LG Koblenz, Beschluss vom 08.04.1997 - 2 T 208/97
1. Ein Bausparvertrag des Betreuten ist bei der Feststellung der Mittellosigkeit als Vermögen im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes
zu werten.
2. Auch wenn eine vorzeitige Kündigung des Bausparguthabens prämienschädigend ist, bedeutet dies keinen Hinderungsgrund nach
§ 88 Abs. 3
BSHG im Sinne einer Härte für den Betreuten.
Fundstellen: FamRZ 1997, 1350
Normenkette: ,
BSHG § 88 Abs. 2, 3