Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beim Anspruch auf Arbeitslosengeld
Gründe:
I
Die Klägerin wendet sich gegen die Minderung der Anspruchsdauer ihres Arbeitslosengeldanspruchs um 90 Tage wegen des Eintritts
einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom 1. November 1999 bis zum 23. Januar 2000.
Die Klägerin war seit März 1998 als Verkäuferin in einer Bäckerei beschäftigt. Dabei erzielte sie ein Bruttomonatsentgelt
von 2.356,00 DM bei 43 Wochenstunden und sechs Arbeitstagen in der Woche (Kündigungsfrist vier Wochen zum Monatsende bzw zum
fünfzehnten des Monats). Die Klägerin kündigte dieses Beschäftigungsverhältnis fristgemäß zum 31. Oktober 1999, um ab 8. November
1999 ein neues Arbeitsverhältnis aufnehmen zu können. Vom 1. November 1999 bis 7. November 1999 meldete sie sich nicht arbeitslos.
Am 8. November 1999 nahm die Klägerin eine Tätigkeit als Versandarbeiterin in einem Unternehmen der Bekleidungsindustrie auf
(Firma K.). Das monatliche Bruttoentgelt betrug 2.500,00 DM bei 37 Wochenstunden und fünf Arbeitstagen. Dieses Arbeitsverhältnis
war zunächst bis 28. Februar 2000 befristet. Es wurde bis zum 30. Juni 2000 verlängert. Eine weitere Verlängerung erfolgte
nicht.
Die Klägerin meldete sich zum 1. Juli 2000 arbeitslos. Sie gab an, das unbefristete Arbeitsverhältnis in der Bäckerei aufgegeben
zu haben, um größere Firmen außerhalb des Einzelhandels kennen zu lernen. Die Beklagte teilte mit Bescheid vom 20. Juli 2000
der Klägerin mit, dass in der Zeit vom 1. November 1999 bis 23. Januar 2000 eine zwölfwöchige Sperrzeit eingetreten sei. Hierdurch
mindere sich der Leistungsanspruch um 90 Tage. Die Klägerin habe ihr Beschäftigungsverhältnis mit der Bäckerei selbst gelöst
und dadurch ab 1. November 1999 zumindest grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Ein wichtiger Grund liege nicht
vor, weil das Anschlussarbeitsverhältnis von vornherein befristet gewesen sei. Durch Bescheid vom 21. Juli 2000 bewilligte
die Beklagte der Klägerin sodann Arbeitslosengeld (Alg) ab 1. Juli 2000 mit einer (verkürzten) Anspruchsdauer von 270 Tagen.
Der Widerspruch blieb erfolglos (Bescheid vom 29. September 2000).
Auf die Klage hat das Sozialgericht Stuttgart (SG) den Personalleiter und den Leiter der Versandabteilung der Firma K. als Zeugen vernommen und durch Urteil vom 25. November
2000 den Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2000 aufgehoben.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Klägerin habe für ihr Verhalten zumindest ein wichtiger Grund zur
Seite gestanden. Unter Berücksichtigung der neuesten gesetzlichen Entwicklungen zur Teilzeitarbeit habe das regelmäßige Eintreten
einer Sperrzeit bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags im Anschluss an eine unbefristete Beschäftigung zur Folge,
dass Arbeitnehmer von wesentlichen Teilen des Arbeitsmarktes ausgeschlossen würden, was nicht mit Art
12 Grundgesetz (
GG) vereinbar sei. Die Mitarbeiter der Firma K. hätten deutlich gemacht, dass Neueinstellungen praktisch nur im Wege befristeter
Arbeitsverhältnisse vorgenommen würden. Bei einem Wechsel von einem unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis könne
daher eine Sperrzeit nur eintreten, wenn lediglich eine fern liegende Möglichkeit der Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses
bestehe. Im Falle der Klägerin habe jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine solche, nicht fern liegende Möglichkeit
auf Verlängerung des befristeten Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma K. bestanden. Da die Kündigung des unbefristeten
Arbeitsverhältnisses nur zum Monatsende möglich gewesen sei, sei die Arbeitslosigkeit vom 1. bis 7. November 1999 zudem unvermeidbar
gewesen und mithin noch vom wichtigen Grund gedeckt.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 24. September 2003 zurückgewiesen. Zur Begründung
seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Klägerin habe zwar die Arbeitslosigkeit vom 1. bis zum 7. November 1999 vorsätzlich
herbeigeführt. Sie habe jedoch für ihr Verhalten einen wichtigen Grund gehabt. Entscheidend sei, ob der Arbeitslose bei Abschluss
des befristeten Arbeitsvertrags konkrete Aussicht auf die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bzw auf den Übergang in ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis gehabt habe. Der Auffassung der Beklagten, wonach ein befristetes Arbeitsverhältnis nie einen
wichtigen Grund zur Beendigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses darstellen könne, sei nicht zu folgen. Denn auch ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis könne innerhalb der Probezeit, die üblicherweise sechs Monate betrage, jederzeit gekündigt
werden, ohne dass ein Grund hierfür vorliegen müsse. Ein befristetes Arbeitsverhältnis trage im Fall, dass konkrete Aussicht
auf eine Verlängerung bzw Dauerbeschäftigung bestehe, damit kein höheres Potenzial erneuter Arbeitslosigkeit in sich. Vorliegend
schließe sich der Senat in vollem Umfang den Gründen und der Beweiswürdigung des SG an. Auch nach seiner - des Senats - Überzeugung habe die Klägerin damit rechnen können, nach Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses
weiterbeschäftigt werden zu können. In den Angaben beider Zeugen komme die konkrete Aussicht zum Ausdruck, dass die Klägerin
nur zunächst befristet, dann aber weiterbeschäftigt werden könne. Diese konkrete Aussicht habe sich auch realisiert, denn
der befristete Arbeitsvertrag sei (zunächst) verlängert worden. Die vom 1. November 1999 bis 7. November 1999 eingetretene
Arbeitslosigkeit sei vorliegend auch nicht zu vermeiden gewesen. Wegen der folgenden Beschäftigung ab 8. November 1999 habe
die Klägerin das Arbeitsverhältnis in Anbetracht der arbeitsvertraglichen Regelungen nur zum 31. Oktober 1999 kündigen können.
Aus den glaubhaften Angaben der Klägerin im Termin folge, dass sie auch einen - ihr grundsätzlich zumutbaren - Versuch unternommen
habe, mit ihrem früheren Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zum 7. November 1999 zu schließen. Der Arbeitgeber habe jedoch
auf der Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist bestanden, sodass sie auch einen Versuch unternommen habe, die Arbeitslosigkeit
zum 1. November 1999 zu vermeiden.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer - vom LSG zugelassenen - Revision. Sie rügt eine Verletzung der §§
128,
144 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (
SGB III). Mit dem LSG sei davon auszugehen, dass die Klägerin die Arbeitslosigkeit zum 1. November 1999 zumindest grob fahrlässig
herbeigeführt habe. Sie habe für die Aufgabe des unbefristeten Arbeitsverhältnisses auch keinen wichtigen Grund gehabt. Die
Aufgabe eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses, lediglich in der Absicht höhere Verdienstmöglichkeiten zu haben, könne von
der Solidargemeinschaft nicht hingenommen werden, wenn keine konkrete Aussicht auf eine Dauerbeschäftigung bestanden habe.
Konkret sei laut Duden im Sinne von wirklich, tatsächlich, real zu verstehen. Eine bloße Möglichkeit sei nach dem Wortsinn
nicht ausreichend. Wie die Zeugen vor dem SG zweifelsfrei bestätigt hätten, habe die Klägerin keine konkrete Aussicht auf eine unbefristete Beschäftigung gehabt. Das
LSG werte die Aussagen der Zeugen - die die Beklagte im Einzelnen wiedergibt - unrichtigerweise als konkrete Aussicht auf
eine Weiterbeschäftigung. Das LSG habe verkannt, dass sowohl eine weitere Befristung als auch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
nur als möglich und nicht als konkret im Sinne von wirklich, tatsächlich oder real als Versprechen oder Zusicherung hätten
angesehen werden können. Schließlich werte das LSG auch die Frage der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit beim früheren Arbeitgeber
- Bäckerei - unrichtig. Der frühere Arbeitgeber habe vielmehr mitgeteilt, die Klägerin habe sich nicht um eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
bis zum 7. November 1999 bemüht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. September 2003 und das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom
25. November 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die Argumentation der Beklagten führe dazu, dass der Zweck des flexiblen Einsatzes befristet Beschäftigter
untergraben werde. Zweck des Teilzeitbefristungsgesetzes sei es gewesen, der Wirtschaft die Möglichkeit zu geben, angesichts
ungewisser wirtschaftlicher Entwicklungen und des Risikos der Zahlung großer Abfindungen, Personal einzustellen. Dementsprechend
würde allen Personen, die in einem mittelständischen oder größeren Unternehmen zwangsläufig einen befristeten Anschlussvertrag
abschließen müssten, eine Sperrzeit drohen. Gleiches müsste dann auch gelten, wenn der Arbeitnehmer in eine Firma wechsele,
die nicht unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) falle (Kleinbetriebe), da zwangsläufig auch bei diesen Betrieben wegen der Nichtgeltung des KSchG jederzeit eine Trennung von den Mitarbeitern möglich sei. Deshalb müsste konsequenterweise die Bundesagentur für Arbeit generell
"Sperrzeiten verhängen", wenn ein Mitarbeiter in ein Arbeitsverhältnis wechsele, für das das KSchG nicht gelte. Die Beklagte biete in praktisch 95 % aller Vermittlungsvorschläge ausschließlich befristete Beschäftigungen
an. Eine solche Vermittlung müsste dann nach Ansicht der Beklagten unzumutbar sein, weil bei diesen Tätigkeiten generell ein
hohes Risiko der Folgearbeitslosigkeit bestehe. Die Bundesagentur für Arbeit bestrafe sie (die Klägerin) hier dafür, dass
sie versucht habe eine höherwertige Tätigkeit aufzunehmen, um sich beruflich voran zu entwickeln.
II
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das LSG hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin ein wichtiger Grund für
die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zum 1. November 1999 zur Seite stand und mithin eine Minderung der Anspruchsdauer
des Alg gemäß §
128 Abs
1 Nr
4 SGB III nicht in Betracht kam.
Gegenstand des Rechtsstreits sind - was das LSG zutreffend ausgeführt hat - die Bescheide der Beklagten vom 20. Juli 2000
und 21. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. September 2000, sowie der Bewilligungsbescheid über Alg
vom 21. Juli 2000. Letzterer Bescheid ist ebenfalls zu ändern, weil der Klägerin mit ihm lediglich eine Anspruchsdauer von
270 Tagen an Stelle von 360 Tagen zugesprochen worden ist. Eine Änderung dieses Bescheides ist bislang weder im Tenor des
SG-Urteils noch durch das LSG erfolgt.
Rechtsgrundlage für die Minderung der Anspruchsdauer ist §
128 Abs
1 Nr
4 SGB III (idF des Arbeitsförderungsreformgesetzes >AFRG< vom 24. März 1997, BGBl I 594). Danach mindert sich die Dauer des Anspruchs
auf Alg um die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens
jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch
auf Alg zusteht. Im Falle der Klägerin ist jedoch keine Sperrzeit (von zwölf Wochen Dauer) gemäß §
144 SGB III im Zeitraum vom 1. November 1999 bis 23. Januar 2000 eingetreten, sodass eine Minderung der Anspruchsdauer gemäß §
128 Abs
1 Nr
4 SGB III nicht in Betracht kam.
Nach §
144 Abs
1 Nr
1 SGB III (ebenfalls in der hier maßgeblichen Fassung des AFRG vom 24. März 1997, aaO) tritt eine Sperrzeit von zwölf Wochen ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst
oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch
vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe), ohne für sein Verhalten
einen wichtigen Grund zu haben. Gemäß §
144 Abs
2 SGB III beginnt die Sperrzeit mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit
fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Zutreffend hat das LSG ausgeführt, dass für den Eintritt der Sperrzeit hier entscheidend
auf die Arbeitslosigkeit der Klägerin ab 1. November 1999 abzustellen ist. Dies gilt unabhängig von der Tatsache, dass sie
für diesen Zeitraum sich nicht arbeitslos gemeldet hat (vgl BSGE 84, 225 = SozR 3-4100 § 119 Nr 17). Die weitere, nach Beginn der eingetretenen Sperrzeit liegende Arbeitslosigkeit ab 1. Juni 2000
kann den Eintritt der bereits eingetretenen Sperrzeit nicht rückwirkend beeinflussen. Die Klägerin hat ihr Beschäftigungsverhältnis
bei der Bäckerei zum 31. Oktober 1999 selbst gelöst und durch diese Eigenkündigung die Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Die
Klägerin ist in der Zeit vom 1. November 1999 bis 7. November 1999 beschäftigungslos und damit arbeitslos gewesen. Maßgebliche
Ursache für den Eintritt der Arbeitslosigkeit war ihre Kündigung. Wie das LSG ausgeführt hat, hat die Klägerin diese Arbeitslosigkeit
auch vorsätzlich herbeigeführt. Sie wusste bei Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses mit der Bäckerei, dass das neue -
befristete - Arbeitsverhältnis erst am 8. November 1999 beginnen würde.
Der Klägerin stand jedoch für ihr Verhalten ein wichtiger Grund zur Seite. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(>BSG< vgl zuletzt BSG SozR 4-4300 § 144 Nr 4 S 15; BSGE 90, 90 = SozR 3-4100 § 119 Nr 26; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 14, 15, 16; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr 12; BSGE 66, 94, 97 = SozR 4100 § 119 Nr 36) ist über das Vorliegen eines wichtigen Grundes iS des §
144 Abs
1 Satz 1
SGB III unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden. Die Versichertengemeinschaft soll sich gegen Risikofälle
wehren, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft. Eine
Sperrzeit tritt deshalb nur dann ein, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter
Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann. Insoweit
muss der wichtige Grund nicht nur die Auflösung des Arbeitsverhältnisses überhaupt, sondern auch den konkreten Zeitpunkt der
Auflösung decken. Dabei ist, wie der Senat im Zusammenhang seiner Entscheidungen über die nicht eheliche Lebensgemeinschaft
(BSGE 90, 90 = SozR 3-4100 § 119 Nr 26) ausgeführt hat, auch den Veränderungen in den gesellschaftlichen Lebensverhältnissen Rechnung
zu tragen. Zu Recht haben die Vorinstanzen darauf abgestellt, dass in der Rechtswirklichkeit der Arbeitswelt eine - auch politisch
gewollte - Tendenz zum Abschluss von befristeten bzw kurzfristigen Arbeitsverhältnissen festzustellen ist. Dies kommt ua in
dem am 2. Januar 2001 in Kraft getretenen Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) vom 21. Dezember 2000 (BGBl I, 1966) zum Ausdruck. Der Gesetzgeber hat etwa in § 14 Abs 2a TzBfG (idF des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2004, BGBl I, 3002) nunmehr zugelassen, dass in den ersten
vier Jahren nach Gründung eines Unternehmens eine kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags bis zur Dauer von vier Jahren
zulässig ist. Dies schließt es aus, den Wechsel aus einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis in ein befristetes bei einem
Unternehmen, das seine Rechte aus § 14 Abs 2a TzBfG in der Neugründungsphase ausschöpft, generell nicht als wichtigen Grund anzusehen.
Dementsprechend hätte die Klägerin das von ihr angestrebte - besser bezahlte und auch von den Arbeitszeiten her wesentlich
günstigere - Arbeitsverhältnis bei der Firma K. als unbefristetes Beschäftigungsverhältnis überhaupt nicht antreten können,
weil die als Zeugen vernommenen Angestellten der Firma K. klargestellt haben, dass die Firma K. insoweit ausschließlich befristete
Arbeitsverträge abschließe. Es bestand jedoch eine konkrete Aussicht, dass sich das nur zunächst befristete Arbeitsverhältnis
der Klägerin unbefristet verlängern konnte. Dies hat das LSG für den Senat bindend (§
163 Sozialgerichtsgesetz >SGG<) festgestellt, ohne dass die Beklagte insofern durchgreifende Verfahrensrügen erhoben hat.
Den von den Vorinstanzen hierzu beschrittenen rechtlichen Ansatzpunkt, aus Art
12 Abs
1 GG abzuleiten, dass Arbeitnehmern grundsätzlich auch die Möglichkeit offen stehen muss, befristete - ihnen attraktiv erscheinende
- Arbeitsverhältnisse, zu Gunsten unbefristeter Arbeitsverhältnisse aufzunehmen, teilt der Senat. Allerdings muss hier nicht
entschieden werden, ob dieser Grundsatz uneingeschränkt gilt. Steht von vornherein fest, dass das Anschlussarbeitsverhältnis
auf Grund einer Befristung zu einem bestimmten Zeitpunkt enden wird und besteht keinerlei konkrete Aussicht auf eine Verlängerung
des Beschäftigungsverhältnisses, könnte fraglich sein, ob auch in diesem Falle ein wichtiger Grund iS des §
144 SGB III vorliegt, selbst wenn sich das befristete Arbeitsverhältnis für den Arbeitnehmer als äußerst attraktiv erweist. Denn der
Versicherte wechselt dann nicht nur in ein besser bezahltes oder aus sonstigen Gründen attraktiveres Beschäftigungsverhältnis.
Vielmehr geht er "sehenden Auges" - gleichsam aufschiebend bedingt - das Risiko der Arbeitslosigkeit ein und führt damit den
Versicherungsfall bewusst herbei. Dies kann hier jedoch dahinstehen, weil die Klägerin eine konkrete Aussicht auf ein unbefristetes
Beschäftigungsverhältnis beim neuen Arbeitgeber hatte. Maßgebend für das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist vorliegend
also, dass bei der Aufgabe der Beschäftigung in der Bäckerei für die Klägerin eine konkrete Aussicht bestand, das neue Beschäftigungsverhältnis
bei der Firma K. werde sich nach Ablauf der Befristung in ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis umwandeln.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG müssen die Voraussetzungen für einen wichtigen Grund im Sinn des Sperrzeitenrechts
objektiv gegeben sein (vgl insbesondere BSGE 66, 94 = SozR 4100 § 119 Nr 26; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 11; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr 12). Mithin kommt es nicht darauf an, ob die
Klägerin hier glauben durfte (oder sich ggf hierüber in einem unvermeidbaren Irrtum befand), dass sich das neue Beschäftigungsverhältnis
bei der Firma K. verlängern werde. Ausschlaggebend sind allein die objektiven Umstände, wie sie sich einem neutralen Beobachter
im Zeitpunkt der Auflösung des alten Beschäftigungsverhältnisses darstellen. Hierzu haben die Vorinstanzen eindeutige und
den Senat bindende Sachverhaltsfeststellungen getroffen (§
163 SGG). Die Beklagte wendet sich insoweit auch nicht gegen den rechtlichen Ansatz der Vorinstanzen, sondern greift deren "Wertung"
an. Das LSG habe aus den Zeugenaussagen der beiden leitenden Angestellten der Firma K. keinesfalls schließen dürfen, es habe
für die Klägerin eine - objektiv - bestehende konkrete Aussicht darauf gegeben, dass sich das zunächst befristete Beschäftigungsverhältnis
bei der Firma K. in ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis umwandeln werde. Damit greift die Beklagte jedoch lediglich die
Beweiswürdigung der Vorinstanzen an, die mangels begründeten Verfahrensrügen - das LSG hat nicht gegen Denkgesetze verstoßen
- nicht zu beanstanden ist. Der Senat hatte deshalb davon auszugehen, dass für die Klägerin eine konkrete Aussicht auf ein
dauerhaftes Anschlussarbeitsverhältnis bestand und sie deshalb einen wichtigen Grund hatte, ihr Beschäftigungsverhältnis bei
der Bäckerei aufzugeben.
Bindende Feststellungen liegen ebenfalls vor, soweit der Begriff des wichtigen Grundes auch den Zeitpunkt der Auflösung des
Beschäftigungsverhältnisses umfasst, bzw soweit darüber hinaus auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes davon auszugehen
ist, dass den Arbeitslosen weitere Obliegenheiten treffen, einen möglichst nahtlosen Übergang in ein neues Beschäftigungsverhältnis
zu ermöglichen (vgl umfassend das Urteil des Senats BSGE 91, 90 = SozR 4-4300 § 144 Nr 3). Die Beklagte macht hierzu geltend, die Klägerin habe sich nicht ausreichend bemüht, direkt von
der Beschäftigung bei der Bäckerei in die neue Arbeitsstelle - ohne Zwischenarbeitslosigkeit vom 1. November bis 7. November
1999 - überzuwechseln. Auch insoweit hat das LSG aber für den erkennenden Senat bindend festgestellt, dass die Klägerin ihren
insoweit bestehenden Obliegenheiten (vgl BSG aaO) nachgekommen ist. Die Klägerin hat versucht, im Oktober 1999 einen nahtlosen
Übergang aus ihrem bisherigen Beschäftigungsverhältnis bei der Bäckerei in das neue Beschäftigungsverhältnis bei der Firma
K. zu gewährleisten. Dieser nahtlose Übergang scheiterte nach den Feststellungen des LSG ausschließlich an der Weigerung des
früheren Arbeitgebers der Klägerin, der auf einer fristgemäßen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 31. Oktober
1999 beharrt hat, während die Klägerin bereit gewesen war, bis zum 7. November 1999 in der Bäckerei weiterzuarbeiten. Weitere
schuldhafte (das bedeutet zumindest grob fahrlässige vgl BSGE 91, 90 = SozR 4-4300 § 144 Nr 3) Obliegenheitsverletzungen der Klägerin im Zusammenhang mit der Kündigung ihres Beschäftigungsverhältnisses
zum 31. Oktober 1999 und dem Eintritt der nachfolgenden Arbeitslosigkeit sind nicht festgestellt oder ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.