LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2004 - 4 RA 872/02
Verhältnis zwischen Erstattungsanspruch und Abtretung eines Sozialleistungsanspruchs
Das Verhältnis des Erstattungsanspruchs nach § 103 SGB X zur Leistungsver-pflichtung aufgrund der Abtretung eines Sozialleistungsanspruchs beurteilt sich nach dem Prioritätsprinzip.
Danach ist vorrangig derjenige Anspruch zu erfüllen, dessen Anspruchsgrund zeitlich früher entstanden ist, weil auf den Sozialleistungsanspruch
nur in dem Umfang zugegriffen werden kann, in dem ihn der Leistungsberechtigte noch hätte durchsetzen können. [Nicht amtlich
veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Freiburg S 2 RA 1012/01 12.12.2001