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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2014 - 11 R 157/14
Beitragsnachweise des Insolvenzverwalters für Ansprüche auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Altmasseverbindlichkeiten; Feststellung der Höhe der geschuldeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge sowie Erstellung der Beitragsnachweise durch den Rentenversicherungsträger; Keine Erhebung von Säumniszuschlägen
1. Ansprüche auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzvefahrens sind Masseverbindlichkeiten iSd § § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO (sog. Altmasseverbindlichkeiten), wenn der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit angezeigt, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Arbeitnehmern gekündigt und diese unter Anrechnung auf anderweitige Vergütungsansprüche von der Arbeitsleistung freigestellt hat.
2. Auch für diese Altmasseverbindlichkeiten hat der Insolvenzverwalter Beitragsnachweise zu erstellen.
3. Unterlässt er dies, kann der Rentenversicherungträger iR einer Arbeitgeberprüfung nach § 28p SGB IV die Beitragsnachweise selbst erstellen.
4. Der Rentenversicherungsträger ist auch berechtigt, die Höhe der geschuldeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge durch Verwaltungsakt festzustellen, er darf den Insolvenzverwalter allerdings wegen des für Altmasseverbindlichkeiten bestehenden Vollstreckungsverbotes gemäß § 210 InsO nicht auf Zahlung in Anspruch nehmen.
5. Beitragsansprüche entstehen unabhängig davon, ob das Arbeitsentgelt fällig ist.
6. Säumniszuschläge fallen für Altmasseverbindlichkeiten nicht an.
Fundstellen: DStR 2015, 2024, ZInsO 2015, 574
Normenkette: , , ,
SGB IV § 28f
,
SGB IV § 28p
Vorinstanzen: SG Mannheim 31.07.2013 S 12 R 2382/10
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 31.07.2013 sowie der Bescheid der Beklagten 23.05.2013 aufgehoben, soweit der Kläger darin zur Zahlung von Beiträgen und Säumniszuschlägen verpflichtet wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte im Klageverfahren 85 vH und der Kläger 15 vH, im Berufungsverfahren trägt die Beklagte 55 vH und der Kläger 45 vH, jeweils mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird für das Klageverfahren auf 58.873,70 € und für das Berufungsverfahren auf 23.090,25 € festgesetzt.

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