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BSG, Urteil vom 12.12.2013 - 8 SO 13/12
Anspruch auf Sozialhilfe; Erstattung von Aufwendungen eines Nothelfers wegen eines Eilfalls
Ein Eilfall setzt zunächst voraus, dass ein beim Nothilfeempfänger bestehender Bedarf unabwendbar ist und unmittelbar durch den Nothelfer gedeckt werden muss. Zudem muss eine rechtzeitige Leistung des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen gewesen sein, der Sozialhilfeträger also nicht eingeschaltet werden konnte. Der Anspruch des Nothelfers besteht in Abgrenzung zum Anspruch des Hilfebedürftigen nur dann, wenn der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Leistungsfall hat und ein Anspruch des Hilfebedürftigen gegen den Sozialhilfeträger nur deshalb nicht entsteht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB XII § 116
,
SGB XII § 25 S. 1
,
SGB XII § 98
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 27.02.2012 L 20 SO 48/11 , SG Dortmund S 5 (47) SO 268/07
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

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