LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.1995 - 5 B 264/94
Rechtsanwaltsgebühren für in eigener Sache tätige Rechtsanwälte
Der in eigener Sache tätige Rechtsanwalt ist zu einem Antrag nach § 10 Abs. 2 S. 2 BRAGebO auf Festsetzung des Gegenstandswertes
berechtigt, da §
91 Abs.
2 S. 4
ZPO das Bestehen eines Anwaltsvertrages für die Kostenerstattung fingiert. Er ist in eigener Sache tätig, wenn er eigene, ihm
als Privatperson zustehende Rechte verfolgt, als Partei kraft Amtes auftritt, aufgrund gewillkürter Verfahrensstandschaft
als Beteiligter auftritt oder als gesetzlicher Vertreter tätig ist. Ebenso ist der Rechtsanwalt in eigener Sache tätig, wenn
er als Vorsitzender des Berufungsausschusses für diesen tätig wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 1996, 95
Normenkette: ,
BRAGebO § 10 Abs. 2 S. 2
,
,
Vorinstanzen: SG Stuttgart 31.10.1994 S 10 Ka 29/94