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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.2022 - 8 R 2664/21
1. Ein psychiatrisches Gutachten ist grundsätzlich nicht verwertbar, wenn bei der Exploration und Anamneseerhebung Dritte anwesend und beteiligt waren (vgl. so bereits LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2016 - L 7 R 2329/15 -, juris Rdnr. 50; einschränkend LSG Hessen, Urteil vom 12.07.2021 - L 5 R 149/20 -, juris Rdnr. 77ff.). Dies gilt unabhängig davon, ob die Sprachkenntnisse des Probanden oder der Probandin für die Exploration und Anamneseerhebung ausreichend waren.
2. Sofern die Sprachkenntnisse des Probanden oder der Probandin nicht ausreichend sind, ist ein vereidigter Dolmetscher hinzuzuziehen. Ein Rückgriff auf anwesende Familienangehörige als Dolmetscher in einer Begutachtungssituation ist nur dann unproblematisch, wenn es um einen Austausch von Informationen geht, bei denen ihrer Natur nach eine Verfälschung ausscheidet. Bei psychiatrischen Gutachten kann eine Verfälschung regelmäßig nicht ausgeschlossen werden.
3. Eine weitere Ausnahme kann nur in absoluten Ausnahmefällen anerkannt werden, beispielsweise wenn der Proband oder die Probandin während der Begutachtung auf die ständige Unterstützung einer Pflegeperson angewiesen ist.
Normenkette:
SGG § 103 S. 1
,
SGG § 118 Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 412 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Reutlingen 06.07.2021 S 2 R 1335/19
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 06.07.2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

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