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BSG, Urteil vom 12.12.2013 - 8 SO 18/12
Anspruch auf Sozialhilfe; Erstattung der Kosten für die Anschaffung und Instandhaltung eines Pkw als Leistung der Eingliederungshilfe; Teilhabebedarf eines behinderten Kindes
Hilfe zur Beschaffung eines Kfz wird in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung des Kfz angewiesen ist. Im Hinblick auf das bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Merkmal der Notwendigkeit ist dies nur zu bejahen, wenn das Kfz als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist, die darin liegen, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Dabei ist dem behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche, bei behinderten Kindern der Wünsche seiner Eltern, orientiert am Kindeswohl nach den Umständen des Einzelfalls. Es gilt mithin ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht.
Normenkette:
Eingliederungshilfe-Verordnung § 8 Abs. 1
,
Eingliederungshilfe-Verordnung § 8 Abs. 2
, ,
SGB IX § 4 Abs. 1
,
SGB IX § 55 Abs. 1
,
SGB XII § 19 Abs. 3
,
SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 53 Abs. 3
,
SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 9 Abs. 2
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 24.11.2011 L 1 SO 66/10 , SG Koblenz S 12 SO 33/09
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. November 2011, soweit es über die Berufung im Verfahren - S 12 SO 33/09 - entschieden hat, aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

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