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BSG, Beschluss vom 15.12.2016 - 8 SO 21/16 B
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Grundsatzrüge Sachaufklärungsrüge Unvertretener Beteiligter
1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf. sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt.
3. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer eine konkrete Frage formulieren, deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung) darlegen.
4. Dass ein Beteiligter im Berufungsverfahren nicht rechtskundig vertreten war, setzt die in § 160 Abs. 2 Nr. 3 2. Halbsatz SGG normierten Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge nicht vollständig außer Kraft.
5. Vielmehr muss auch ein früher unvertretener Beteiligter darlegen, einen Beweisantrag zumindest sinngemäß gestellt zu haben, und deshalb angeben, welche Punkte konkret er zuletzt noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen sollen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 21.01.2016 L 9 SO 373/14 , SG Köln S 10 SO 24/14
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr H. beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: