Tatbestand
Die Klägerin begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung auf ihren Antrag vom 22.10.2019.
Die 1982 geborene Klägerin erlitt im Mai 2001 einen fremdverschuldeten Verkehrsunfall. Seither ist eine Schwerbehinderung
aufgrund eines hirnorganischen Psychosyndroms, einer Gangstörung und Gleichgewichtsstörungen anerkannt.
Im Auftrag der Versicherung des Unfallgegners B wurde die Klägerin am 30.09.2003 durch den B1 gutachterlich untersucht. In
seinem Gutachten vom 02.10.2003 sprach dieser sich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von insgesamt 70 aus und
hielt eine weitere Verbesserung der Unfallfolgen bis Mai 2004 für möglich. Das Konzentrationsvermögen der Probandin habe mit
zunehmender Untersuchungsdauer noch sichtlich nachgelassen und es sei deutlich geworden, dass sie die noch vorhandenen Defizite
stark herunterzuspielen versuche.
Im Auftrag ihrer eigenen Unfallversicherung K [Anm.: heute E-Versicherung] wurde die Klägerin am 21.10.2003 in den Kliniken
S H durch den B2 mit neuropsychologischer Zusatzuntersuchung gutachterlich untersucht. In seinem Gutachten vom 11.11.2003
befürwortete B2 eine MdE von insgesamt 50 und sah keine wesentliche Besserungsaussicht mehr. Die im neuropsychologischen Zusatzgutachten
dargestellte (im Hauptgutachten aber nicht wiedergegebene) posttraumatisch-neurokognitiven Defizite beurteilte B2 zum Untersuchungszeitpunkt
als leicht- bis mittelgradige kognitive Leistungsminderung mit einer MdE von 40 oder als eine leichtgradige hirnorganische
Wesensänderung mit einer MdE von 30.
Der Grad der Behinderung (GdB) wurde ab 25.09.2004 auf 50 abgesenkt.
Am 30.03.2017 beantragte die Klägerin erstmals eine Rente wegen Erwerbsminderung. Der Antrag wurde nach sozialmedizinischer
Begutachtung durch den J am 17.05.2017 und nach sozialmedizinischer Auswertung der beiden Privatgutachten mit Bescheid vom
19.05.2017 wegen eines Leistungsvermögens von über 6 Stunden täglich bestandskräftig abgelehnt. Im psychopathologischen Befund
des Gutachtens von J heißt es u.a., dass sich im Rahmen der einstündigen Untersuchung keine Konzentrations- oder Denkstörungen
gezeigt hätten.
Noch vor ihrem Unfall hatte die Klägerin 1999 eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau und zur Konditoreifachverkäuferin
vorzeitig beendet (Verwaltungsakte Blatt 39, unzutreffend daher die Angabe im o.g. Privatgutachten B1 Verwaltungsakte Blatt
79: "unfallbedingter Abbruch der Ausbildung") und war nach einer Berufsfindungsmaßnahme zur Zeit des Unfalls arbeitsuchend.
Nach verschiedenen Reha-Maßnahmen und Elternzeit für ihr am 13.12.2002 geborenes Kind war die Klägerin bis 04/2008 zunächst
als Reinigungskraft und als Pflegehelferin in der Betreuung Demenzkranker tätig. Anschließend absolvierte sie 07/2011 eine
durch die Arbeitsagentur geförderte zweijährige Ausbildung zur Industriemechanikerin / Feinmaschinenbau und arbeitete Ende
2011 für 2 Monate als Produktionshelferin. 2013 war sie für einige Monate in einem Tafelladen der Caritas tätig. Nach einem
von der Arbeitsagentur geförderten Vermittlungscoaching war die Klägerin ab 02/2017 wieder als Reinigungskraft beschäftigt,
zunächst in Teilzeit (15 Stunden/Woche, vgl. Verwaltungsakte Blatt 62), später in geringfügiger Beschäftigung (SG-Akte Blatt 82). Im Übrigen bezieht sie nach einer einmaligen Schmerzensgeldabfindung von ihrer eigenen Unfallversicherung
und neben einer laufenden Rente von der gegnerischen Unfallversicherung laufend Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem
SGB II.
Auf Anraten des Jobcenters stellte die Klägerin am 22.10.2019 den hier streitbefangenen Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Zur Begründung gab sie an, sich wegen Konzentrationsstörungen und mangelnder Belastbarkeit infolge des Unfalls 2001 für erwerbsgemindert
zu halten. Die ersten zweieinhalb Jahre nach dem Unfall habe sie wie in Trance gelebt. Auch seither habe sie Bewusstseinsaussetzer.
2008 bis 2013 sei eine rechtliche Betreuung eingerichtet gewesen (Anm.: tatsächlich wurde die Betreuung am 09.10.2015 aufgehoben,
vgl. Verwaltungsakte Blatt 58). Während der Ausbildung zur Industriemechanikerin (2009 - 2011) hätten sich ihr geistiger Zustand
und ihre Leistungsfähigkeit verschlechtert. Sie habe aufgrund der geschädigten Hirnfunktion Schwierigkeiten, ihre Gedanken
zu sortieren und Arbeitsaufträge umzusetzen. In ihrem Kopf "springe alles". Stress verursache bei ihr migräneartige Kopfschmerzen
und Magen-Darm-Störungen. Starke Anforderungen an ihre Konzentration führten zu Gleichgewichts-, Seh- und motorischen Störungen.
Ihre aktuelle Arbeit belaste sie wegen zu hoher Erwartungen sehr. Ihr Leben, der Haushalt, Freizeitaktivitäten u.a. mit ihrem
Sohn blieben mangels Kraft auf der Strecke.
Mit Bescheid vom 03.12.2019 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Sie berücksichtigte darin wie zuletzt mit Ablehnungsbescheid
vom 19.05.2017 darin eine Konzentrationsschwäche und akzentuierte Persönlichkeit nach Schädel-Hirn-Trauma 2001 und stellte
fest, dass die Klägerin trotz dieser Erkrankung noch mindestens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarkts erwerbstätig sein könne.
Ihren Widerspruch vom 19.12.2019 begründete die Klägerin insbesondere damit, dass sie weiterhin an erheblichen Aufmerksamkeits-,
Konzentrations- und Gleichgewichtsstörungen leide, und verwies auf Gutachten der Agentur für Arbeit vom 25.09.2008 und 24.08.2011,
einen Befundbericht ihres Hausarztes S vom 20.11.2019 und auf die andauernde neurologische Behandlung bei F. Es liege eine
Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen und ein Leistungsvermögen von täglich unter 3 Stunden für Tätigkeiten des
allgemeinen Arbeitsmarktes vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.04.2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es liege keine Erwerbsminderung im Sinne
des §
43 SGB VI vor. Die Klägerin könne unter Berücksichtigung bestimmter funktioneller Einschränkungen noch mindestens 6 Stunden täglich
unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein. Möglich seien noch mittelschwere Tätigkeiten ständig
im Stehen, ständig im Gehen, ständig im Sitzen, in Tagesschicht, in Frühschicht/Spätschicht, ohne besondere Verantwortung
für Menschen und Maschinen, ohne Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge, ohne besondere Anforderung an Konzentrationsvermögen
mit Ablenkungspotential sowie die letzte ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft. Dies ergebe die gutachterliche Beurteilung
von J vom 17.05.2017 aus dem vorausgegangenen Rentenverfahren und dessen ergänzende sozialmedizinische Auswertung der schon
vorbekannten und jetzt erneut vorgelegten Arztbefunde und Gutachten aus den Jahren 2001 bis 20014 sowie der Befundberichte
der Internistischen Gemeinschaftspraxis H und S vom 20.11.2019 und der F vom 10.02.2020. Diese hätten erklärt, dass in den
letzten drei Jahren keine Änderung eingetreten sei. Auch die zur Widerspruchsbegründung vorgelegten Gutachten der Agentur
für Arbeit vom 25.09.2008 und 24.08.2011 hätten bereits ein vollschichtiges Leistungsvermögen für bis zu mittelschwere Tätigkeiten
des allgemeinen Arbeitsmarkts aufgezeigt.
Am 20.04.2020 hat die Klägerin beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben. Die Beklagte habe ihre Leiden nicht ausreichend berücksichtigt.
Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher sachverständiger Zeugenauskünfte der H, der F und eines Gutachtens des S1.
Mit ihrer Aussage vom 12.08.2020 haben H/S über die hausärztliche Behandlung der Klägerin seit 2013 berichtet. Im November
2019 sei die Klägerin wegen des Rentenantrags vorstellig gewesen. Im Januar und April 2020 habe sich die Klägerin ohne akute
Beschwerde bei relativem Wohlbefinden vorgestellt. Wegen der mit den Beweisfragen mitgeteilten Konzentrationsschwäche und
akzentuierten Persönlichkeit nach SHT 2001 sei keine Behandlung erfolgt und könne keine Aussage getroffen werden.
Mit ihrer Aussage vom 13.08.2020 hat F über 5 Behandlungen der Klägerin seit 09/2019 berichtet. Die von der Klägerin vor allem
beklagte schnelle Überforderung sei aus neurologischer Sicht unbedingt nachvollziehbar. Wie bereits im Gutachten der Kliniken
S festgestellt liege ein Dauerschaden vor, der nicht mehr therapierbar sei. Das Befinden der Klägerin sei stark schwankend.
Die Klägerin könne auch leichte körperliche Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts regelmäßig nicht vollschichtig ausüben.
Sie empfehle eine aktuelle neuropsychologische und neurokognitive Begutachtung.
In seinem Gutachten vom 30.04.2021 auf der Grundlage einer ambulanten Untersuchung einschließlich testpsychologischer Untersuchung
am 23.04.2021 hat S1 die folgenden Erkrankungen diagnostiziert: 1. Zustand nach Polytrauma mit Schädel-Hirn-Trauma Grad III
bei Verkehrsunfall im Jahre 2001 ohne relevante Folgebeeinträchtigungen auf dem neurologischen und psychiatrischen Fachgebiet,
2. Schädlicher Nikotinkonsum (ICD-10: F 17.1). Als sonstige, nicht nach ICD codierte Diagnose berichtete er über Beschwerden
des Stütz- und Bewegungsapparates ohne relevante sensomotorische Ausfälle. Zumindest leichte körperliche Arbeiten in verschiedenen
Arbeitshaltungen einschließlich üblicher Akkordbedingungen und üblichem Zeitdruck, mit Publikumsverkehr und üblichen nervlichen
Belastungen seien leidensgerecht. Zu vermeiden seien Nachtschicht und vermehrte Anforderungen an das Konzentrationsvermögen.
Die Erkrankung der Klägerin erfordere keine arbeitsmarktunüblichen Bedingungen. Insbesondere bestehe eine gute geistige Flexibilität
ohne relevante kognitive Defizite und ohne soziale Phobie. Das Umstellungs- und Anpassungsvermögen sei nicht reduziert, so
dass die Einarbeitung in eine neue Berufstätigkeit innerhalb von 3 Monaten möglich sei. Qualitativ geeignete Tätigkeiten könne
die Klägerin 6 bis 8 Stunden täglich im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche ausüben. Mit einer ergänzenden sachverständigen Stellungnahme
vom 10.09.2021 ist S1 auf Einwendungen der Klägerin eingegangen und hat an seiner Leistungsbeurteilung festgehalten.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10.11.2021 abgewiesen. Bei der Klägerin lägen die folgenden Gesundheitsstörungen vor:
Zustand nach Polytrauma mit Schädel-Hirn-Trauma Grad III bei Verkehrsunfall im Jahre 2001 ohne relevante Folgebeeinträchtigungen
auf dem neurologischen und psychiatrischen Fachgebiet, schädlicher Nikotinkonsum sowie Beschwerden des Stütz- und Bewegungsapparates
ohne relevante sensomotorische Ausfälle bei aktiver Beweglichkeit aller Gelenke der oberen und unteren Extremitäten und einem
Fingerkuppen-Boden-Abstand von 0 cm sowie einem Gangbild physiologisch mit ausreichender Mitbewegung der oberen Extremitäten.
Der Prozentrang bei dem d2-Konzentrationstest liege bei 73 und damit im überdurchschnittlichen Normbereich. Auch lägen weder
kognitive Defizite relevanten Ausmaßes noch eine Antriebsminderung oder gar eine psychomotorische Hemmung vor und das Umstellungs-
und Anpassungsvermögen seien nicht eingeschränkt. Die Beeinträchtigungen führten nur zu einer qualitativen Einschränkung des
Leistungsvermögens. Das Gericht folge insoweit der überzeugenden Beurteilung des Sachverständigen S1. Auch die Wegefähigkeit
sei nicht relevant eingeschränkt. Den Beeinträchtigungen könne hinreichend durch qualitative Leistungseinschränkungen Rechnung
getragen werden, wobei keine betriebsunüblichen Arbeitsbedingungen erforderlich seien. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen
sei nicht festzustellen.
Am 02.12.2021 hat die Klägerin beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung gegen den ihr am 17.11.2021 zugestellten
Gerichtsbescheid eingelegt. Zur Begründung führt sie insbesondere an, dass der Sachverhalt mangels einer neuropsychologischen
Testung nicht ausreichend aufgeklärt sei. Der Sachverständige S1 gehe auf die Feststellungen des Gutachters B1 vom 11.11.2003,
der erhebliche Störungen der Merk- und Konzentrationsfähigkeit festgestellt habe, ebenso wenig ein, wie auf das Gutachten
des B2 vom 11.11.2003. Letzteres verweise auf den Seiten 5 und 8 auf ein umfangreiches neuropsychologisches Zusatzgutachten
des W vom 19.11.2003 (Untersuchungsdatum: 21.10.2003), das leider nicht aktenkundig geworden sei und das der Klägerin zwar
vorliege, das er jedoch aus urheberrechtlichen Gründen nicht in das Verfahren einführen könne. Aus diesem Zusatzgutachten
gingen erhebliche, für das Arbeitsleben relevante kognitive Defizite der Klägerin in den Bereichen Aufmerksamkeit/Konzentration
sowie Planen/Problemlösen hervor, mit denen der Sachverständige S1 sich weder in seinem Gutachten, noch in seiner ergänzenden
Stellungnahme auseinandergesetzt habe. Sie verweist schließlich auf ein Attest der behandelnden F vom 09.06.2022, das die
im neuropsychologischen Gutachten von 2003 erhobenen Befunde im Wesentlichen wiedergebe und demzufolge die seinerzeit erhobenen
Leistungseinbußen fortbestünden. Diese Defizite seien nur in einer ausführlichen neuropsychologischen Testung feststellbar.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 10.11.2021 sowie den Bescheid vom 03.12.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 03.04.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren,
hilfsweise zum Nachweis der bei der Klägerin bestehenden Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, der Einschränkung der
geistigen Beweglichkeit, der Einschränkung der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit, der Minderung der Durchhaltefähigkeit
und reduzierten Belastbarkeit von Amts wegen ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten mit neuropsychologischem Zusatzgutachten
einzuholen.
Die Beklagte beantragt unter Verweis auf ihr erstinstanzliches Vorbringen,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Berichterstatter hat die Beteiligten mit Verfügungen vom 03.05.2022 und 29.06.2022 darauf hingewiesen, dass die mit der
Berufungsbegründung genannten Beeinträchtigungen, die auf gutachterliche Feststellungen im Jahr 2003 zurückgingen, keinen
Anlass zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen ergäben, wenn - wie hier - eine aktuelle und fachärztlich einschlägige Begutachtung
im Klageverfahren bereits erfolgt sei. Der Sachverständige S1 habe seine Beurteilung unter anderem auch auf eigene testpsychologische
Untersuchungen gestützt (Gutachten Seiten 17, 22) und weitere als die beiden durchgeführten Tests für nicht indiziert erachtet
(Gutachten Seite 22). Die Beurteilung der kognitiven Fähigkeiten durch S1 (dazu Gutachten Seite 25) beruhe im Übrigen außer
auf einem EEG vor allem auf einer umfangreichen klinischen Untersuchung der Klägerin und deren Darstellung im Gutachten. Die weiteren Einwendungen
der Klägerin habe der Sachverständige S1 mit seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10.09.2021 entkräftet.
Einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung ist die Klägerin entgegengetreten.
Wegen aller weiteren Einzelheiten und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge
und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Wegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wird auf die
Probeberechnung der Beklagten mit Versicherungsverlauf vom 06.08.2020 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §
151 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß den §§
143,
144 SGG zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 03.12.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
03.04.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da sie keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente
wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung hat. Der angefochtene Gerichtsbescheid vom 10.11.2021 ist daher nicht zu beanstanden.
Versicherte haben nach §
43 Abs.
2 Satz 1
SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll erwerbsgemindert
sind (Nr. 1), in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung
oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr.
3). Voll erwerbsgemindert sind nach §
43 Abs.
2 Satz 2
SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen
des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine volle Erwerbsminderung liegt nach der
ständigen Rechtsprechung des BSG auch dann vor, wenn der Versicherte täglich mindestens 3 bis unter 6 Stunden erwerbstätig sein kann und er damit nach dem
Wortlaut des §
43 Abs.
1 Satz 2
SGB VI ohne Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage an sich nur teilweise erwerbsgemindert ist, ihm aber der Teilzeitarbeitsmarkt
tatsächlich verschlossen ist (sog. konkrete Betrachtungsweise, vgl. etwa BSG, Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R -, juris Rdnr. 24). Der Eintritt einer rentenberechtigenden Leistungsminderung muss im Wege des Vollbeweises festgestellt
sein; vernünftige Zweifel am Bestehen der Einschränkungen dürfen nicht bestehen.
Die Beurteilung des Leistungsvermögens bezieht sich dabei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Dieser umfasst jede nur denkbare
Tätigkeit, für die es in nennenswertem Umfang Beschäftigungsverhältnisse gibt (vgl. BT-Drucks. 14/4230, S. 25) und damit auch
ungelernte Tätigkeiten (vgl. BSG - Großer Senat - Beschluss vom 19.12.1996 - GS 2/95 - BSGE 80, 24; juris). Bezugspunkt ist dabei eine körperlich leichte Tätigkeit (BSG, Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R -, juris) und damit nicht zwingend die zuletzt ausgeübte Beschäftigung, die etwa für die Frage der Arbeitsunfähigkeit im
Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung maßgeblich sein kann.
Das Gericht entscheidet nach §
128 Abs.
1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich,
aber an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Gewisse Zweifel sind unschädlich, so lange sie sich nicht zu gewichtigen
Zweifeln verdichten (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum
SGG 13. Aufl. 2020 §
128 Rdnr. 3b).
Nach diesem Maßstab lässt sich eine volle oder auch nur teilweise Erwerbsminderung der Klägerin seit der Antragstellung nicht
zur Überzeugung des Senats nachweisen, so dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht.
Der Senat stellt fest, dass die Klägerin an einem Zustand nach Polytrauma mit Schädel-Hirn-Trauma Grad III durch einen Verkehrsunfall
im Jahre 2001 ohne relevante Folgebeeinträchtigungen auf dem neurologischen und psychiatrischen Fachgebiet und 2. Schädlicher
Nikotinkonsum (ICD-10: F 17.1) leidet. Der Senat schließt sich insoweit dem ausführlich begründeten und in sich schlüssigen
Gutachten des Sachverständigen S1 an und folgt auch dessen Beurteilung des qualitativen und des zeitlichen Leistungsvermögens
der Klägerin.
Demnach ist die Klägerin entgegen der Klagebegründung insbesondere in der Lage, eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen
des Arbeitsmarktes auszuüben. Anhaltspunkte für eine relevant verminderte Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit, für einen
so verminderten Antrieb oder für so stark eingeschränkte kognitive Fähigkeiten, dass die Klägerin von vornherein nicht den
Anforderungen leidensgerechter Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes gewachsen wäre, sind demnach nicht ersichtlich.
Der Sachverständige S1 führt hierzu in seinem Gutachten (Seite 24) aus:
"Frau S2 wies hier eine gute geistige Flexibilität auf. Kognitive Defizite relevanten Ausmaßes lagen nicht vor. Es zeigte
sich auch keine Antriebsminderung oder gar psychomotorische Hemmung. Dieses ist auch so in relevantem Ausmaß nicht der Schilderung
des Alltags zu entnehmen. Eine soziale Phobie liegt nicht vor. Das Umstellungs- und Anpassungsvermögen ist nicht eingeschränkt.
Frau S2 besitzt die erforderliche Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit, um sich innerhalb von drei Monaten in eine neue Berufstätigkeit
einarbeiten zu können. Einschränkungen der Handlungsfähigkeit liegen nicht vor. Sie kann ihr Handeln einschätzen und entsprechend
reagieren bzw. modifizieren. Die Urteilskraft und die Kritik- und Einsichtsfähigkeit zur eigenen Person und zum sozialen Umfeld
sind nicht eingeschränkt. Eine unüberwindbare psychische Hemmung oder Sucht liegt nicht vor. Frau S2 ist durchaus in der Lage,
eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anzutreten. Es ergibt sich unter Berücksichtigung der Aktenlage, der Anamnese
und der jetzt erhobenen Untersuchungsbefunde kein ausreichender Grund für die Annahme einer Einschränkung des Durchhaltevermögens
bei Berücksichtigung der Einschränkungen in dem qualitativen Leistungsbild. Frau S2 war eher lebhaft. Die kognitiven Funktionen,
insbesondere die Denkfunktionen, sind nicht leistungsrelevant eingeschränkt. Auch ergeben sich keine Einschränkungen der Psychomotorik.
Frau S2 ist bei zumutbarer Willensanstrengung in der Lage, ihren Tagesablauf angemessen bzw. den Anforderungen entsprechend
zu strukturieren. Es bestehen keine Einschränkungen des Zeitmanagements. Auch liegen keine nachvollziehbaren, relevanten Störungen
der sozialen Kompetenzen und der Alltagskompetenzen vor. Eine weitgehende, objektivierbare bzw. ausreichend begründbare Einschränkung
der Fähigkeit zur Teilhabe an den Aktivitäten des täglichen Lebens beispielsweise in den Bereichen Mobilität, Selbstversorgung,
Kommunikation, Antrieb, Konzentrationsfähigkeit, Interesse und Aufmerksamkeit liegt bei Frau S2 nicht vor. Eine organisch
bedingte vermehrte Erschöpfbarkeit wie zum Beispiel bei einem ausgeprägten cerebralen Befall der Multiplen Sklerose besteht
nicht. Eine auffallende Erschöpftheit war in der Gutachtensituation nicht erkennbar. In dem Elektroencephalogramm zeigten
sich aktuell keine Vigilanzschwankungen oder gar -minderungen."
Diese Schilderungen des Sachverständigen S1 sind auf der Grundlage eines nahezu völlig unauffälligen psychopathologischen
Befunds (Gutachten Seite 15), eines unauffälligen EEG (Gutachten Seite 16) und eines fehlerfreien und guten Ergebnisses des von S1 durchgeführten d2-Konzentrationstests (Gutachten
Seite 17) schlüssig und nach Überzeugung des Senats zutreffend. Sie stimmen überdies mit der Beobachtung des von der Beklagten
bereits im vorausgegangenen Rentenverfahren 2017 beauftragten Gutachters J überein, der im Rahmen seiner damaligen einstündigen
Untersuchung keine Konzentrations- oder Denkstörungen feststellen konnte. Entgegen der Klagebegründung liegt auch keine ungewöhnliche
Summierung von Leistungseinschränkungen und auch keine schwere spezifische Leistungseinschränkung vor.
Die Klägerin ist in der Lage, leidensgerechte Tätigkeiten mindestens 6 Stunden täglich auszuüben. Der Senat schließt sich
auch insoweit der Beurteilung des Sachverständigen S1 an.
In qualitativer Hinsicht sind der Klägerin zumindest leichte körperliche Arbeiten in verschiedenen Arbeitshaltungen einschließlich
üblicher nervlicher Belastungen zuzumuten. Zu vermeiden sind Nachtschicht und vermehrte Anforderungen an das Konzentrationsvermögen.
Zugunsten der Klägerin geht der Senat abweichend von der Einschätzung von S1 ausgehend von den Angaben der Klägerin und der
sie bestätigenden schriftlichen Zeugenaussage der behandelnden F davon aus, dass Arbeiten unter Akkordbedingungen wegen der
damit einhergehenden erhöhten Stressbelastung und solche mit Publikumsverkehr wegen des dafür erforderlichen erhöhten Anpassungsvermögens
nicht leidensgerecht und daher zu vermeiden sind.
Die Annahme der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung, dass sich der Sachverständige S1 mit seinem Gutachten (und seiner ergänzenden
Stellungnahme) nicht dem Aufmerksamkeits- und Konzentrationsvermögen und ihrer Fähigkeit zum Planen und Problemlösen auseinandergesetzt
habe, ist für den Senat angesichts der Ausführungen im Gutachten auf den Seiten 9-10, 17, 20-22 nicht nachvollziehbar. Demnach
zeigte sich in der Anamnese ein ausgefüllter Alltag der Klägerin (soziale Kontakte, Haushalt, Einkaufen, Musikhören, viel
Lesen - außer Bücher -, Telefonieren und Nutzung sozialer Medien, Filme ansehen). Sie gab handwerkliche und kreative Interessen
(Reparieren, Basteln) an, denen sie auch nachgehe. Nur bei längeren Gesprächssequenzen habe die Klägerin den Faden verloren,
sonst keine Ermüdung oder Vigilanzschwankungen gezeigt. Der kognitive Befund im durchgeführten d2-Konzentrationstest, der
das Tempo und die Sorgfalt des Arbeitsverhaltens messe und eine Beurteilung der individuellen Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistungen
erlaube, war fehlerfrei bei nur leicht unterdurchschnittlicher Bearbeitungsgeschwindigkeit und durchschnittlichem bis gutem
Ergebnis, wobei der ermittelte Prozentrang von 73 bedeute, dass nur 27 von 100 vergleichbaren Individuen eine bessere Leistung
zeigten. Angesichts dieses Befunds und des Eindrucks aus der klinischen Untersuchung war eine weitere neurophysiologische
oder testpsychologische Untersuchung nicht indiziert (Gutachten Seite 22).
Der Hilfsantrag der Klägerin auf Einholung einer weiteren Begutachtung von Amts wegen auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet
mit neuropsychologischer Zusatzbegutachtung ist unbegründet. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist ausermittelt. Dies
gilt vor allem für die von der Klägerin begehrte neurologisch-psychiatrische Begutachtung, denn der vom SG beauftragt Sachverständige S1, auf dessen Gutachten sich auch der Senat stützt, ist (u.a.) Facharzt für Neurologie und Psychiatrie.
Im Übrigen erfordert der Untersuchungsgrundsatz nach §
103 Satz 1
SGG unter Berücksichtigung des Klagevorbringens nach Überzeugung des Senats auch keine neuropsychologische Zusatzbegutachtung.
Die unmittelbar nur der Klägerin, aber weder dem Senat noch der Beklagten bekannten Feststellungen des neuropsychologischen
Zusatzgutachtens vom 19.11.2003 geben entgegen der Auffassung der Klägerin nicht Anlass zu weiteren Ermittlungen. Gleiches
gilt für das zuletzt nachgereichte Attest der behandelnden F vom 09.06.2022. Darin führt F zum einen an, dass die 2003 testpsychologisch
erhobenen Befunde 2 Jahre nach der Entlassung aus der neurologischen Rehabilitation fortbestanden hätten und erklärt zum anderen,
dass davon auszugehen sei, dass "die von der Patientin geschilderte Beschwerdesymptomatik im Sinne von reduzierter Belastbarkeit,
aber auch emotional affektiv veränderter Persönlichkeit" weiterhin dem Unfall geschuldet seien. Einen aktuellen, ärztlich
erhobenen Befund enthält oder bestätigt diese Aussage insoweit nicht. Als selbst erhobenen Befund berichtet F in diesem Attest
lediglich über eine fortbestehende leichte Distanzminderung. Eine solche leichtgradige Verhaltensauffälligkeit ist jedoch
nicht geeignet, eine zeitliche Leistungseinschränkung zu begründen, sondern könnte sich allenfalls dadurch auswirken, dass
Arbeiten mit Publikumsverkehr - entgegen dem Gutachten von S1 und entsprechend der Einschätzung des Senats - zu vermeiden
wären. Weitere Ermittlungen erfordert dies nicht.
Der Untersuchungsgrundsatz nach §
103 Satz 1
SGG erfordert keine Ermittlungen "ins Blaue" hinein. Auf solche liefe die von der Klägerin angeregte neuropsychologische Begutachtung
anlässlich der im Jahr 2003 erfolgten Untersuchung, deren Ergebnis nicht vorliegt, jedoch hinaus. Der Hauptgutachter B2 bewertete
damals gut 2 Jahre nach dem Unfallereignis seine selbst erhobenen sowie die von der Klägerin jetzt angeführten neuropsychologischen
Untersuchungsbefunde als eine leicht- bis mittelgradige kognitive Leistungsminderung bzw. als eine leichtgradige hirnorganische
Wesensänderung. Im seither verstrichenen Zeitraum von 19 Jahren liegen mit den beiden Gutachten der Arbeitsagentur aus den
Jahren 2008 und 2011, mit dem Gutachten des Sozialmediziners der Beklagten J aus dem Jahr 2017 und mit dem Gutachten des vom
SG beauftragten Sachverständigen S1 insgesamt 4 wesentlich aktuellere gutachterliche Einschätzungen vor. Sie alle sprechen für
eine wesentliche Besserung des vor 19 Jahren vergleichsweise kurz nach dem Unfall gutachterlich festgestellten kognitiven
Leistungsvermögens, welches der damalige Hauptgutachter B2 zudem nur als leicht- bis mittelgradig eingeschränkt beurteilte.
Abweichend von dessen Einschätzung ("keine wesentliche Besserungsaussicht") hatte der die Klägerin nur 3 Wochen zuvor gutachterlich
untersuchende Neurologe und Psychiater B1 zudem eine weitere Verbesserung der Unfallfolgen bis Mai 2004 für möglich gehalten.
Die anschließend erfolgte Absenkung des GdB zum 25.09.2004 und die Aufhebung der nach dem Unfall eingerichteten rechtlichen
Betreuung im Jahr 2015 (nach eigenen Angaben der Klägerin schon 2013) bestätigen ebenfalls eine solche Besserung im mehrjährigen
Verlauf. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen. Der streitentscheidende
Sachverhalt ist ausermittelt. Einen Antrag nach §
109 SGG hat die fachkundig vertretene Klägerin trotz der Hinweise des Senats vom 03.05.2022 und 29.06.2022 nicht gestellt.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.