Gründe:
Der 1986 geborene Kläger ist behindert im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG. Ab dem 1. August 1990 wurde er in einem Sonderkindergarten für geistig Behinderte heilpädagogisch betreut. Der Beklagte
übernahm im Wege der Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 a
BSHG u.a. die Kosten der heilpädagogischen Behandlung.
Nachdem er bereits zum 17. August 1990 wieder aus dem Sonderkindergarten ausgeschieden war, beantragte der Kläger beim Beklagten
ab dem 1. Januar 1991 die Übernahme der Kosten des Besuchs der "Integrativen Tagesstätte für behinderte und nichtbehinderte
Kinder P. e.V." in M. Hierbei handelt es sich um eine in der Trägerschaft einer Elterninitiative betriebene Einrichtung, die
aus öffentlichen Mitteln bezuschußt wird. Sie dient u.a. den pädagogischen Zielen, durch eine gemeinsame Betreuung und lebenspraktische
Förderung von behinderten und nichtbehinderten Kindern die Selbständigkeit der Kinder zu fördern und sie zu befähigen, mit-
und voneinander zu lernen, sich gegenseitig zu tolerieren und Rücksichtnahme und Solidarität einzuüben; die behinderten Kinder
sollen entsprechend ihren jeweiligen Fähigkeiten und Bedürfnissen u.a. durch heilpädagogische Maßnahmen besonders gefördert
werden, die mit dem Kind allein, in einer kleinen Gruppe oder in der gesamten Gruppe durchgeführt werden.
Der Beklagte lehnte diesen Antrag ab (Bescheid vom 15, April 1991, Widerspruchsbescheid vom 10, Januar 1992), weil die Betreuungskosten
nicht im Wege der Eingliederungshilfe übernommen werden könnten; Nach der Zielsetzung der integrativen Kindergärten stehe
nicht die spezielle Hilfeleistung für die Behinderten im Vordergrund, sondern die soziale Eingliederung, für die der überörtliche
Träger der Sozialhilfe sachlich nicht zuständig sei. Die Kindergartenbeiträge seien von allen Eltern aufzubringen und damit
keine behinderungsbedingten Mehrkosten, Die erforderlichen Aufwendungen zur Förderung und Betreuung behinderter Kinder in
Kindergärten übernehme er - der Beklagte (als Landesjugendamt) - in ausreichendem Umfang aus freiwilligen Mitteln. Elternbeiträge,
wie sie in Regelkindergärten gefordert würden, seien nicht der Hilfe zum Lebensunterhalt zuzurechnen, Sozialhilfebedürftige
Eltern seien von ihnen nach dem Kindergartengesetz des Landes befreit; es wäre sozialhilferechtlich sinnwidrig wenn der Sozialhilfeträger
Beiträge von Eltern übernähme, die mangels Sozialhilfebedürftigkeit nach dem Kindergartengesetz von diesen Beiträgen nicht
befreit seien,
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Die von den Eltern des Klägers zu zahlenden Beiträge seien in gleicher Höhe
auch von den Eltern nichtbehinderter Kinder zu tragen durch die Behinderung des Klägers bedingt seien lediglich die Kosten
der heilpädagogischen Betreuung; diese seien, soweit sie nicht von anderen Sozialleistungsträgern getragen würden, bereits
vom Beklagten übernommen worden und deshalb schon gedeckt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung unter Bezugnahme auf
die Gründe des erstinstanzlichen Urteils zurückgewiesen und ergänzend ausgeführt;
Den heilpädagogischen Maßnahmen zuzuordnende Kosten seien nicht in die von den Eltern des Klägers erhobenen Kostenbeiträge
eingeflossen, sondern durch die Finanzierung der Tagesstätte nach dem Kindergartengesetz bzw. nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen
für Kinder sowie durch Fördermittel des Beklagten gedeckt worden, aus denen die als Zusatzkraft zur Förderung der behinderten
Kinder eingestellte Heilpädagogin einschließlich des an sich auf den Träger der Tagesstätte entfallenden Personalkostenanteils
und einer zusätzlichen Pauschale für Fortbildungskosten bezahlt worden seien. Soweit es um die vom Kläger geltend gemachten
Kosten der Verpflegung in der Kindertagesstätte gehe, scheitere ein Sozialhilfeanspruch daran, daß in der Einrichtung - in
der in dem zur Beurteilung stehenden Zeitraum außer dem Kläger nur noch ein weiteres behindertes Kind betreut worden sei -
nicht Leistungen der Eingliederungshilfe im Vordergrund stünden, sondern Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Verletzung von § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1 Nr. 2 a und Nr. 8
BSHG i.V.m. § 11 Eingliederungshilfeverordnung, § 100 Abs. 1 Nr. 1
BSHG rügt.
Der Beklagte unterstützt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwG0).
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Übernahme der nach Landesrecht erhobenen Beiträge
für den Besuch der "Integrativen Tagesstätte für behinderte und nichtbehinderte Kinder P. e.V." in M. in Übereinstimmung mit
Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwG0) verneint. Es kann offenbleiben, ob dies - wie der Beklagte meint - schon damit begründet
werden kann, daß ein diesbezüglicher Bedarf des Klägers nicht bestand, weil die genannten Beiträge von seinen Eltern geschuldet
und entrichtet wurden. Das Klagebegehren scheitert jedenfalls daran, daß die hier in Rede stehenden Kosten nicht Kosten der
Eingliederungshilfe sind und mit solchen Kosten auch nicht zusammenhängen.
Unter den Beteiligten besteht Einigkeit darüber, daß die nach Landesrecht für den Besuch einer Kindertagesstätte von den Eltern
des Kindes erhobenen Beiträge außer einem an das Jugendamt abzuführenden Betrag lediglich (anteilige) Betriebskosten der Einrichtung
und Kosten betreffen, die auf die Verpflegung des Kindes entfallen, und daß sie sich im Falle des Klägers daher nicht von
den Beiträgen unterscheiden, die die Eltern nichtbehinderter Kinder für den Besuch der Kindertagesstätte entrichten. Fallen
sie damit für den Kindertagesstättenbesuch behinderter wie nichtbehinderter Kinder gleichermaßen an, sind sie - wie das Oberverwaltungsgericht
dies zutreffend gesehen hat - "nicht behinderungsbedingt". Der Besuch einer integrativen Kindertagesstätte, bei welcher der
durch die Betreuung behinderter Kinder bedingte zusätzliche Aufwand durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln gedeckt wird,-
begründet daher keinen sozialhilferechtlichen Anspruch auf Übernahme der Elternbeiträge durch den überörtlichen Träger der
Sozialhilfe.
Zwar mag der Besuch der Kindertagesstätte im Falle des Klägers - wie dieser geltend macht - in inhaltlicher Hinsicht den Kriterien
der Eingliederungshilfe im Sinne von § 40 Abs. 1 Nrn. 2 a und 8 BSHG entsprechen. Der hierdurch ausgelöste behinderungsbedingte Kostenbedarf ist jedoch nach den in tatsächlicher Hinsicht gemäß
§ 137 Abs. 2 VwG0 für das Bundesverwaltungsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts durch die
institutionelle Förderung der Kindertagesstätte aus öffentlichen Mitteln gedeckt, die insbesondere auch der in der Einrichtung
erbrachten heilpädagogischen Betreuung des Klägers gelten.
Als Anspruchsgrundlage für eine Übernahme der Elternbeiträge im Rahmen der Eingliederungshilfe kommt hier auch nicht die Regelung
des § 27 Abs. 3
BSHG in der hier noch maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 - BGBl I S. 94 - (a.F.) in Betracht, wonach
die Hilfe in besonderen Lebenslagen, wenn sie - durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe als nach § 100 Abs. 1
BSHG sachlich zuständigem Träger - in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung
zur teilstationären Betreuung gewährt wird, auch den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt umfaßt.
Es kann schon fraglich sein, in welcher Hinsicht die Übernahme der Elternbeiträge, sieht man von dem darin enthaltenen Verpflegungskostenanteil
ab, bei dieser Fallgestaltung überhaupt einen Bedarf des Lebensunterhalts betrifft. Jedenfalls sind Leistungen der Sozialhilfe
für einen solchen - nicht behinderungsbedingten - Bedarf vom Gesetz nur vorgesehen, wenn Hilfe in besonderen Lebenslagen,
und zwar in den genannten Formen, gewährt wird. Daß andernfalls § 27 Abs. 3
BSHG a.F. unanwendbar ist, geht mittelbar auch aus dem durch Art. 18 Nr. 1 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl I S. 1014) angefügten Satz 2 jener Bestimmung hervor, wonach
Satz 1 (die hier erörterte Regelung des § 27 Abs. 3
BSHG a.F.) auch Anwendung findet, wenn Hilfe zur Pflege nur deshalb nicht gewährt wird, weil entsprechende Leistungen nach dem
Elften Buch Sozialgesetzbuch - Pflegeversicherung - erbracht werden. Hiermit hat der Gesetzgeber den Fall der Nichtgewährung
von Hilfe zur Pflege infolge des Bezugs von Leistungen der Pflegeversicherung ausdrücklich in dem Sinne geregelt, daß für
Leistungen zum Lebensunterhalt durch den für die Hilfe zur Pflege (in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung
oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung) zuständigen Sozialhilfeträger Raum bleibt. Für das Zusammentreffen
anderer Hilfen in besonderer Lebenslage, insbesondere der Eingliederungshilfe, mit der Jugendhilfe hat der Gesetzgeber keine
entsprechende Regelung getroffen; sie fehlt auch für den Fall, daß als Maßnahme der Eingliederungshilfe in Betracht kommende
Hilfeleistungen (in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären
Betreuung) schon anderweitig - sei es auch auf der Grundlage einer entsprechenden institutionellen Förderung der Einrichtung
und ihrer Leistungen - erbracht werden. Auch angesichts dessen läßt sich der Regelung des § 27 Abs. 3
BSHG a.F. eine Rechtsgrundlage für das Klagebegehren weder im Wege (erweiternder) Gesetzesauslegung entnehmen noch durch Analogie
begründen.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, wonach Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen nach
dem Achten Buch Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe - vorgehen, steht diesem Ergebnis nicht entgegen, da das Begehren
des Klägers sich, wie dargelegt, nicht auf eine Maßnahme der Eingliederungshilfe bezieht.
Auch die Grundsätze über eine verfassungskonforme Auslegung gebieten nichts anderes. Der Kläger meint, die von ihm geltend
gemachten Betreuungskosten müßten aufgrund des Gleichheitssatzes (Art.
3 Abs.
1
GG) allein schon deswegen als "behinderungsbedingt" anerkannt und als Kosten einer Eingliederungshilfemaßnahme durch die Sozialhilfe
übernommen werden, weil solche Kosten nicht angefallen wären, wenn und solange er - weiterhin - einen Sonderkindergarten besucht
hätte, wobei der Beklagte damals auch für den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt aufgekommen sei. Zur Kostenübernahme
müsse auch eine an dem Benachteiligungsverbot des Art.
3 Abs.
3 Satz 2
GG und an Art.
1 Abs.
1
GG orientierte Gesetzesauslegung führen. Dieser Rechtsstandpunkt verhilft dem Klagebegehren jedoch nicht zum Erfolg.
Die vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung liegt in der Regelung des § 27 Abs. 3 ZSHG begründet, die - in ihrer hier maßgeblichen
Fassung - die Gewährung von Hilfe wegen des in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalts nur gleichsam als Bestandteil ("umfaßt
die Hilfe in besonderen Lebenslagen auch den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt") der in einer Einrichtung erbrachten
Hilfe in besonderen Lebenslagen vorsah. Der Gesetzgeber hat damit in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise entschieden,
daß Ansprüche aus § 27 Abs. 3
BSHG a.F. auf Sicherstellung des Lebensunterhalts in der Einrichtung nur in Verbindung mit der Hilfegewährung in besonderen Lebenslagen,
nicht dagegen auch davon unabhängig und damit unter der alleinigen Voraussetzung bestehen, daß Leistungen für den Lebensunterhalt
in einer Einrichtung gewährt werden.
Da vorliegend nur die Deckung eines nicht behinderungsbedingten Bedarfs in Rede steht, geht schließlich auch die Rüge der
Revision ins Leere, die Versagung einer Kostenübernahme verstoße gegen das Benachteiligungsverbot des Art.
3 Abs.
3 Satz 2
GG und gegen den Menschenwürdeschutz aus Art.
1 Abs.
1
GG. Soweit die Revision hiermit sinngemäß geltend machen will, der Kläger - bzw. seine Eltern - dürften nicht durch Kostennachteile
davon abgehalten werden, sich mit dem ziele einer Eingliederung des Klägers in den Personenkreis nichtbehinderter Kinder für
eine Kindertagesstätte mit integrativer Aufgabenstellung statt für einen Sonderkindergarten zu entscheiden, muß sie sich entgegenhalten
lassen, daß der Kläger mehr als einen Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile aufgrund jener Verfassungsbestimmungen nicht
verlangen kann und daß ihn die von ihm beanstandete Rechtslage bezüglich nicht behinderungsbedingter Kosten einem Nichtbehinderten
gerade gleichstellt. Für eine Privilegierung des Klägers insoweit gibt das Gesetz demgegenüber auch aus der Sicht des Art.
3 Abs.
3 Satz 2
GG keine Handhabe.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
154 Abs.
2 VwG0. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf §
188 Satz 2
VwGO.