Rente wegen Erwerbsminderung
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Die 1966 geborene Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag vom 8.3.2016 nach Gewährung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme mit Bescheid vom
31.8.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.3.2018 ab. Das SG hat die dagegen gerichtete Klage nach Einholung von Befundberichten und drei Sachverständigengutachten abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 21.12.2020). Das LSG hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 14.9.2021 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme im erstinstanzlichen Verfahren könne die Klägerin bei Berücksichtigung von qualitativen Einschränkungen
weiterhin mindestens sechs Stunden täglich Arbeiten ausführen. Aus den im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen ergebe
sich keine andere Beurteilung. Es bestehe auf orthopädischem Fachgebiet keine bislang unberücksichtigte Erkrankung, die sich
wesentlich auf die Erwerbsfähigkeit der Klägerin auswirke. Auch eine überdauernde höhergradige depressive Erkrankung sei nicht
nachgewiesen.
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung Beschwerde zum BSG eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 15.12.2021 abschließend begründet hat.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG zu verwerfen. Die Klägerin bezeichnet den allein geltend gemachten Verfahrensmangel nicht anforderungsgerecht (§
160 Abs
2 Satz 3
SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist
es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem
Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 Satz 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Den sich daraus ergebenden Anforderungen wird die Beschwerdebegründung vom 15.12.2021 nicht gerecht.
Die Klägerin rügt darin eine Verletzung des §
103 Satz 1 Halbsatz 1
SGG, indem das LSG von einer weiteren Beweiserhebung abgesehen habe. Wird eine solche Sachaufklärungsrüge erhoben, muss die Beschwerdebegründung
hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags,
dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig
hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung
Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung,
dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin
bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen,
dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 14.4.2020 - B 5 RS 13/19 B - juris RdNr 11). Die Beschwerdebegründung entspricht schon nicht den unter Punkt (1) genannten Anforderungen.
Die Klägerin bringt vor, sie habe in der Berufungsbegründung vom 29.4.2021 sowie in den Schriftsätzen vom 4.5.2021 und vom
8.7.2021 "eine weitere bzw. erneute Begutachtung" beantragt. Damit legt sie jedenfalls nicht die Stellung ordnungsgemäßer
Beweisanträge dar. Hierfür muss aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte (vgl §
118 Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
403 bzw §
373 ZPO) und mit welchem Ziel Beweis erhoben werden sollte und dass es sich damit seinem Inhalt nach nicht um eine bloße Beweisanregung
gehandelt habe (vgl zB BSG Beschluss vom 26.11.2019 - B 13 R 159/18 B - juris RdNr 8 mwN). Inwiefern das Vorbringen in der Berufungsbegründung sowie in den Schriftsätzen vom 4.5.2021 und 8.7.2021 diesen Anforderungen
genügt haben könnte, wird in der Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt. Die Klägerin räumt mit ihrem Vorbringen, Beweisanträge
"zumindest konkludent" gestellt zu haben, vielmehr die Mehrdeutigkeit ihres Berufungsvorbringens ein. Mit dem Vortrag, dem
LSG die abweichende Einschätzung ihres behandelnden Psychiaters und Psychotherapeuten "auch kurz vor der Entscheidung nochmals
mitgeteilt (Bl 373 ff d.A.)" zu haben, zeigt die Klägerin schließlich nicht ausreichend auf, ihr Beweisbegehren bis zum Schluss,
dh im Falle einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auch noch bei Erteilung des Einverständnisses mit dieser Verfahrensweise
(vgl §
124 Abs
2 SGG) aufrechterhalten zu haben (vgl zu diesem Erfordernis BSG Beschluss vom 25.11.2013 - B 13 R 339/13 B - juris RdNr 6 mwN; BSG Beschluss vom 11.8.2021 - B 5 R 171/21 B - juris RdNr 8). Der von der Klägerin in Bezug genommene Schriftsatz stammt im Übrigen aus dem erstinstanzlichen Verfahren.
Mit ihrem weiteren Vorbringen, das in Teilen wortgleich der Berufungsbegründung entspricht, wendet die Klägerin sich gegen
die Beweiswürdigung durch das LSG. Auf eine Verletzung des §
128 Abs
1 Satz 1
SGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde jedoch von vornherein nicht gestützt werden (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 Abs
1 und 4
SGG.