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BSG, Beschluss vom 17.01.2019 - 9 SB 4/18 BH
Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G Rüge der Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht Verpflichtung zur weiteren Beweiserhebung bei Vorliegen mehrerer Gutachten
Liegen bereits mehrere Gutachten vor, ist das Tatsachengericht nur dann zu weiteren Beweiserhebungen verpflichtet, wenn die vorhandenen Gutachten "ungenügend" sind; dies ist der Fall, wenn sie grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 103
,
SGG § 118 Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 412 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Hamburg 16.10.2018 L 3 SB 21/16 , SG Hamburg 07.06.2016 S 54 SB 661/14
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 16. Oktober 2018 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. aus H. zu bewilligen, wird abgelehnt.

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