Ruhen einer Rente nach deutschem Recht beim Bezug einer Leistung aus einer ausländischen Versicherung
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Anrechnung der rumänischen Militärrente des Klägers auf seine Regelaltersrente aus der deutschen
gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen von § 31 Fremdrentengesetz (FRG).
Der am 1944 in Rumänien geborene Kläger war dort im Wesentlichen als Berufssoldat tätig, und zwar von September 1966 bis 05.09.1994
als Militärmeister im Flughafen T.. Seither bezieht er eine rumänische Militärrente (Dienstrente). Am 22.09.1995 siedelte
der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland über.
Er beantragte am 28.01.2006 bei der Beklagten Altersrente. Hinsichtlich der bezogenen Militärrente legte er das Schreiben
des rumänischen Nationalverteidigungsministeriums vom 25.03.2009 vor. Daraus geht hervor, dass Berechnungselemente der rumänischen
Rente u.a. der Dienstgrad-Sold als Militärhauptmeister (Ziff. 2), der maximale Funktionssold für Militärhauptmeister (Ziff.3),
die Gehaltsstufe (Ziff. 4) und eine Stationierungszulage von 25 % (Ziff. 5) sind. Die Rentenhöhe wurde mit 1.414 (RON) und
der Zahlbetrag der Rente nach Abzug von Steuern mit 1.348 (RON) angegeben. Ferner enthielt das Schreiben den Hinweis, dass
noch ein Dokument mit dem Nachweis über die Auszeichnung mit dem Orden "Militärverdienst" Klasse I benötigt werde, wenn der
Kläger die 20 % Rentenzulage gemäß Artikel 11 des Gesetztes Nr. 80/95 bezüglich der Militärkadersatzung erhalten möchte (Bl.
39 VA). Der Kläger vertrat gegenüber der Beklagten die Auffassung, dass nur der unter Ziff. 2 aufgeführte Teil der rumänischen
Rente auf die deutsche Rente nach § 31 FRG anzurechnen sei.
Die Beklagte bewilligte - überschrieben als "Mitteilung über die vorläufige Leistung" - vorläufig mit Bescheid vom 22.06.2009
Regelaltersrente ab 01.08.2009 in Höhe von 955,55 €. Darin wurden alle in Rumänien zurückgelegten Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannt und die ausländische Leistung umgerechnet in Höhe von 320,64 € (entsprechend 1.348 RON) angerechnet, was zum Ruhen
der deutschen Rente in der Höhe führte, sodass sich die Rente auf 634,91 € verringerte (Anlage 7). Die Leistungsbewilligung
erfolgte vorläufig im Hinblick auf die nach § 31 FRG auf die deutsche Rente anzurechnende rumänische Rente, weil noch ein Versicherungsverlauf von der rumänischen Pensionsstelle
eingeholt werden müsse und eine Prüfung auf Deckungsgleichheit erforderlich sei.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter mehreren Gesichtspunkten Widerspruch ein (Schreiben vom 01.07.2009). Nach Erläuterung
durch die Beklagte führte der Kläger das Widerspruchsverfahren nur noch wegen der Anrechnung der vollen rumänischen Rente
fort. Nach Auffassung des Klägers enthalte diese Pensionsanteile für Tätigkeiten, die nicht nach dem FRG anerkannt wurden und als Steigerungsbetrag aus Höherversicherung zu werten seien (Funktionsanteil, Auszeichnungen, Einsatz
in besonderen Vorrichtungen), und daher in Höhe von 9% nicht nach § 31 FRG angerechnet werden dürften.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2009 zurück und begründete dies im Wesentlichen damit,
dass § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG nur Steigerungsbeträge aus Höherversicherung erfasse, die nach deutschem Recht geleistet werden. Dies sei bei der rumänischen
Militärpension nicht der Fall.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben, die er damit begründet hat, dass die rumänische Rente ausweislich der Bescheinigung des Ministeriums der Verteidigung
vom 25.03.2009 Anteile mit Ehrungscharakter für besondere Auszeichnungen (Spalte 4 Kennzeichen GR) sowie mit Entschädigungscharakter
für besondere Verwendungen (Spalte 5 Kennzeichen ID) enthalte. Anrechenbar seien jedoch gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG nur solche Zahlungen, die "für nach Bundesrecht anzurechnende Zeiten" gezahlt werden. Kriterium sei eine Zeitenkongruenz.
Leistungen, die nicht auf die zurückgelegte und nach dem FRG bereits entschädigte Beitragszeit zurückzuführen seien (wie z. B. solche der Zusatzrente, der Höherversicherung, mit Entschädigungscharakter
etc.) erfüllten die Voraussetzungen nicht und seien anrechnungsfrei zu belassen. Anders als der Hauptrentenanspruch sei die
Zusatzversicherung von zusätzlichen Beiträgen des Betroffenen finanziert worden und sei nach dem Anrechnungsprinzip des §
31 FRG gerade nicht anzurechnen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die in der Bescheinigung vom 25.03.2009 aufgeführten Entgeltbestandteile, die auch
Berechnungsgrundlage der Militärpension seien, hätten keinen die Anwendung des § 31 FRG ausschließenden Entschädigungs- oder Zulagencharakter, da sie unmittelbar aus dem Beschäftigungsverhältnis und nicht aus
anderen Tatbeständen resultierten. Folgerichtig seien diese als Bestandteil des Bruttosolds (Bescheinigung, 6.) und nicht
etwa als zusätzliche Leistung zum Sold ausgewiesen. Eine typische Leistung mit Entschädigungscharakter wäre z. B. die rumänische
Entschädigung für Verfolgungsmaßnahmen unter dem Ceaucescu-Regime, die zusätzlich zur Rente gezahlt werde. Eine typische Zulage
wäre der im allgemeinen System zur Invaliditätsrente bei Invaliditätsgrad I gezahlte Festbetrag für Pflegepersonen.
Der in der Militärpension enthaltene Zusatzrentenanteil von 9% beruhe auf der obligatorischen Zusatzrentenpflichtversicherung
und ausweislich der Bescheinigung vom 25.03.2009 auf zurückgelegten Versicherungszeiten, die nach dem FRG entschädigt werden. Dieser sei daher nach § 31 FRG anzurechnen. Wie das Zusatzrentensystem finanziert worden sei, sei für die Anwendung von § 31 FRG unerheblich.
Im Übrigen werde ein Rentenanteil auf Grund besonderer Ehrungen von der Beklagten bisher nicht angerechnet. Die Abkürzung
in Spalte 4 "GR" bedeute Gehaltsstufe. Da der Kläger im Rentenbescheid vom 25.03.2009 zur Vorlage des Nachweises über die
Ordensverleihung aufgefordert worden sei, um die 20%-ige Zulage zu erhalten, spreche dies gegen eine Zahlung der Zulage.
Nach Anhörung hat die Beklagte mit Bescheid vom 15.03.2010 (Widerspruchsakte II.) dem Kläger mitgeteilt, dass sich die Berechnungsgrundlagen
geändert haben. Für die Zeit ab 01.04.2010 betrage die Rentenhöhe unter Berücksichtigung des Ruhens nun 613,87 €. Den Bescheid
vom 22.06.2009 hat sie ab 01.04.2010 zurückgenommen und die rumänische Rente nun in Höhe von monatlich 1.414 RON (341,68 €)
mit der Begründung angerechnet, dass diese vor Abzug von Steuern zu berücksichtigen sei (Art. 46a Abs. 3 lit. b EWGV 1408/71). Der Widerspruch dagegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28.05.2010).
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 05.11.2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe in
rechtlich nicht zu beanstandender Weise das Ruhen der Altersrente in Höhe von monatlich 320,64 € festgestellt und sei auch
über § 45 SGB X berechtigt gewesen, die durch Bescheid vom 22.06.2009 erfolgte Rentenbewilligung für die Zukunft zu korrigieren. Zur Vermeidung
von Doppelleistungen habe sie zurecht den vollen umgerechneten Zahlbetrag von 1.348 RON berücksichtigt. Leistungen für Entschädigungen
seien dem Schreiben vom 25.03.2009 nicht zu entnehmen. Die Stationierungszulage sei Entgeltbestandteil gewesen und habe keinen
Entschädigungscharakter gehabt, auch wenn sie für beschwerte Bedingungen gezahlt worden sei. Anderes würde für die im Schreiben
des rumänischen Verteidigungsministeriums vom 25.03.2009 angeführte 20%ige Rentenzulage gelten, die einen Militärverdienstorden
der Klasse 1 voraussetze. Dass der Kläger einen solchen Orden erhalten habe, sei aber weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht
worden. Die rumänische Versorgung basiere auch nicht auf Beiträgen der Höherversicherung, bei denen die Ruhenswirkung nach
§ 31 Abs. 1 Satz 2 FRG ausgeschlossen sei.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 23.11.2010 zugestellte Urteil hat er am 06.12.2010
schriftlich beim SG Berufung eingelegt und vorgetragen, dass die Zahlung an den Kläger Höherbewertungsanteile für Verwendung in besonderen Anlagen
(hier Radarstation mit erheblicher Strahlungseinwirkung) sowie für besondere Ehrungen enthalte, die keine Anrechnung der korrespondierenden
Zahlung aus Rumänien zur Vermeidung von Doppelleistungen erforderlich machen würde. Der Präsident Rumäniens habe dem Kläger
den Militärorden I. Grades am 20.09.1995 verliehen, der damit Grundlage der Auszahlung der rumänischen Pensionsanteile geworden
sei. Der Kläger hat das Ordenspatent (Bl. 25 LSG-Akte) in Kopie vorgelegt. Weiter hat er den Nachberechnungsbescheid Nr. 57253
des Ministeriums für Nationale Verteidigung zur Dienstrente auf Grund des Gesetzes Nr. 90/2007 (ohne Datum, Bl. 30, 31 LSG-Akte)
vorgelegt, durch welchen vom 01.10.2008 bis 31.01.2011 eine staatliche Militärrente - vor Steuern - von 1.526 Lei gewährt
wird. Zusätzlich hat er den Bescheid Nr. 57253 zur Dienstrente für geleistete Tätigkeit Gesetz Nr. 164/2001, Art. 11 Abs.
3 des Gesetzes Nr. 80/1995 und Gesetz Nr. 90/2007 (vom 20.04.2010, Bl. 32 LSG-Akte, wegen Gesetz 164/2001 Fehler bei der Übersetzung)
in Kopie übersandt, aus dem unter Ziffer 7 die Berücksichtigung des Ordens bei der Rente auch ersichtlich sei. Danach erhält
der Kläger beginnend mit dem 01.06.2009 bis zum 01.02.2011 eine staatliche Militärrente von 1.832 Lei - vor Steuern.
Der Kläger hat weiter die Auffassung vertreten, die Zusatzrente sei ausschließlich vom Kläger finanziert, wie dem Gutachten
des Rechtsanwaltes Bormann zu dieser Frage (Rechtsgutachten zur rentenrechtlichen Behandlung rumänischer Militärs vom 10.02.2006,
erstattet für das SG in einem anderen Rechtsstreit des Klägers - S 2 R 3873/04; VA 1.Teil vor Beginn der Paginierung) zu entnehmen sei. Danach habe die Zahlung je nach individueller Beitragshöhe und der
Einzahlungsdauer zu einer Erhöhung der regulären staatlichen Militärrente um 5 bis 18 % geführt. Sie sei damit weder Resultat
der allgemeinen Beitragszahlung, die nicht auf ein "besonderes Sparkonto", sondern an die Sozialversicherungsträger zu zahlen
gewesen sei, noch werde in Deutschland dafür irgend eine Leistung gewährt, die nun zu einer Anrechnung gem. § 31 FRG führen dürfe. Lediglich die vom Gutachter genannte "reguläre staatliche Militärrente" sei anrechenbar, nicht jedoch die Erträge
des besonderen und nur vom Kläger angezahlten Sparkontos. Sie sei mit einer Direktversicherung in Deutschland vergleichbar.
GR (Gradatii) bedeute nicht Dienstgrad, der schon unter dem Kennzeichen SG (Solda de Grad) unter Punkt 1 der Rentenberechnung berücksichtigt sei, sondern Dienststufen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 5. November 2010 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2009 in
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. September 2010 und den Bescheid vom 15. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 28. Mai 2010 insoweit aufzuheben als mit diesen Bescheiden die Regelaltersrente auf Grund des Bezugs der rumänischen Militärrente
zum Ruhen gebracht wurde, soweit diese Anteile mit Ehrungscharakter, Entschädigungsanteile und eine Zusatzrente enthält.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Es sei in Bezug auf Ehrungsanteile nicht erwiesen, dass der Orden überhaupt
Einfluss auf die Höhe der Militärrente habe. Selbst wenn, sei dies zur Vermeidung von Doppelleistungen unbeachtlich, denn
auch dieser Rentenanteil werde "für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten" gewährt. In diesem Fall sogar expressis verbis,
denn der Orden wurde "für 25-jährige Dienstzeit" verliehen.. Nach Sinn und Zweck des § 31 FRG sei das Ausmaß des Ruhens so festgesetzt, dass der Berechtigte mit der Rente des ursprünglich verpflichteten Versicherungsträgers
insgesamt nicht weniger erhalte als vor der Zubilligung dieser Rente. Ob außerdem noch eine "Rentenzulage" aufgrund der Ordensverleihung
in Frage komme, sei unklar.
Gleiches gelte für die Stationierungszulage (Kennzeichen ID), die ein Berechnungselement des Wehrsoldes sei und auf einer
Dienstzeit beruhe. Von einer Entschädigungsleistung, die möglicherweise anrechnungsfrei bleiben müsse, könne man hier nicht
ausgehen, weil kein zu entschädigender Schadensfall behauptet werde.
Für die Auffassung des Klägerbevollmächtigten, dass Rentenanteile nur dann nach § 31 FRG angerechnet werden könnten, wenn die Zahlungsgrundlagen auch Eingang in die Bewertung nach dem FRG fänden, finde sich nichts im Wortlaut des § 31 FRG wieder. § 31 FRG stelle nur auf die zeitliche Kongruenz ab.
Die rumänische Zusatzrente gebe es nicht mehr. Die hierfür gezahlten Beiträge werden in den Renten des allgemeinen Systems
und der Sondersysteme (hier: Militärrente) abgegolten (hier: 9% des letzten Wehrsolds). Die Beitragszahlung zum damaligen
Zusatzrentensystem habe auf einer Pflichtversicherung mit späterer freiwilliger Aufstockungsmöglichkeit beruht. Die Beitragszahlung
sei an die Arbeits-/Dienstleistung gekoppelt gewesen. Die Höhe der Zusatzrente und nach deren Abschaffung die Höhe des Abgeltungsanteils
in der Rente des allgemeinen bzw. Sondersystems sei abhängig von der Dauer der zurückgelegten Arbeits-/Dienstzeit (Rentenakte,
Sch. II, BI. 37/39, jeweils 7.). Daher werde auch dieser Rentenanteil "für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten" i.S.d.
§ 31 Abs. 1 S. 1 FRG gezahlt.
Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 23.08.2011 und 14.09.2011 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden
erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten
der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. §
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -).
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gem. §§
143,
144 Abs.
1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§
151 Abs.
1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zurecht abgewiesen. Die Anordnung des Ruhens der Altersrente des Klägers durch die Beklagte in Höhe der gesamten
rumänischen Militärrente nach § 31 FRG ist nicht zu beanstanden.
Streitgegenstand ist der als "Mitteilung über die vorläufige Leistung" überschriebene Bescheid vom 22.06.2009, mit dem die
Beklagte die Regelaltersrente vorläufig im Sinne von Art. 45 EWG Nr. 574/72 bewilligt hat, in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 17.09.2010 dieser wiederum in Gestalt des Rücknahmebescheids vom 15.03.2010. Letzterer ist nach §
96 SGG (i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008, BGBl I 2008,
444, gültig ab 01.04.2008) Gegenstand des Klageverfahrens geworden, weil er den Ausgangsbescheid hinsichtlich der Ruhensanordnung
teilweise ersetzt hat, als dass die rumänische Rente nicht nach Abzug, sondern vor Abzug von Steuern angerechnet wird. Auch
wenn im Bescheid vom 15.03.2010 als Verfügungssatz steht, dass der Bescheid vom 22.06.2009 ab 01.04.2010 gem. § 45 SGB X (ganz) zurückgenommen wird, so handelt es sich nach Auslegung dessen eindeutig nur um eine teilweise Rücknahme. Denn erkennbar
hat die Beklagte nicht den gesamten Bescheid vom 22.06.2009 aufheben wollen. Der als "Mitteilung über die vorläufige Leistung"
überschriebene Bescheid vom 22.06.2009 enthält nämlich mehrere Verwaltungsakte i.S. von § 31 SGB X, die jeweils selbstständig angefochten werden bzw. in Bindung erwachsen können; dies sind die Entscheidungen über Rentenart,
Rentenhöhe, Rentenbeginn und Rentendauer sowie die Anordnung, dass der monatliche Zahlbetrag der Rente in Höhe des Bruttobetrages
der Leistung aus der ausländischen Sozialversicherung ruht (vgl. hierzu für den Fall der Anrechnung einer fiktiven rumänischen
Rente: BSG, Urteil vom 11.05.2011 - B 5 R 8/10 R, zitiert nach Juris, Rn. 13 mit Hinweis auf BSG SozR 3-2600 § 300 Nr. 7 S. 26). Erkennbar hat die Beklagte mit dem Bescheid
vom 15.03.2010 nur die Regelung über die Ruhensanordnung korrigieren wollen. Sie hat den ursprünglich fehlerhaft angerechneten
Nettobetrag der rumänischen Rente durch den Bruttobetrag ersetzt und auf dieser Grundlage den Zahlbetrag der Rente neu berechnet.
Damit hat sie erkennbar nur hinsichtlich der im Klageverfahren streitigen Ruhensanordnung eine neue Regelung getroffen. Eine
weitere Aufspaltung in einzelne Elemente der Ruhensanordnung - hier Brutto- oder Nettobetrag - stellt keine selbständige Regelung
dar, sondern ist vom Streit um die Höhe der Ruhensanordnung mitumfasst. Der Widerspruchsbescheid vom 28.05.2010, der den Widerspruch
auf Grund der Einbeziehung in den Rechtsstreit nicht als unzulässig verworfen hat, sondern eine Entscheidung in der Sache
getroffen hat, ist deshalb ebenfalls einzubeziehen, weil er den Bescheid gem. §
95 SGG gestaltet (HK-SGG/Binder, 3. Aufl., §
96 Rn. 18).
Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 22.06.2009 die Regelung getroffen, dass die Rente aus der deutschen Rentenversicherung
nicht in der festgestellten Höhe von monatlich 955,55 €, sondern um die ausländische Leistung gemindert zu zahlen ist. Der
Kläger hat den Bescheid vom 22.06.2009 angegriffen, soweit mit diesem die rumänische Rente von monatlich 320,64 bzw. in voller
Höhe ohne Abzug eines Ehrungs-, Entschädigungs- oder Zusatzrentenanteils angerechnet wird. Die Anfechtung des Klägers beschränkt
sich damit auf die ihn belastende Ruhensanordnung (vgl. BSG aaO.).
Insofern ist die Anfechtungsklage die zulässige Klageart.
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht Art 45 Abs. 4 VO (EWG) 574/72 entgegen, nach dem der zur Zahlung der Leistung verpflichtete
Träger den Antragsteller darauf aufmerksam macht, dass die Leistung vorläufiger Art ist und nicht angefochten werden kann.
Hierzu hat das BSG ausgeführt (BSG aaO. Rn. 16):
"Zum einen ist die VO (EWG) 574/72 durch Art 96 Abs 1 Satz 1 VO (EG) 987/2009 mit Wirkung vom 1.5.2010 aufgehoben worden und
deren durch Art 96 Abs 1 Satz 2 VO (EG) 987/2009 angeordnete partielle Weitergeltung für bestimmte, im Einzelnen aufgeführte
Zwecke (Buchst a bis c) hier nicht einschlägig. Damit kann sich die VO (EWG) 574/72 auf die Prozessvoraussetzungen, die im
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müssen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl 2008 vor §
51 RdNr
20), ohnehin nicht mehr auswirken. Abgesehen davon ist Art 45 Abs 4 VO (EWG) 574/72 nicht dahin zu verstehen, dass er den gerichtlichen
Rechtsschutz einschränkt, soweit eine Überprüfung des angefochtenen Verwaltungsakts auf seine Vereinbarkeit mit nationalem
Recht begehrt wird (vgl EuGH Urteil vom 14.2.1980 - C 53/79). Im vorliegenden Fall geht es aber ausschließlich um die Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung nach § 31 FRG."
Nicht mitumfasst ist ein Anspruch auf Verurteilung der Beklagten zur Auszahlung der ungekürzten Altersrente neben der Anfechtung
der Bescheide. Denn bereits bei Aufhebung der Ruhensanordnung entfällt die Rechtsgrundlage dafür, dem monatlichen Rentenanspruch
des Klägers einen Minderungsbetrag von 320,64 € bzw. 341,68 € entgegenzuhalten und die bestandskräftig festgestellte Rente
in Höhe von monatlich 955,55 € insoweit nur gekürzt zu zahlen (vgl.BSG aaO. Rn. 17).
Die Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die Ruhensanordnung im Bescheid vom 22.06.2009 bzw. vom 15.03.2010 ist rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für das teilweise Ruhen der dem Kläger gewährten Rente ist § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG. Die Vorschrift bestimmt in Satz 1: "Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der
als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt
wird."
Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist die Vermeidung von Doppelleistungen. Das Ausmaß des Ruhens ist so festgesetzt,
dass der Berechtigte mit der Rente des ursprünglich verpflichteten Versicherungsträgers insgesamt nicht weniger erhält als
vor der Zubilligung dieser Rente (vgl. BT-Drucks zum FANG, 3/1109, Begründung zu §§ 11, 31 FRG). "Nach Bundesrecht anzurechnende Zeiten" sind u.a. Zeiten nach dem FRG (§ 15 f. FRG). Fremde Leistungen für FRG-Zeiten führen zum Ruhen der deutschen Rente (Verbandskommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, Anhang Bd.
I, § 31 Rn. 4). Der Umfang des Ruhens wird durch die ausgezahlte fremde "Leistung" bestimmt. Mit "Leistung" ist dabei die
im ersten Halbsatz bezeichnete Leistung gemeint. Dort ist "Leistung" als Oberbegriff (Rente oder andere Leistung) benutzt
und durch den Zusatz "für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten" eingeschränkt. Beruht eine fremde Rente nur zum Teil
auf Zeiten, die auch nach Bundesrecht anrechenbar sind, führt sie nur mit dem entsprechenden Teil (und nicht insgesamt) zum
Ruhen der deutschen Rente. Liegen also der fremden Rente neben den "nach Bundesrecht" anzurechnenden Zeiten (= neben den "doppelt
berücksichtigten Zeiten") noch weitere Zeiten zugrunde, ist die fremde Rente entsprechend aufzuteilen (BSG, Urteil vom 14.09.1976
- 11 RA 128/75, nach Juris Rn. 14; Verbandskommentar aaO., Rn. 5.5). Soweit Renten für andere Zeiten gewährt werden, liegt aber keine Doppelleistung
vor. Demzufolge hatte die Rechtsprechung schon zu § 1 Abs. 5 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vom 7. August 1953
ein "Erlöschen" des Leistungsanspruchs nur angenommen, wenn und soweit die Fremdleistung für dieselben Versicherungszeiten
gewährt wird, weil nur insoweit tatsächlich sonst eine Doppelleistung einträte (BSG, Urteil vom 14.09.1976 aaO. Rn. 15 mit
Hinweis auf BSG 8, 101, 106).
Daraus folgt, dass allein eine Zeitenkongruenz ausschlaggebend ist für den Umfang des Ruhens. Anhaltspunkte dafür, dass die
Leistung auf einer Beitragszahlung beruhen muss oder eine Bewertung beider Leistungen erfolgen muss, wie der Kläger meint,
ergeben sich daraus nicht. Solange eine deutsche Rente für Zeiten gewährt wird, für die auch eine Leistung aus der ausländischen
Versicherung bezogen wird, führt diese in vollem Umfang zum Ruhen unabhängig von dem Umstand, ob sie auf den gleichen Voraussetzungen
wie die deutsche Rente beruht. Der Vergleich zwischen den Zeiten, für die die deutsche Rente gewährt wird, und den Zeiten,
für die die rumänische Leistung gewährt wird, fällt zumindest nicht nachteilig für den Kläger aus, nachdem die Beklagte bereits
ab 30.05.1962 Zeiten nach dem FRG anerkennt, der rumänische Rentenbescheid jedoch erst vom 30.06.1962 ausgeht, und auch im Übrigen alle Zeiten anerkannt sind.
Hiervon ausgehend beruht die volle rumänische Rente allein auf den Zeiten, die die Beklagte beim Kläger nach dem FRG anerkannt hat.
Dies gilt auch für den vom Kläger geltend gemachten Anteil der Rente auf Grund der Verleihung des Ordens für "Militärische
Verdienste". Der Orden ist "für 25-jährige Dienstzeit im Amt und verdienstvolle Ergebnisse" verliehen worden. Er steht damit
in direktem Zusammenhang mit der nach dem FRG anerkannten Dienstzeit, was auch in einer nach Art. 11 des Gesetzes Nr. 80/1995 gewährten Zulage zur Rente zum Ausdruck kommt. Ein spezieller Ehrungscharakter unabhängig von der
bereits nach dem FRG anerkannten Zeit ist darin nicht enthalten. Von daher ist es nicht gerechtfertigt, dem Kläger ein Mehr zu belassen. Die Erhöhung
der rumänischen Rente nach rumänischen Rechtsvorschriften ist nicht von der Ruhensanordnung des § 31 FRG auszunehmen, weil sie kongruente Zeiten betrifft, das heißt, erhöht sich die rumänische Rente für kongruente Zeiten, ruht
die deutsche Rente umso mehr. Hinzuweisen ist in dem Zusammenhang auch darauf, dass die Berücksichtigung bei der Rentenhöhe
entgegen dem Vorbringen des Klägers erst mit dem am 20.04.2010 ausgestellten Bescheid Nr. 57253 vollzogen worden ist. Dies
drückt sich darin aus, dass der Rentenbescheid erstmalig auch das Gesetz Nr. 80/1995 benennt und die Rentenhöhe gegenüber
dem Nachberechnungsbescheid Nr. 57253 um 306,- Lei höher ist, was 20 % von 1.526 Lei entspricht. Dies wird die Beklagte hinsichtlich
des Ruhens der deutschen Rente zu berücksichtigen haben.
Gleiches gilt für die Stationierungszulage (Ziff. 5 des Schreibens vom 25.03.2009, ID). Sie hat keinen Entschädigungscharakter
etwa für persönlich erlittenes Unrecht oder einen individuellen Gesundheitsschaden, sondern ist ebenso eine Zulage zur rumänischen
Rente für die verrichtete Tätigkeit bezogen auf die Zeit, für die Altersrente durch die Beklagte gezahlt wird. Dieser Charakter
ergibt sich auch daraus, dass die Stationierungszulage im Schreiben vom 25.03.2009 als Berechnungselement der Rente auf der
Grundlage des Gesetzes 164/2001 Art. 48 Abs. 1 Buchst. a aufgeführt ist. Es handelt sich um eine rentenrechtliche Bewertung
der vom Kläger in dieser Zeit geleisteten Tätigkeit nach rumänischen Rechtsvorschriften, die im deutschen Recht nach dem FRG bewertet wird und folglich zu einer Doppelleistung führt, solange sie nicht vollumfänglich angerechnet wird.
Auch mit dem Gedanken der Höherversicherung aus beitragsfinanzierter Zusatzversicherung dringt der Kläger nicht durch. Den
Rententeil, der auf Steigerungsbeträge aus Höherversicherungs-Beiträgen entfällt, nimmt § 31 Abs. 1 Satz 2 FRG vom Ruhen aus. Diese Regelung entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass Leistungen aus der Höherversicherung nicht von Ruhens-,
Anrechnungs- oder Nichtleistungsvorschriften erfasst werden (Verbandskommentar aaO. Rn. 5.6). Sie bezieht sich damit, worauf
die Beklagt zurecht hinweist, nur auf Höherversicherungsbeiträge nach deutschem Recht, denen die ausländische Leistung nicht
gegenübergestellt werden kann, nicht jedoch auf Zahlungen zur ausländischen Rentenversicherung. Unabhängig davon handelte
es sich um eine Pflichtversicherung, die nicht mit einer freiwilligen Höherversicherung vergleichbar ist.
Der Bescheid vom 15.03.2010 ist auch unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X rechtmäßig ergangen. Die Beklagte hatte im Ausgangsbescheid vom 22.06.2009 zwar darauf hingewiesen, dass der Betrag der ausländischen
Rente vor Steuern in Abzug zu bringen sei, sie hat dann aber den Betrag nach Steuern in die Berechnung eingestellt. Insoweit
war der Bescheid vom 22.06.2009 rechtswidrig, als tatsächlich der steuerliche Bruttobetrag zu berücksichtigen ist (vgl. zum
Steuerabzug: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.11.2009 - L 14 R 65/07 nach Juris Rn. 27), was vom Kläger nun auch nicht mehr bestritten wird. Die Beklagte war berechtigt den Fehler für die Zukunft
zu korrigieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG liegen nicht vor.