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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.2007 - 13 AS 4160/06
Eingliederungsvereinbarungen nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB II, vereinbarungsfähige Leistungen, Absenkung der Regelleistung wegen Weigerung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung, Rechtsfolgenbelehrung
1. Die Eingliederungsvereinbarung nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB II muss den Voraussetzungen von § 15 SGB II entsprechen. Sie muss festlegen, welche der in § 16 SGB II aufgeführten Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung erhält sowie welche Eigenbemühungen in welcher Intensität und Quantität dem Hilfebedürftigen obliegen und in welcher Form er die Eigenbemühungen nachweisen muss. Die Leistungen zur Eingliederung sind verbindlich und konkret zu bezeichnen.
2. Nur Leistungen, die im Ermessen des Leistungsträgers stehen, sind vereinbarungsfähige Leistungen zur Eingliederung. Vereinbarungsfähig sind Verhaltenspflichten des Hilfeempfängers nur dann, wenn sie einen Bezug zum Ziel der Eingliederung in Arbeit haben und es bei ihrer Weigerung zur Erfüllung gerechtfertigt ist, die Leistung abzusenken.
3. Bei einem Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II ist der im Wesentlichen gleiche Zweck wie eine Eingliederungsvereinbarung erreicht. Eine Absenkung wegen Weigerung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung kann danach nicht mehr verfügt werden.
4. Für die Zeit bis 31.12.2006 muss bei wiederholter Pflichtverletzung und Absenkung der Regelleistung um mehr als 30 v.H. in der Rechtsfolgenbelehrung auch auf die Rechtsfolgen des § 31 Abs. 3 S. 2 und 3 SGB II hingewiesen werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 15 Abs. 1 S. 1 § 15 Abs. 1 S. 2 § 15 Abs. 1 S. 6 § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a § 31 Abs. 3 § 31 Abs. 6 § 39 Nr. 1
,
SGG § 86 Abs. 1 § 86a Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Ulm 04.08.2006 S 2 AS 2666/06 ER

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