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BSG, Beschluss vom 15.12.2016 - 9 V 64/16 B
Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes Rüge der Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens Rügeausschluss Prozessordnungsgemäßer Beweisantrag
1. Soweit eine Beschwerde die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens nach § 109 SGG rügt, vermag sie bereits deshalb nicht durchzudringen, weil die Rüge eines Verfahrensmangels insoweit gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 SGG bereits ausgeschlossen ist.
2. Dieser Rügeausschluss ist nach der eindeutigen Fassung des Gesetzes uneingeschränkt und von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
3. Zur Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte durch welchen Sachverständigen Beweis erhoben werden sollte.
4. Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 109
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 01.07.2016 L 13 VJ 19/15 , SG Münster S 2 VJ 39/12
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. Juli 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: