LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2000 - 8 RA 2233/99
Verfassungsmäßigkeit des Ausschlußes der Beitragserstattung bei Recht auf freiwillige Versicherung
§
210 Abs
1 Nr
1, Abs
2 und Abs
3 SGB VI ist nicht verfassungswidrig. Gleiche Sachverhalte werden dadurch, daß nur solche Beamte Anspruch auf Beitragserstattung haben,
die die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, nicht willkürlich ungleich behandelt. Da der Beitragserstattungsanspruch
nicht der existentiellen Sicherung des Einzelnen zu dienen bestimmt ist und gerade keine Unterhaltsersatzfunktion hat, scheidet
ein verfassungswidriger Eingriff in eine eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition im Unterschied zu einem Versichertenrentenanspruch
aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: GG Art.
14 Abs.
1 S. 1 Art.
3 Abs.
1
,
Vorinstanzen: SG Mannheim 25.03.1999 S 3 RA 3202/97