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BSG, Beschluss vom 17.01.2019 - 8 SO 72/18 B
Anspruch auf rückwirkende Gewährung einer Mehrbedarfsleistung nach dem SGB XII wegen der Zuerkennung des Merkzeichens G Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Zeitpunkt der bescheidmäßigen Feststellung des Merkzeichens durch das Versorgungsamt Erneute Klärungsbedürftigkeit einer bereits höchstrichterlich entschiedenen Rechtsfrage
1. Die Gewährung eines pauschalierten Mehrbedarfs wegen Zuerkennung des Merkzeichens "G" ist frühestens mit dem Zeitpunkt der bescheidmäßigen Feststellung des Merkzeichens durch das Versorgungsamt möglich.
2. Eine bereits höchstrichterlich entschiedene Rechtsfrage kann wieder klärungsbedürftig werden, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden.
3. Dies ist im Rahmen der Beschwerdebegründung darzulegen.
Normenkette:
SGB XII § 30 Abs. 1
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 26.09.2018 L 8 SO 254/17 , SG Oldenburg 06.02.2017 S 2 SO 190/13
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. September 2018 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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