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BSG, Beschluss vom 29.11.2006 - 6 KA 23/06 B
Fristsetzung für Stellungnahme bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss im sozialgerichtlichen Verfahren
Wird mit dem Hinweis auf die Möglichkeit eines Beschlusses gemäß § 153 Abs. 4 SGG nicht ausdrücklich eine Frist zur Stellungnahme vorgegeben, so wird rechtliches Gehör jedenfalls dann in ausreichender Weise gewährt, wenn der Betroffene noch einen Monat für eine Stellungnahme zur Verfügung hat. Haben die Beteiligten nicht binnen eines Monats nach der Mitteilung gemäß § 153 Abs. 4 SGG tatsächlich Stellung genommen, so hat sich nicht ausgewirkt, dass das LSG zu früh ohne Abwarten angemessener Zeit für eine Stellungnahme entschieden hat. Ein Verfahrensmangel, auf dem der Beschluss des LSG im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG beruhen kann, ist dann nicht gegeben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2007, 615
Normenkette:
SGG § 153 Abs. 4 S. 1 § 153 Abs. 4 S. 2 § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
Ärzte-ZV § 20 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Saarland 02.03.2006 L 3 KA 20/03 , SG Saarbrücken 26.11.2003 S 2 KA 42/00

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