Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für sein Maschinenbaustudium an der Universität - Gesamthochschule - E. Ausbildungsförderung
für den Bewilligungszeitraum von Oktober 1993 bis September 1994 zusteht.
Der 1968 in der Türkei geborene Kläger studierte dort seit dem Wintersemester 1987 insgesamt 7 1/2 Semester Maschinenbau an
der Universität G. Er brach sein Studium in der Türkei Anfang Juli 1991 ab und übersiedelte in die Bundesrepublik Deutschland.
Nach Absolvierung mehrerer Sprachkurse begann der Kläger zum Sommersemester 1993 ein Studium in der Fachrichtung Maschinenbau
an der Universität D. und wechselte zum Wintersemester 1993/94 an die Universität - Gesamthochschule - E. Er wurde dort unter
Berücksichtigung der in der Türkei erbrachten Studienleistungen in das 3. Fachsemester eingestuft.
Am 31. August 1993 beantragte der Kläger für den Bewilligungszeitraum von Oktober 1993 bis September 1994 Ausbildungsförderung.
Dies lehnte der Beklagte (zuletzt) mit Bescheid vom 8. August 1994 mit der Begründung ab, daß der Kläger sich im Wintersemester
1993/94 bereits im 5. Fachsemester Maschinenbau befunden (von den studierten 7 1/2 Semestern blieben die ersten zwei als Vorbereitungsjahr
und zwei weitere nach §
5 a
BAföG unberücksichtigt), jedoch die deshalb erforderliche Bescheinigung nach §
48 Abs.
1
BAföG nicht vorgelegt habe.
Auf die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet,
dem Kläger Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum vom Oktober 1993 bis September 1994 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen, und zwar im wesentlichen aus
folgenden Gründen: Das Verwaltungsgericht habe zu Recht entschieden, daß der Kläger, in dessen Person die Förderungsvoraussetzungen
des §
8 Abs.
2
BAföG erfüllt seien, Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum habe.
§
7 Abs.
1 Satz 2
BAföG könne entsprechend seinem eindeutigen Wortlaut nur auf im Ausland berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildungen Anwendung
finden. Damit stehe dem geltend gemachten Förderungsanspruch nicht die Vorschrift des §
48
BAföG entgegen. Denn der Kläger habe sich im Wintersemester 1993/94 noch nicht im 4. oder einem höheren Fachsemester befunden,
da von seiner in der Türkei verbrachten Studienzeit höchstens 3 Semester auf ein inländisches Maschinenbaustudium angerechnet
werden könnten und von diesen 3 Semestern wiederum 2 Semester gemäß §
5 a
BAföG a.F. unberücksichtigt zu bleiben hätten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen Klagabweisungsantrag weiterverfolgt. Er
rügt die Verletzung des §
7 Abs.
1 Satz 2
BAföG. Die allein auf den Wortlaut beschränkte Auslegung des Berufungsgerichts verletze Bundesrecht, weil sie den aus der Gesetzesbegründung
entnehmbaren und vom Gesetzgeber letztlich gewollten Sinn und Zweck der Neufassung nicht berücksichtigt habe.
Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II.
Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Die Berufungsentscheidung steht mit Bundesrecht im Einklang, so daß die Revision
zurückzuweisen ist (§
144 Abs.
2
VwGO).
Das Oberverwaltungsgericht hat dem Kläger in Übereinstimmung mit Bundesrecht einen Anspruch auf Förderung seines Maschinenbaustudiums
an der Universität - Gesamthochschule - E. auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 Satz 1, §
8 Abs.
2 Nr.
2
BAföG in der hier maßgeblichen Fassung des 15.
BAföG-Änderungsgesetzes vom 19. Juni 1992 (BGBl I S. 1062) zugesprochen. Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Beklagte dem vom Kläger geltend gemachten
Förderungsanspruch nicht die Vorschrift des §
48 Abs.
1 Satz 1
BAföG entgegenhalten kann. Nach dieser Vorschrift steht dem Auszubildenden Ausbildungsförderung dann nicht zu, wenn er diese für
ein späteres als das 4. Fachsemester begehrt, ohne die in den Nummern 1 und 2 der Vorschrift genannten Leistungsnachweise
vorgelegt zu haben. Diese Voraussetzungen treffen auf den Kläger nicht zu.
Zu Beginn des Wintersemesters 1993/94 hatte der Kläger in der von ihm gewählten Fachrichtung Maschinenbau lediglich ein Fachsemester
im Inland absolviert, nämlich das Sommersemester 1993 an der Universität D. Von den an der türkischen Universität G. studierten
7 1/2 Semestern Maschinenbau hat der Beklagte das erste Jahr als Vorbereitungsjahr in Abzug gebracht und von den verbleibenden
5 1/2 Semestern zwei Semester gemäß §
5 a
BAföG anrechnungsfrei gestellt. Dies ist aus der Sicht des Bundesrechts nicht zu beanstanden. Denn §
5 a
BAföG ist auch bei der Zählung der Fachsemester für die Vorlage des Eignungsnachweises nach §
48 Abs.
1 Satz 1
BAföG anzuwenden (vgl. Tz. 5a.0.3 b BAföGVwV) und gilt auch für den Personenkreis des §
8 Abs.
2
BAföG (vgl. BVerwG Beschluß vom 27. Oktober 1986 - BVerwG 5 B 83.85 - [Buchholz 436. 36 §
5 a
BAföG Nr. 2]).
Für die vom Beklagten vorgenommene Berücksichtigung der damit verbleibenden 3 1/2, in der Türkei absolvierten Semester Maschinenbaustudium
fehlt es jedoch an einer Rechtsgrundlage. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Prüfung,
ob eine außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes unternommene Ausbildung bei der Anwendung des
§
7
BAföG zu berücksichtigen ist, die Auslandsausbildung im Vergleich zu einer entsprechenden Inlandsausbildung daraufhin zu überprüfen,
ob sie der inländischen nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluß
gleichwertig ist. Dabei ist ein berufsqualifizierender Abschluß im Ausland als Erstausbildung i. S. des §
7 Abs.
1
BAföG anzurechnen, wenn die Abschlußprüfung dieser Ausbildung der entsprechenden inländischen Prüfung gleichwertig ist und die
Aufnahme einer entsprechenden beruflichen Tätigkeit im Inland ermöglicht. Bei einer noch nicht abgeschlossenen Ausbildung
sind die im Ausland absolvierten Studienzeiten als bisherige Ausbildung in derselben Fachrichtung i. S. des §
7
BAföG und damit auch als Fachsemester i. S. des §
48 Abs.
1 Satz 1
BAföG nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats nur dann zu berücksichtigen, wenn der überwiegende Teil, also mehr als die
Hälfte der im Ausland verbrachten Studienzeit auf die deutsche Ausbildung angerechnet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom
30. April 1981 - BVerwG 5 C 36.79 - [BVerwGE 62, 174/177 f. = Buchholz 436. 36 §
7
BAföG Nr. 21] sowie Beschluß vom 2. Juni 1988 - BVerwG 5 B 18.88 - [Buchholz 436. 36 §
7
BAföG Nr. 75]). Dies ist nach den tatsächlichen, das Bundesverwaltungsgericht gemäß §
137 Abs.
2
VwGO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. Denn dieses hat ermittelt, daß allenfalls knapp die Hälfte
der in der Türkei verbrachten Studienzeit auf ein inländisches Maschinenbaustudium angerechnet werden könnte. Nach diesen
Grundsätzen müßte demnach die türkische Maschinenbauausbildung des Klägers bei der Ermittlung der für §
48 Abs.
1 Satz 1
BAföG maßgeblichen Zahl der Fachsemester unberücksichtigt bleiben.
Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich die Berechtigung des Beklagten, die verbleibenden 3 1/2, in der Türkei absolvierten
Semester Maschinenbau bei der Ermittlung der Zahl der bisher durchlaufenen Fachsemester gleichwohl mitzurechnen, nicht aus
§
7 Abs.
1 Satz 2
BAföG. Nach dieser durch das 15.
BAföG-Änderungsgesetz vom 19. Juni 1992 (BGBl I S. 1062) eingefügten Vorschrift ist ein Ausbildungsabschluß berufsqualifizierend auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und
dort zur Berufsausübung befähigt. Ausbildungszeiten, die (noch) nicht zu einem Abschluß geführt haben, werden von dem eindeutigen
Wortlaut nicht erfaßt (so zutreffend Blanke, in: Rothe/Blanke,
Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Aufl., §
7 Anm. 15.1 [Stand: Oktober 1992]). Sinn dieser Regelung ist es, Auszubildende, die sich bei offener Möglichkeit einer Ausbildung
im Inland für eine berufsbildende Ausbildung im Ausland entschieden und diese abgeschlossen haben, nicht unter günstigeren
Bedingungen in den Genuß von Ausbildungsförderung für eine (weitere) Ausbildung kommen zu lassen, als wenn sie sich für eine
Ausbildung im Inland entschieden hätten (vgl. Urteil des Senats vom 31. Oktober 1996 - BVerwG 5 C 21.95 - [zum Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmt - UA S. 6 f.]).
Eine über die Gleichstellung in- und ausländischer berufsqualifizierender Abschlüsse bei der Beurteilung der Förderungsfähigkeit
einer Zweitausbildung hinausweisende normative Aussage ist dem §
7 Abs.
1 Satz 2
BAföG nicht zu entnehmen. Von der Gleichwertigkeitsprüfung zwischen Auslands- und Inlandsausbildung abzusehen, rechtfertigt sich
nur dann, wenn die Auslandsausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen worden ist und den Auszubildenden jedenfalls im Ausland
zu einer Berufsausübung befähigt. Denn unter den in §
7 Abs.
1 Satz 2
BAföG genannten Voraussetzungen ist das Ziel des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, dem Auszubildenden die Qualifizierung für
einen Beruf als Lebensgrundlage zu ermöglichen, erreicht. Insoweit mag dem §
7 Abs.
1 Satz 2
BAföG die gesetzliche Wertung zu entnehmen sein, daß derjenige, der sich freiwillig für eine berufsqualifizierende Ausbildung im
Ausland entschieden hat, dann, wenn er sie berufsqualifizierend abgeschlossen hat, auf eine Berufsausübung im Ausland verwiesen
ist. Würde man auch bei einer Weiterführung eines im Ausland begonnenen Studiums im Inland auf die Gleichwertigkeitsprüfung
verzichten, würde dies dazu führen, daß der Auszubildende jedenfalls in den Fällen, in denen die Auslandsausbildung mit der
inländischen nicht gleichwertig ist, diese in Deutschland förderungsrechtlich nicht fortsetzen, sondern im Ausland zum Abschluß
bringen müßte. Damit aber würde dem ausländischen Auszubildenden, der unter den Berechtigtenkreis des §
8
BAföG fällt, der durch diese Vorschrift dem Grunde nach zuerkannte Förderungsanspruch genommen. Für ein derartiges weitreichendes
Hineinwirken des §
7 Abs.
1 Satz 2
BAföG in den Förderungsanspruch ausländischer Auszubildender nach §
8 Abs.
2
BAföG kann dem Gesetz kein Anhaltspunkt entnommen werden. Zudem wäre eine derartige teleologische Extension der Vorschrift über
ihren Wortlaut hinaus auch mit ihrer gesetzessystematischen Stellung nicht zu vereinbaren (vgl. Blanke, a.a.O.).
Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß der Bundesrat, auf dessen Vorschlag die Einfügung des §
7 Abs.
1 Satz 2
BAföG zurückgeht, mit dieser Regelung eine Gleichbehandlung ausländischer Ausbildungen mit inländischen auch "bei dem Abbruch einer
im Ausland begonnenen Ausbildung, beim Überschreiten der Altersgrenze nach §
10 Abs.
3 Nr.
4
BAföG, beim endgültigen Nichtbestehen einer Auslandsausbildung oder bei der Berücksichtigung anrechenbarer Studienzeiten im Rahmen
der Förderungshöchstdauer" erreichen wollte (vgl. BTDrucks 12/2108 S. 18). Für die Verwirklichung dieser weitergehenden Zielsetzung
war die bloße Einfügung des §
7 Abs.
1 Satz 2
BAföG jedoch ein untaugliches Mittel, denn nach seinem eindeutigen Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und seiner systematischen Stellung
beschränkt sich sein Regelungsgehalt auf die Frage, ob ein im Ausland erworbener berufsqualifizierender Abschluß bei der Frage
der Förderungsfähigkeit einer (weiteren) inländischen Ausbildung zu berücksichtigen ist. Der Bundesrat hätte deshalb, wenn
er sein Gesetzgebungsprogramm zur Gänze hätte realisieren wollen, entsprechend der dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz zugrundeliegenden Systematik Regelungen auch über die Anrechnung ausländischer Studienzeiten aufnehmen müssen. Da er dies
unterlassen hat, ist es insoweit bei dem bisherigen, durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geprägten Rechtszustand
verblieben.
Eine Berücksichtigung der in §
7 Abs.
1 Satz 2
BAföG zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Wertung käme nach alledem allenfalls insoweit in Betracht, als bei der Anwendung
der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Rechtsgrundsätze eine Gleichwertigkeit der Auslandsausbildung nunmehr nicht
mehr allein deshalb verneint werden darf, weil der mit ihr angestrebte berufsqualifizierende Abschluß allein zu einer Berufstätigkeit
im Ausland befähigt. Dies bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Denn selbst wenn dies zu bejahen sein sollte, könnte dies
der Revision des Beklagten nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die Gleichwertigkeit des vermittelten Ausbildungsabschlusses ist
nur ein Kriterium für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der bisher absolvierten Auslandsausbildung mit der nunmehr im Inland
fortgeführten Ausbildung. Selbst wenn an der bisherigen Rechtsprechung, die eine Gleichwertigkeit nur dann bejaht, wenn dem
Auszubildenden mehr als die Hälfte der im Ausland verbrachten Studienzeit angerechnet wird, nicht mehr festzuhalten sein sollte
und bei der Fortsetzung eines Studiums in derselben Fachrichtung im Inland alle diejenigen Auslandssemester in Anrechnung
gebracht würden, die nach Art und Inhalt der Inlandsausbildung gleichwertig sind, käme nach den tatsächlichen, das Bundesverwaltungsgericht
nach Maßgabe des §
137 Abs.
2
VwGO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts zur Gleichwertigkeit des Auslandsstudiums (UA S. 4) lediglich eine Anrechnung
von 3 Auslandssemestern in Betracht, die nach §
5 a
BAföG auf ein anrechenbares Semester zu reduzieren waren, so daß sich der Kläger zu Beginn des Wintersemesters 1993/94 förderungsrechtlich
erst im 3. Fachsemester befand.
Dem Förderungsanspruch des Klägers stand demnach §
48 Abs.
1 Satz 1
BAföG nach keiner der hier denkbaren Betrachtungsweisen entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
154 Abs.
2
VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus §
188 Satz 2
VwGO.
Beschluß
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 4161 DM festgesetzt (vgl. § 13 Abs. 2
GKG).