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BSG, Beschluss vom 15.12.2016 - 8 SO 48/16 B
PKH-Verfahren Vorlage des Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Pflicht zur Ausfüllung
1. § 117 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Verwendung eines Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (vom 06.01.2014 - BGBl I 34) entbindet einen Antragsteller, der laufend Sozialhilfe bezieht, nur von der Pflicht zur Ausfüllung der Abschnitte E bis J des Formulars.
2. Die in den Abschnitten A bis D verlangten Angaben sind jedoch auch bei Vorlage eines Bescheids über die Gewährung von Sozialhilfeleistungen notwendig.
3. Dies betrifft insbesondere Abschnitt B, in dem nach einer bestehenden Rechtsschutzversicherung gefragt wird.
4. Eine Bezugnahme auf Unterlagen in anderen beim Senat geführten Verfahren ist unter Umständen möglich.
Normenkette:
ZPO § 117 Abs. 3
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 30.05.2016 L 9 SO 102/14 , SG Köln S 10 SO 243/13
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Mai 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin E., M., beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: