Sozialhilferecht - Übernahme von unagemessen hohen Unterkunftskosten in der Sozialhilfe
Gründe:
I.
Unter dem 15. August 1994 beantragte die Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt bei dem beklagten Sozialhilfeträger, in dessen
Zuständigkeitsbereich sie, aus Bayern kommend, mit ihrem knapp einjährigen Sohn B. zum 1. August 1994 umgezogen war, weil
sie näher bei ihren beiden anderen Kindern J. und A. leben wollte. Der Mietzins der von der Klägerin bezogenen 71 qm großen
Dreizimmerwohnung betrug monatlich 870 DM zuzüglich 260 DM Nebenkostenvorauszahlung und Tiefgaragenplatzmiete. Auch in Bayern
hatte die Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen.
Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 29. September 1994 Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem 15. August 1994, lehnte aber die
Übernahme der Unterkunftskosten ab und wies den dagegen erhobenen Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 22. November
1994): Die Kosten der Unterkunft seien bei der Bedarfsberechnung nicht zu berücksichtigen, da sie, selbst wenn man von drei
Familienmitgliedern ausgehen wollte, jedenfalls der Miethöhe nach unangemessen seien; angemessen wäre auch dann höchstens
ein Betrag von 710 DM.
Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage hat die Klägerin begehrt, die Beklagte zu verpflichten, die Unterkunftskosten als sozialhilferechtlichen
Bedarf zu berücksichtigen, soweit sie angemessen sind. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide
verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 15. August 1994 Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung
von Unterkunftskosten mit einer Kaltmiete von 710 DM monatlich zu gewähren. Dies hat es im wesentlichen wie folgt begründet:
Bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt für die Klägerin sei der angemessene Teil der Unterkunftskosten zu berücksichtigen.
Mit dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluß vom 14. Juni 1994 - 6 S 1171/94 -) sei entgegen dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 92, 1) davon auszugehen, daß ein Hilfeempfänger, der ohne Notwendigkeit in eine sozialhilferechtlich zu große und teure Wohnung
umziehe, die Übernahme der für eine angemessene Unterkunft aufzubringenden Kosten verlangen könne. Angemessen sei im Fall
der Klägerin eine Wohnung von 71 qm mit einem Quadratmeterpreis von 10 DM/qm, so daß die Beklagte einen monatlichen Mietzins
von 710 DM werde zugrunde legen müssen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und mit Zustimmung der Klägerin eingelegte Revision
der Beklagten. Sie rügt die Verletzung von §§ 11 und 12 BSHG und § 3 Abs. 1 RegelsatzVO und beantragt, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht stützt die Ansicht der Beklagten.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die nach §
134 VwGO zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin
Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren und dabei von den unangemessen hohen Unterkunftskosten einen als angemessen angesehenen
Teilbetrag von 710 DM monatlich als Bedarf zu berücksichtigen, verletzt Bundesrecht (§
137 Abs.
1 Nr.
1 VwGO). Da eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits noch tatsächliche Feststellungen erfordert, die zu treffen dem Revisionsgericht
verwehrt ist (§
137 Abs.
2 VwGO), muß die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden (§
144 Abs.
3 Satz 1 Nr.
2 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat, für das Revisionsgericht gemäß §
137 Abs.
2 VwGO bindend, festgestellt, daß der von der Klägerin vereinbarte Mietzins von etwa 12 DM pro qm im Zuständigkeitsbereich der Beklagten
sozialhilferechtlich unangemessen hoch ist und angemessen ein Mietzins bis zu 10 DM pro qm wäre. Demgegenüber ist der Hinweis
der Klägerin im Revisionsverfahren unbehelflich, zumindest seit der Geburt ihrer Tochter S. am 22. August 1995 seien die von
ihr vereinbarten Mietkosten auch im sozialhilferechtlichen Sinne angemessen, da ihr nunmehr 90 qm Wohnfläche und damit bei
einem angemessenen Preis von 10 DM pro qm Mietkosten von 900 DM monatlich zustünden. Denn Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits
sind nur die Mietkosten im Zeitraum vom 15. August bis November 1994. Ob die Klägerin für diesen streitgegenständlichen Zeitraum
laufende Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung des als angemessen anzusehenden Teils ihrer Unterkunftsaufwendungen
beanspruchen kann, beurteilt sich nach §§ 11, 12 BSHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBl I S. 94, ber. S. 808) und § 3 Abs. 1 RegelsatzVO vom 20. Juli 1962 (BGBl I S. 515).
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist § 3 Abs. 1 RegelsatzVO keine Rechtsgrundlage für die Gewährung eines solchen
bloßen Unterkunftskostenzuschusses (BVerwGE 92, 1, 5). § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, an die § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO anknüpft, begründen eine Verpflichtung zur Übernahme laufender Leistungen für die Unterkunft grundsätzlich
nur in bezug auf eine sozialhilferechtlich angemessene Unterkunft. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats
(vgl. BVerwGE 72, 88, 89 f.; 75, 168, 170; 92, 1, 3; 97, 110, 111 f.) und ergibt sich sowohl im Rückschluß aus § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO (vgl.
BVerwGE 92, 1, 3) als auch und vor allem aus dem der Verordnungstätigkeit der in § 22 Abs. 2 BSHG genannten Organe vorgegebenen Grundsatz, daß mit Sozialhilfeleistungen nach §§ 11, 12 BSHG nur der "notwendige" Lebensunterhalt sicherzustellen ist (vgl. BVerwGE 72, 88, 89; 75, 168, 170; 97, 110, 112).
Die Ausrichtung des Anspruchs aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO auf den notwendigen Lebensunterhalt wirkt nicht nur anspruchsbegrenzend, sondern auch anspruchsgestaltend:
Die Hilfeleistung ist so zu bemessen, daß der Hilfebedürftige seinen notwendigen Bedarf tatsächlich in vollem Umfang befriedigen
kann (vgl. BVerwGE 92, 336, 337; 94, 211, 213; s. ferner BVerwGE 97, 53, 57 f.). Für die Übernahme von Kosten der Unterkunft folgt hieraus zweierlei. Einerseits ist der Sozialhilfeträger nach §§
11, 12 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO verpflichtet, die tatsächlichen Kosten für eine Unterkunft, die im Sinne des sozialhilferechtlich Notwendigen
angemessen ist, in voller Höhe zu übernehmen. Der Anspruch des Hilfesuchenden beschränkt sich also nicht auf einen bloßen
Anteil der tatsächlichen Unterkunftskosten, der nicht ausreicht, den Unterkunftsbedarf zu decken. Nach dem sozialhilferechtlichen
Bedarfsdeckungsgrundsatz darf kein ungedeckter Bedarfsrest hinsichtlich der Unterkunftskosten übrigbleiben. Ist dem Hilfesuchenden
andererseits (nur) das zu gewähren, was er aus sozialhilferechtlicher Sicht benötigt, schließt der Sozialhilfeanspruch die
Übernahme unangemessen hoher Unterkunftskosten aus, es sei denn, die Ausnahmeregelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO greift
ein. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist der Sozialhilfeträger daher berechtigt, einen Hilfesuchenden, der die
Übernahme unangemessen hoher Unterkunftskosten begehrt, auf den Bezug einer geeigneten kostenangemessenen Unterkunft zu verweisen.
Die darin liegende Beschränkung des Hilfeanspruchs ist im sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz angelegt, sie läuft
ihm nicht zuwider.
Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (vgl. §
144 Abs.
4 VwGO). Zwar könnte Rechtsgrund für die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin Hilfe zum
Lebensunterhalt unter Berücksichtigung eines Unterkunftskostenanteils in Höhe von 710 DM monatlich zu gewähren, auch ein weitergehender,
die gesamten Unterkunftskosten umfassender Anspruch der Klägerin sein. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen
des Verwaltungsgerichts läßt sich aber nicht entscheiden, ob der Klägerin ein solcher Anspruch zusteht.
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO als Rechtsgrundlage für einen Anspruch
der Klägerin auf Übernahme ihrer Unterkunftskosten in voller Höhe ausscheidet. Nach dieser Vorschrift sind die Aufwendungen
für die Unterkunft, die den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, so lange als Bedarf des Hilfesuchenden
anzuerkennen, als es ihm nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere
Weise die Aufwendungen zu senken. Der Träger der Sozialhilfe ist danach ungeachtet einer für den Hilfesuchenden verfügbaren
kostenangemessenen Unterkunftsalternative für eine Übergangszeit zur Übernahme der vollen Unterkunftskosten verpflichtet,
wenn dem Hilfebedürftigen die Kostensenkung insbesondere durch einen Wohnungswechsel nicht zuzumuten ist. In seinem Kern enthält
Satz 2 des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO somit eine Zumutbarkeitsregelung. Darin unterscheidet er sich von Satz 1 dieser Vorschrift.
Ist nun der Sozialhilfeträger - wie oben zu § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO ausgeführt - berechtigt, einen Hilfebedürftigen,
der die Übernahme unangemessen hoher Unterkunftskosten begehrt, auf eine verfügbare kostenangemessene Unterkunft zu verweisen,
so müssen, bevor ein Anspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO entstehen kann, im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten,
die eine Verweisung des Hilfebedürftigen auf die verfügbare Unterkunftsalternative für eine Übergangszeit als unzumutbar erscheinen
lassen.
E i n e n solchen Umstand hat der Senat darin gesehen, daß der Hilfesuchende bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit die aus
sozialhilferechtlicher Sicht zu teure Wohnung bereits bewohnt. In einem solchen Fall sollen Hilfesuchende nicht gezwungen
werden, sofort ihre bisherige Wohnung aufzugeben (BVerwGE 92, 1, 3). Dem liegt die Vorstellung zugrunde, daß der Hilfesuchende (Hilfebedürftige) ein aus sozialhilferechtlicher Sicht schutzwürdiges
Interesse daran hat, von einer unvorhergesehenen, abrupten Änderung seiner gefestigten Wohnsituation und von einem Verlust
seines bisherigen sozialen Umfelds jedenfalls für eine Übergangszeit verschont zu bleiben. Dies erklärt und rechtfertigt zugleich,
daß der Senat den Anwendungsbereich von § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO auch auf die (Ausnahme-)Fälle erstreckt hat, in denen
der Wechsel eines Nichthilfeempfängers in eine unangemessen teure Wohnung unter den besonderen Umständen des Einzelfalles
unausweichlich ist (BVerwGE 75, 168, 172).
Wer als Sozialhilfeempfänger eine unnötig hohe Mietbelastung eingeht, ist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO nicht in Höhe
der tatsächlichen Mietbelastung schutzwürdig. Nach dieser Vorschrift steht Sozialhilfe für unangemessen hohe Unterkunftskosten
nicht mehr zu, sobald sie gesenkt werden können; konnten die unangemessen hohen Kosten von Anfang an (seit der Anmietung oder
dem Einzug in die Wohnung) gesenkt werden, besteht von Anfang an kein Anspruch auf Übernahme der unangemessen hohen Aufwendungen
für die Unterkunft. Ein Anspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO entfällt deshalb auch in den Fällen, in denen bei einem
Auszug aus der bisherigen Wohnung der Wechsel in eine unangemessen teure Wohnung, das Eingehen einer unangemessen hohen Mietzinsverpflichtung
also, nicht erforderlich war. Hier fehlt es von vornherein an der Unzumutbarkeit einer Kostensenkung, an die § 3 Abs. 1 Satz
2 RegelsatzVO den Anspruch auf Übernahme unangemessen hoher Unterkunftskosten knüpft. Denn wer aus seiner bisherigen Wohnung
auszieht, dem ist es zumutbar, bei der Suche nach einer anderen Wohnung darauf zu achten, daß unangemessen hohe Unterkunftskosten
gar nicht erst entstehen.
Nicht von vornherein auszuschließen ist hingegen, daß der Klägerin für den streitbefangenen Zeitraum nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO ein Anspruch auf Übernahme der gesamten Kosten ihrer neuen Wohnung zusteht. Voraussetzung für einen solchen
Anspruch ist die Angemessenheit der Unterkunftskosten, die nach dem Bedarf des Hilfebedürftigen zu bestimmen ist. Hierfür
kommt es auf die Besonderheiten des Einzelfalles an, vor allem auf die Person des Hilfebedürftigen, die Art seines Bedarfs
und die örtlichen Verhältnisse (§ 3 Abs. 1 BSHG). Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen für eine in Aussicht genommene oder bereits bewohnte Unterkunft
sind die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit maßgeblich, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen
am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich
maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln ist (vgl. BVerwGE 97, 110, 113 m.w.N.). Erscheinen dem Sozialhilfeträger die Unterkunftskosten im Einzelfall als zu hoch, darf er die Angemessenheitsprüfung
nicht darauf beschränken, ausgehend vom Bedarf des Hilfebedürftigen mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen,
welcher Kostenaufwand für die Unterkunft sozialhilferechtlich an sich (abstrakt) angemessen wäre. Da der Hilfebedürftige einen
Anspruch auf die Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muß sich die Angemessenheitsprüfung in einem solchen Fall auch auf
die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret
verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte
Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese
Wohnung aus sozialhilferechtlicher Sicht angemessen und deshalb gemäß §§ 11, 12 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO vom Sozialhilfeträger (zunächst) zu übernehmen.
Ein Hilfesuchender, der die Übernahme einer an sich (abstrakt) unangemessen hohen Miete für eine bereits bezogene Wohnung
begehrt, muß dem Sozialhilfeträger deshalb substantiiert darlegen, daß eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft
im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht
auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft ihm nicht zugänglich ist. Die Anforderungen an einen solchen Nachweis werden durch
die Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes entscheidend mitbestimmt und dürfen je nach der Marktlage nicht überspannt
werden, auch wenn das Fehlen einer kostenangemessenen Unterkunftsalternative wohl die Ausnahme sein dürfte. Dem Sozialhilfeträger
bleibt es unbenommen, dem Hilfesuchenden eine Unterkunft, deren Mietzins angemessen ist und die vom Hilfesuchenden angemietet
werden kann, zu benennen. Die Unterkunftsalternative - e i n e kostengünstigere und zugängliche Wohnung genügt - kann
in nach Ausstattung, Zuschnitt, Wohnfläche und Lage einfachem Wohnraum bestehen. Reine Obdachlosenquartiere (Notunterkünfte)
scheiden als Wohnungsalternative aus.
Ein Hilfeempfänger, der aus seiner bisherigen Wohnung auszieht und ohne Notwendigkeit in eine unangemessen teure Wohnung umzieht,
handelt daher auf eigenes Risiko und muß damit rechnen, daß ihm mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse im Bedarfszeitraum
hinsichtlich der Aufwendungen für die neue Wohnung von Anfang an anspruchsvernichtend entgegengehalten wird, er habe eine
angemessen große und teure Wohnung anmieten können (vgl. BVerwGE 92, 1, 5 f.; s. auch BVerwGE 97, 110, 115 zum Mehrkostenvorbehalt in § 3 Abs. 2 BSHG). Ist eine Unterkunftsalternative im Bedarfszeitraum verfügbar, besteht nach §§ 11, 12 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO auch für eine Übergangszeit, etwa bis zur Anmietung einer kostenangemessenen Wohnung oder bis zum Einzug
in diese, kein Anspruch auf Übernahme (oder rechnerische Berücksichtigung) der Aufwendungen für die unangemessen teure Unterkunft.
Der Hilfesuchende ist auf die kostenangemessene Alternative zu verweisen. Dieses Risiko läuft auch derjenige, der im Zeitpunkt
des Wohnungswechsels Hilfe zum Lebensunterhalt (noch) nicht erhält, die neue, zu teure Unterkunft jedoch in Kenntnis des Umstandes
angemietet hat, daß er die Miete nicht aus eigenen Mitteln wird bestreiten können. Die Übernahme von Mietschulden ist grundsätzlich
nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers (vgl. BVerwGE 92, 1, 4 f. m.w.N.).
Unannehmlichkeiten, Belastungen oder Nachteile, die mit einem erneuten Wohnungswechsel und einer damit verbundenen Aufgabe
des sozialen Umfelds einhergehen, können einen Anspruch auf Übernahme unangemessen hoher Unterkunftskosten auf der Grundlage
von § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO nicht begründen. Zumutbarkeitserwägungen dieser Art sind nur bei Anwendung von § 3 Abs.
1 Satz 2 RegelsatzVO zu berücksichtigen.
Das Verwaltungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt, ob der Klägerin in den Bedarfsmonaten,
die hier im Streit sind, eine bedarfsgerechte, aber kostengünstigere Wohnung an ihrem jetzigen Wohnort und in dessen Umgebung
nicht zugänglich war. Dies mag unwahrscheinlich sein, kann vom Revisionsgericht jedoch nicht ausgeschlossen werden. Das nötigt
zur Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung der Sache wird zu beachten sein,
daß die Klägerin den kinderbezogenen Anteil des Unterkunftsbedarfs nicht in eigenem Namen geltend machen kann (vgl. BVerwGE
75, 168, 169; 92, 1, 2; 97, 110, 112).