Anspruch auf Sozialhilfe; Hilfe zum Lebensunterhalt; Leistungen für Unterkunft und Heizung bei drohender Wohnungslosigkeit
nach Haftentlassung
Gründe:
I
Im Streit ist die Erstattung von Kosten der Unterkunft für die Zeit der Inhaftierung des Klägers (vom 1.2.2008 bis zum 23.1.2009).
Der 1948 geborene alleinstehende Kläger leidet unter einer anhaltenden wahnhaften Störung im Sinne eines Querulantenwahns.
Bis zum 9.1.2008 bezog er Arbeitslosengeld (Alg) II nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) und befand sich anschließend vom 10.1.2008 bis zum 23.1.2009 in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) zum Vollzug einer richterlich
angeordneten Freiheitsentziehung. Vor seiner Inhaftierung und danach lebte er in einer von ihm angemieteten Wohnung in O,
für die eine Miete in Höhe von insgesamt 311,05 Euro und eine Stromkostenvorauszahlung in Höhe von 18 Euro monatlich zu leisten
waren. Seinen Antrag (vom 15.1.2008) auf Übernahme der ab 1.2.2008 fällig werdenden monatlichen Mietzahlungen lehnte die Beklagte
ab (Bescheid vom 9.6.2008); der Widerspruch - nunmehr gerichtet auf die Kostenübernahme ab dem 10.1.2008 - blieb ohne Erfolg
(Widerspruchsbescheid unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter vom 10.11.2008).
Die hiergegen beim Sozialgericht (SG) Detmold erhobene Klage und die beim Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen eingelegte Berufung hatten keinen Erfolg
(Gerichtsbescheid des SG vom 27.1.2010; Urteil des LSG vom 12.5.2011). Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne von
der Beklagten die Übernahme von Miete und Nebenkosten für die Zeit vom 10.1.2008 bis zum 23.1.2009 nicht nach den Regelungen
des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) beanspruchen. Die Voraussetzungen nach § 67 Satz 1 und § 68 Abs 1 Satz 1 SGB XII seien nicht erfüllt. Aufgrund der Haft möge er sich zwar in "besonderen Lebensverhältnissen" befunden haben; es sei aber
nicht ersichtlich, dass diese hinsichtlich seiner Verpflichtung zur Zahlung der Miete mit "sozialen Schwierigkeiten" einhergegangen
seien, weil der Erhalt seiner Wohnung wegen der Zahlung der Miete durch die Schwester zu keiner Zeit gefährdet gewesen sei.
Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 67 SGB XII unterstelle, sei die Beklagte bei ihrer (Auswahl-)Ermessensentscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass inhaftierte Hilfesuchende
im Ergebnis (nur) dann einen Anspruch auf Übernahme der Mietzinszahlungen hätten, wenn sie eine kurzzeitige Haftstrafe von
unter einem Jahr verbüßten.
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Er rügt die Verletzung von §§ 67 ff und § 34 SGB XII (in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) und macht zugleich Verfahrensfehler geltend. Das LSG habe die bei ihm seit
Jahren bestehende Persönlichkeitsstörung nicht beachtet, wie sie sich aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten nach Aktenlage
vom 27.5.2012 zur Frage der Prozessfähigkeit, eingeholt vom Verwaltungsgericht Minden, ergebe. Da aus dieser Störung seine
partielle Prozessunfähigkeit folge, habe das LSG mit seiner Entscheidung seine Fürsorgepflicht und den Grundsatz auf rechtliches
Gehör (§
62 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) verletzt. Unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsstörung hätte es zudem zur Auffassung kommen müssen, dass besondere
Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten vorgelegen hätten. Die Annahme des LSG, soziale Schwierigkeiten seien vorliegend
tatsächlich nicht aufgetreten, weil die Miete durchgehend habe gezahlt werden können, sei rechtsfehlerhaft. Bei den Zahlungen
aus dem Familienkreis habe es sich um ein Darlehen gehandelt. Auch die vom LSG angenommene Jahresgrenze sei nicht überschritten
worden, weil eine Übernahmeverpflichtung erst mit der Miete für Februar 2008 geltend gemacht werde.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG und den Gerichtsbescheid des SG sowie den Bescheid der Beklagten vom 9.6.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.11.2008 aufzuheben und die
Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1.2.2008 bis zum 23.1.2009 die Miete und Nebenkosten für seine Wohnung zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung des LSG für zutreffend.
II
Die durch den vom Senat bestellten besonderen Vertreter (vgl §
72 SGG) eingelegte Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG
begründet (§
170 Abs
2 Satz 2
SGG). Die angefochtene Entscheidung beruht auf einem Verfahrensverstoß, weil das LSG zu Unrecht von der uneingeschränkten Prozessfähigkeit
des Klägers ausgegangen ist und er deshalb im Verfahren nicht wirksam vertreten war (§
202 SGG iVm §
547 Nr 4
Zivilprozessordnung [ZPO]); hierin liegt ein absoluter Revisionsgrund, bei dem unterstellt wird, dass das Urteil des LSG auf ihm beruht (zu dieser
Voraussetzung siehe §
162 SGG). Abgesehen davon, dass bei absoluten Revisionsgründen §
170 Abs
1 Satz 2
SGG regelmäßig keine Anwendung findet (vgl BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 6 S 11; SozR 3-1750 § 551 Nr 5 S 14 und Nr 7 S 24; SozR 2200 § 368a Nr 21 S 74 f; SozR 3-1500 §
164 Nr 6; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl 2012, §
170 RdNr 5a mwN zur Rspr), kann vorliegend auf der Grundlage der übrigen Feststellungen des LSG nicht beurteilt werden, ob ein
Anspruch des Klägers in der Sache besteht oder ausscheidet, wie das LSG meint.
Der Kläger ist (partiell) prozessunfähig. Ihm ist eine sachgerechte Prozessführung bezogen auf die vorliegend angegriffene
Entscheidung der Beklagten nicht möglich. Prozessunfähig ist eine Person, die sich nicht durch Verträge verpflichten kann
(vgl §
71 Abs
1 SGG), also ua eine solche, die nicht geschäftsfähig iS des §
104 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) ist, weil sie sich gemäß §
104 Nr 2
BGB in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit
befindet und deshalb nicht in der Lage ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Dabei können
bestimmte Krankheitsbilder auch zu einer sog partiellen Prozessunfähigkeit führen, bei der die freie Willensbildung nur bezüglich
bestimmter Prozessbereiche eingeschränkt ist. Soweit eine solche partielle Prozessunfähigkeit anzunehmen ist, erstreckt sie
sich auf den gesamten Prozess (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 32 S 65).
Beim Kläger liegt nach den überzeugenden Feststellungen der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S in dem beigezogenen
forensisch-psychiatrischen Gutachten nach Aktenlage vom 27.5.2012 seit mehreren Jahren eine anhaltende wahnhafte Störung im
Sinne eines Querulantenwahns vor, die zu einer partiellen Prozessunfähigkeit führt. Die Sachverständige hat insoweit ausgeführt,
dass seine überwertigen Ideen eines komplexen, gegen ihn gerichteten juristischen Unrechtssystems unkorrigierbar, starr, keinem
Lern- und Überprüfungsprozess zugänglich seien und damit im Sinne einer inhaltlichen Denkstörung maßgeblich den kritischen
Reflexionsprozess darüber beeinträchtigten, ob es sinnvoll und notwendig sei, Strafanzeigen zu erstatten und zu prozessieren.
Diese Einschätzung, die die Sachverständige nur aufgrund der damaligen Aktenlage (darunter ein Gutachten zur - im Ergebnis
der Begutachtung vom dortigen Sachverständigen verneinten - Frage der Schuldfähigkeit des Klägers vom 20.3.2009 wegen begangener
Beleidigungen ua zu Lasten der Bürgermeisterin der Beklagten) treffen konnte, weil der Kläger eine persönliche Untersuchung
verweigert hat (zur Zulässigkeit einer Überzeugungsbildung auf Grundlage von Gutachten nach Aktenlage in diesem Fall: BGH,
Beschluss vom 5.8.2009 - VI ZR 344/08 -, juris RdNr 4), wird durch die bisherige Prozessführung im Klage- und Berufungsverfahren bestätigt. Obwohl sein Klagebegehren
für sich genommen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den ursprünglich zwischen ihm und dem Landkreis L in verschiedenen
Verwaltungsrechtsstreitigkeiten aufgeworfenen Fragen steht und die Geltendmachung der Ansprüche auf Übernahme von Unterkunftskosten
im vorliegenden Rechtsstreit für sich genommen keine "querulatorischen" Züge hat, ist sein Vortrag von unsachlichen Anschuldigungen
gegen die Beklagte geprägt. So hat er insbesondere die Klage im Schriftsatz vom 11.3.2008 damit begründet, die Verweigerung
der Übernahme der Mietkosten sei die Fortsetzung des "schändlichen Treibens" der Oberbürgermeisterin der Beklagten, und mit
der Berufung im Schriftsatz vom 1.10.2010 weiter ausgeführt, diese habe ein besonderes Interesse daran, dass er seine Wohnung
verliere, weil er als Obdachloser die zahlreichen zu seinen Lasten begangenen Straftaten dann nicht weiter verfolgen könne.
Dem entspricht es, wenn die Sachverständige ausführt, die jahrelangen juristischen Auseinandersetzungen hätten zu einer Ausuferung
der Zielpersonen geführt, die als kriminell und korrupt wahrgenommen würden. Dem Kläger ist deshalb eine sachgerechte Prozessführung
bezogen auf eine Entscheidung der Beklagten nicht möglich. Da schon von Beginn des Verwaltungsverfahrens an die von der Sachverständigen
beschriebenen Defizite erkennbar sind, ist mit Klageerhebung von partieller Prozessunfähigkeit auszugehen; ein Fall der Unterbrechung
nach §
202 SGG iVm §
241 ZPO liegt deshalb nicht vor.
Gegenstand des mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§
54 Abs
1 und 4
SGG iVm §
56 SGG) geführten Verfahrens ist der Bescheid vom 9.6.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.11.2008 (§
95 SGG), mit dem die Beklagte die Übernahme der Kosten für die Unterkunft des Klägers für die Dauer seiner Inhaftierung abgelehnt
hat. Im Revisionsverfahren macht er lediglich Kosten ab dem 1.2.2008 geltend. Diesem Begehren entspricht sein ursprünglich
bei der Beklagten gestellter Antrag, mit dem er künftige Mietzahlungen beantragt und dazu vorgetragen hat, die letzte Mietzahlung
für Januar 2008 sei noch erfolgt.
Neben der partiellen Prozessunfähigkeit des Klägers liegen weitere von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel nicht
vor. Das Jobcenter L als für die Leistungserbringung nach dem SGB II zuständiger Träger war nicht nach §
75 Abs
2 1. Alt
SGG beizuladen (sog echte notwendige Beiladung). Dies wäre (soweit nicht ohnehin der Kreis der zur Leistung nach dem SGB XII Verpflichtete ist, was seiner Beiladung als zugelassener kommunaler Träger nach dem SGB II entgegenstehen würde) nur der Fall, wenn Dritte an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung
auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann; diese Voraussetzungen sind im Verhältnis zum Jobcenter nicht erfüllt. Über
eine Beiladung des Jobcenters L auf Grundlage des §
75 Abs
2 2. Alt
SGG (sog unechte notwendige Beiladung) war mangels Rüge im Revisionsverfahren (s zu dieser Voraussetzung nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl 2012, §
75 RdNr 13b mwN) nicht zu befinden.
Ob die Stadt O verfahrensrechtlich der zur Leistung Verpflichtete ist, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Die
örtliche und sachliche Zuständigkeit für die Sozialhilfe richtet sich nach § 3 SGB XII iVm § 97 SGB XII, § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII und § 98 Abs 4 SGB XII. Der Kläger hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Vollzugsanstalt im Gebiet des Landkreises
L, der damit als örtlicher Sozialhilfeträger (§ 1 Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen [AG-SGB XII NRW] vom 16.12.2004 - Gesetz- und Verordnungsblatt [GVBl] NRW 816) für die Hilfeleistungen während der Dauer der Haft als
Träger der Sozialhilfe nicht nur örtlich, sondern auch sachlich zuständig war (§§ 1, 2 AG-SGB XII NRW iVm § 2 Ausführungsverordnung zum SGB XII des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.12.2004 - GVBl NRW 816). Auch wer in einer JVA eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt,
hält sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung auf (dazu BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 24). Ob der Kreis L allerdings gemäß § 99 SGB XII von der Ermächtigung in § 3 Abs 1 AG-SGB XII NRW Gebrauch gemacht und durch Satzung für diese Aufgaben die kreisangehörige Beklagte herangezogen hat, die dann in eigenem
Namen entscheidet, mag das LSG nach Zurückverweisung klären.
Als Grundlage des geltend gemachten Anspruchs kommen (vorrangig) §§ 67, 68 SGB XII in Betracht. Nach § 67 Satz 1 SGB XII haben Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, einen Anspruch auf Leistungen
zur Überwindung dieser Schwierigkeiten, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Weder die in Bezug genommenen
"besonderen Lebensverhältnisse" noch die damit verbundenen "sozialen Schwierigkeiten" sind in § 67 SGB XII näher beschrieben oder definiert; es handelt sich um von den Gerichten voll überprüfbare unbestimmte Rechtsbegriffe. Zur
Abgrenzung des danach berechtigten Personenkreises ist die noch auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 72 Abs 5 Bundessozialhilfegesetz ([BSHG]; seit 1.1.2005 § 69 SGB XII) erlassene Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten vom 24.1.2001 (BGBl
I 179, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27.12.2003 - BGBl I 3022) heranzuziehen. Nach deren § 1 Abs 1 Satz
1 leben Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten, wenn besondere Lebensverhältnisse derart mit sozialen Schwierigkeiten
verbunden sind, dass die Überwindung der besonderen Lebensverhältnisse auch die Überwindung der sozialen Schwierigkeiten erfordert.
Das Tatbestandsmerkmal der "besonderen Lebensverhältnisse" bezieht sich auf die soziale Lage des Betroffenen, die durch eine
besondere Mangelsituation - etwa an Wohnraum - gekennzeichnet sein muss (Strnischa in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 67 SGB XII RdNr 6, Stand März 2013; Luthe in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 67 RdNr 9, Stand Februar 2013; Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl 2012, § 67 SGB XII RdNr 7) und wird in § 1 Abs 2 Satz 1 der VO durch eine abstrakte Beschreibung verschiedener typischer Situationen konkretisiert, in denen aus Sicht des
Verordnungsgebers von solchen besonderen Lebensverhältnissen ausgegangen werden kann. Demgegenüber geht es bei den "sozialen
Schwierigkeiten" nicht in erster Linie um wirtschaftliche Schwierigkeiten (vgl Scheider in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 67 SGB XII RdNr 8), sondern um die Beeinträchtigung der Interaktion mit dem sozialen Umfeld und damit um die Einschränkung der Teilhabe
am Leben in der Gemeinschaft (vgl § 1 Abs 3 der VO und dazu Strnischa in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 67 SGB XII RdNr 15, Stand März 2013; Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl 2012, § 67 SGB XII RdNr 5). Es muss sich insoweit um soziale Schwierigkeiten handeln, die typischerweise mit besonderen Lebensverhältnissen
einhergehen und die über solche sozialen Schwierigkeiten hinausgehen, die bereits für die Inanspruchnahme anderer Sozialhilfeleistungen
nach dem SGB XII vorausgesetzt werden.
Der vom Kläger geltend gemachte drohende Wohnungsverlust nach der Haftentlassung gehört danach im Grundsatz zu den "besonderen
Lebensumständen mit sozialen Schwierigkeiten" iS des § 67 SGB XII, weil der Verlust der Wohnung ähnlich dem Verlust des Arbeitsplatzes für einen Haftentlassenen deutlich schwerer zu kompensieren
ist als für andere Bürger, selbst dann, wenn der aus der Haft Entlassene nicht auf existenzsichernde Leistungen angewiesen
ist. Die vom Kläger schon im Verwaltungsverfahren geäußerte, auf seiner krankhaften Störung beruhende Befürchtung, mit der
Inhaftierung, die auf verschiedene Verurteilungen wegen Beleidigungen im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verwaltungsstreitverfahren
zurückgeht, sei beabsichtigt, ihn weiterhin zu schädigen (bis hin zur Behauptung der zielgerichteten Herbeiführung seiner
Obdachlosigkeit), gibt ferner Anlass zu der weiter gehenden Überprüfung, ob bei ihm wegen seiner Persönlichkeitsstruktur und
bezogen auf die Verbüßung dieser Haftstrafe nach der Haftentlassung prognostisch besondere soziale Schwierigkeiten für den
Fall eines Verlusts der innegehabten Wohnung zu erwarten waren.
Zwar besteht vorliegend die von § 67 SGB XII erfasste Bedarfslage (soziale Schwierigkeiten bei Entlassung) nicht schon im Zeitpunkt der beantragten Leistung, sondern
erst zukünftig; vorbeugende Sozialhilfeleistungen zum Erhalt der Wohnung für die Zeit nach der Haftentlassung können aber
ggf nach § 15 SGB XII beansprucht werden. Nach Abs 1 Satz 1 dieser Vorschrift, die nicht zu Leistungen eigener Art berechtigt, sondern rechtlich im Zusammenhang mit der jeweiligen
Hilfeart steht, soll die Sozialhilfe vorbeugend gewährt werden, wenn prognostisch dadurch eine dem Einzelnen drohende Notlage
ganz oder teilweise abgewendet werden kann (vgl: BVerwGE 87, 31, 36; BVerwG Buchholz 436.0 § 72 BSHG Nr 2). Auch im Rahmen des § 67 SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe ermächtigt und verpflichtet zu prüfen, ob der Zweck dieser Art von Sozialhilfe (Vermeidung
von Wohnungslosigkeit bei Haftentlassung) nicht dadurch besser erreicht werden kann, dass die danach in Betracht kommenden
Leistungen bereits vor Eintritt der Notlage gewährt werden. Ob danach prognostisch angenommen werden konnte, eine Notlage
werde nicht eintreten, weil die Schwester die Miete während der Inhaftierung endgültig (und nicht nur darlehensweise) tragen
würde, wird das LSG zu überprüfen haben.
Ein möglicher Anspruch scheitert jedenfalls nicht von vornherein an der Haftdauer. Die Ausführungen des LSG, ein Anspruch
auf Übernahme von Mietkosten scheide vorliegend aus, weil die (Auswahl-)Ermessensentscheidung der Beklagten, bei einer Haftdauer
von über einem Jahr (10.1.2008 bis 23.1.2009) keine Übernahme von Mietschulden zu gewähren, nicht zu beanstanden sei, halten
einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Eine solche abstrakte Beurteilung für alle Fälle findet einen Anknüpfungspunkt
weder im Gesetz noch in der Verordnung. Da die "besonderen Lebensumstände" verbunden mit "sozialen Schwierigkeiten" in Fällen
wie dem vorliegenden eine Prognoseentscheidung im Hinblick auf die zu erwartende Situation bei Haftentlassung notwendig machen
(siehe oben), ist eine Abgrenzung der Fallgruppen voneinander in zeitlicher Hinsicht vorgegeben: Je näher die Haftentlassung
bevorsteht, desto konkreter kann sich die Notwendigkeit von Geldleistungen anstelle sonstiger Hilfen ergeben. Umgekehrt kann
eine ausreichend sichere Prognose dann nicht erstellt werden, wenn die Umstände nach Haftentlastung schon wegen der noch bevorstehenden
Haftdauer noch nicht eingeschätzt werden können. Jedenfalls ist aber entgegen der Auffassung des LSG bei dieser Prognoseentscheidung
an die verbleibende Restdauer der Haft bis zum möglichen Eintritt der Notlage anzuknüpfen.
Ob sich auf Grundlage des § 29 SGB XII (hier in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670; alte Fassung [aF]) ein Anspruch des Klägers auf Übernahme von (künftigen)
laufenden Kosten der Unterkunft (und Heizung) ergibt, bleibt zum gegenwärtigen Zeitpunkt offen. Soweit der Kläger - was nahe
liegt - dem Grunde nach zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II gehören sollte, ist er während seiner Inhaftierung (unabhängig von gewährten Vollzugslockerungen) nach § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen (dazu BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 24). Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4 SGB II unterfallen, können deshalb Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalten (vgl nur Eicher in juris PraxisKommentar SGB XII, § 21 SGB XII RdNr 28). Die Übernahme von laufenden Kosten der Unterkunft und Heizung kommt nach § 29 SGB XII aF aber nur für eine Wohnung in Betracht, die den aktuell bestehenden Unterkunftsbedarf deckt (vgl BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 19). Dass der Kläger die Wohnung überhaupt genutzt hat, ist bislang nicht festgestellt. Ob bei Nutzung der Wohnung
tagsüber im Rahmen von Vollzugslockerungen ein Anspruch nach § 29 SGB XII aF bestehen kann, braucht im derzeitigen Stand des Verfahrens nicht entschieden werden.
Ein Anspruch nach § 34 SGB XII aF (seit dem 1.1.2011 § 36 SGB XII) scheidet hier aus. Die Abgrenzung von Schulden zu laufenden Leistungen nach § 29 SGB XII aF ist danach vorzunehmen, ob es sich um einen tatsächlich eingetretenen, im Zeitpunkt der Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe
(vgl § 18 Abs 1 SGB XII) von der Notwendigkeit der weitergehenden Sicherung der Unterkunft in der Vergangenheit liegenden und bisher noch nicht vom
Sozialhilfeträger gedeckten Bedarf handelt (vgl zum Recht des SGB II: BSGE 106, 190 ff RdNr 17 = SozR 4-4200 § 22 Nr 41). Zwar hat die Vorgängervorschrift des § 15a BSHG dem Wortlaut nach auch künftig fällig werdende Verbindlichkeiten erfasst. Seit dem 1.1.2005 ist die Übernahme aber ausdrücklich
auf "Schulden" eingegrenzt worden; die sonstigen Hilfen zur Sicherung der Unterkunft sind damit auf den bereits zuvor im Vordergrund
stehenden Fall der Übernahme von bestehenden Verbindlichkeiten begrenzt. Dass nach der Gesetzesbegründung diese Änderung lediglich
der Verständlichkeit dienen, ohne dass eine inhaltliche Änderung eintreten sollte (vgl BT-Drucks 15/1514 S 59), steht dem
nicht entgegen. Eine einheitliche Auslegung zu § 15a BSHG durch die Verwaltung und die Gerichte, aus der sich anderes ergibt und an die insoweit hätte angeknüpft werden können, bestand
nicht. Ob in Fällen, in denen ein Anspruch nach § 29 SGB XII aF nicht besteht, ausnahmsweise Raum für eine Anwendung des § 34 SGB XII aF auch für erst nach Kenntnis des Sozialhilfeträgers entstehende Schulden (ggf bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung
der Verwaltung) verbleibt, kann hier jedenfalls offenbleiben. Wenn vorliegend im Ergebnis der Ermittlungen des LSG wegen der
fehlenden Nutzung der Wohnung ein Anspruch auf laufende Kosten der Unterkunft nicht besteht, scheidet auch eine Übernahme
von Schulden zur Sicherung der Unterkunft aus. Auch die "Sicherung der Unterkunft" als Ziel der Hilfen nach § 34 Abs 1 SGB XII aF bezieht sich nur auf eine konkret genutzte Wohnung.
Das LSG wird ggf über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.