Anspruch auf Erstattung von Kosten für selbstbeschaffte Heilbehandlung in der gesetzlichen Unfallversicherung
Keine Unaufschiebbarkeit der in Anspruch genommenen Heilbehandlung bei fehlender Information des Unfallversicherungsträgers
Unzulässigkeit der Klage bei Nichtvorliegen einer Entscheidung über konkret in Anspruch genommene Maßnahmen der Heilbehandlung
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten steht die Erstattung von Kosten für Heilbehandlung im Streit.
Der am 1953 geborene Kläger ist Landwirt (Obstbauer) und schlug sich am 10.10.2009 im Rahmen seiner Tätigkeit den linken Innenknöchel
an einem hervorstehenden Einhängehaken einer Leiter an (Bl. 229 der Verwaltungsakte, im Folgenden VA). Erstmals begab er sich
wegen anhaltender Schmerzen am 28.10.2009 in orthopädische Behandlung bei Dr. L. , welcher eine Prellung im Bereich des Innenknöchels
mit ausgeprägtem Hämatom und Kontusion der Tibialis-posterior-Sehne und kompressionsbedingter Neuropathie des Nervus Tibiales
posterior diagnostizierte (Bl. 145 VA). Die von Dr. L. gefertigten Röntgenaufnahmen waren unauffällig (Bl. 33 SG-Akte). Am 21.01.2010 wurde ein Magnetresonanztomogramm (MRT) des linken Sprunggelenks des Klägers erstellt (Bl. 189 VA),
wobei ein Os tibiale externum mit Insertionstendinitis der Tibialis-posterior-Sehne und angrenzender Peritendinitis bzw. kleinstem
Gangliom sowie eine degenerative Abplattung der Peronaeus-previs-Sehne bei ansonsten weitgehend unauffälliger Darstellung
des linken Sprunggelenkes festgestellt wurde. Eine anschließende Behandlung des Klägers fand nicht statt.
Erst im Oktober 2010 (Bl. 26 SG-Akte) begab sich der Kläger wegen Beschwerden im Bereich des linken Fußes in hausärztliche Behandlung, woraufhin am 22.11.2010
ein erneutes MRT des linken Sprunggelenkes angefertigt wurde (Bl. 238 VA), welches keine Befundänderung im Vergleich zum MRT
vom 21.01.2010 erbrachte. Daraufhin stellte sich der Kläger am 14.12.2010 bei dem Funktionsoberarzt Chirurgie, Schwerpunkt
Fußchirurgie, der H. Ü. GmbH Dr. M. vor, der einen Verdacht auf Knorpelschaden Talusdom medial linkes oberes Sprunggelenk
(OSG) diagnostizierte und eine Arthroskopie empfahl (Bl. 253 VA), welche der Kläger nach Einholung einer Zweitmeinung des
Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. J. (Bl. 254 VA), im Januar 2011 von Dr. M. durchführen ließ (Bl. 252 VA).
Dr. M. diagnostizierte schließlich eine posttraumatische Narbenbildung am Außenknöchel links mit freien Gelenkkörperchen im
Außenknöchelbereich sowie eine Narbenbildung im Innenknöchel links (siehe OP-Bericht, Bl. 234 VA). Nach vorübergehender Besserung
war der Kläger am 31.08.2011 wegen Überlastungsbeschwerden am linken Fuß wieder bei Dr. L. (Bl. 242 VA) und nachfolgend u.a.
bei Prof. Dr. W. , Ärztlicher Direktor und Chefarzt des Zentrums für Fuß- und Sprunggelenkchirurgie der S. Klinik, der einen
suffizienten Sehnenzug der Tibialis-posterior-Sehne mit voller Kraftentfaltung feststellte, in Behandlung (Bl. 207 VA).
Nachdem der Kläger am 21.12.2012 den Unfall bei der Beklagten gemeldet hatte (Bl. 260 VA), veranlasste die Beklagte das Gutachten
des Facharztes u.a. für Chirurgie und Orthopädie Dr. W. , der zu dem Ergebnis kam, dass Unfallfolgen vor allem in Form eines
deutlich umschriebenen Druckschmerzes an der Innenknöchelspitze und im Bereich des vorderen Anteils des Innenbandapparates
und in Teilen des Deltabandes vorlägen (vgl. im Einzelnen Bl. 168 ff. VA). Diesem Gutachten widersprach der Beratungsarzt
Dr. S. und stellte als Unfallfolge lediglich einen Zustand nach Anpralltrauma linkes Sprunggelenk fest (Bl. 165 VA).
Daraufhin verfügte die Beklagte mit Bescheid vom 24.06.2013, dass der Unfall vom 10.10.2009, bei dem es zu einer Prellung
im Bereich des linken Sprunggelenkes (Innenknöchel) gekommen sei, als Arbeitsunfall anerkannt werde. Unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit
habe vom 10.10.2009 bis zum 30.10.2009 bestanden. Für die seit dem 31.10.2009 ärztlich behandelten Beschwerden im Bereich
des linken Innenknöchels werde eine Entschädigung nicht gewährt, da diese nicht Folgen des Arbeitsunfalles seien (Bl. 161
VA). Der hiergegen erhobene Widerspruch (Bl. 157 und 155 VA) wurde mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2013 zurückgewiesen
(Bl. 131 VA), da die bildtechnischen sowie intraoperativen Befunde sowie die Angaben in der Unfallanzeige vom 18.01.2013 und
im Fragebogen vom 21.01.2013 gegen eine weitergehende wesentliche traumatische Gewebsschädigung im Bereich des linken Sprunggelenkes
sprächen.
Hiergegen hat der Kläger am 30.08.2013 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Nach Befragung der den Kläger behandelnden Ärzte Dr. M. (Bl. 25 SG-Akte) und Dr. L. (Bl. 32 SG-Akte) hat das SG den Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie Prof. Dr. M. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt (Bl.
46 SG-Akte). Als auf den Unfall zurückzuführende Gesundheitsstörungen hat Prof. Dr. M. belastungsabhängige Schmerzen am linken
OSG, zwei, jeweils ein cm lange, reizlose Narben am vorderseitigen OSG nach stattgehabter Arthroskopie sowie eine Peritendinitis
der Tibialis-posterior-Sehne links angegeben. Da die Tibialis-posterior-Sehnenreizung bereits von Dr. L. diagnostiziert worden
sei, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger sich am 10.10.2009 im Rahmen der
vermeintlichen Bagatellverletzung neben der Innenknöchelverletzung auch eine Verletzung der Tibialis-posterior-Sehne zugezogen
habe, wobei sich eine entzündliche Veränderung der Sehne auch erst nachfolgend durch die Fehlbelastung entwickelt haben könnte.
Da der Kläger anlagebedingt auch an einem Knicksenkfuß und einem Os tibial externum leide, sei es nun zu einem erschwerten
und verlängerten Heilungsverlauf gekommen, der schließlich die Indikation zur Sprunggelenksarthroskopie gesetzt habe (Bl.
51 SG-Akte). In seiner beratungsärztlichen Stellungnahme ist Dr. S. diesem Gutachten entgegengetreten und hat u.a. ausgeführt,
dass der in der Arthroskopie festgestellte Schaden am Außenknöchel - mangels Bruchschädigung des Innenknöchels - nicht unfallbedingt
sei. Dem hat sich dann der Sachverständige angeschlossen, an seiner Auffassung, wonach es durch das Anpralltrauma zu einer
Peritendinitis bzw. Tendopathie der Tibialis-posterior-Sehne gekommen sei, jedoch festgehalten (Bl. 78 SG-Akte).
Mit Urteil vom 10.03.2015 hat das SG die Beklagte verurteilt, unter Abänderung des Bescheides vom 24.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2013
dem Kläger etwaige entstandene Kosten für Heilbehandlung auch in der Zeit vom 31.10.2009 bis zum 06.11.2009 zu erstatten und
die Klage im Übrigen (weitergehende Kostenerstattung, Anerkennung von Unfallfolgen) abgewiesen.
Gegen das ihm am 13.03.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.03.2015 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg
(LSG) eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der ihn unmittelbar nach dem Unfall am 10.10.2009 behandelnde Orthopäde
Dr. L. eine Prellung am Innenknöchel mit Kontusion der Tibialis-Posterior-Sehne und eine kompressionsbedingte Neuropathie
Nervus Tibialis Posterior diagnostiziert habe und er außerdem vor dem Unfall im Bereich des linken Sprunggelenkes keinerlei
gesundheitlichen Beschwerden gehabt habe. Auf Grund der nach dem Unfall zunehmenden Beschwerden sei im Januar 2011 die Arthroskopie
des OSG durchgeführt worden. Als Unfallfolgen seien daher nach wie vor ein deutlich umschriebener Druckschmerz an der Innenknöchelspitze
und im Bereich des vorderen Anteils des Innenbandapparates vorhanden (Bl. 16a LSG-Akte). Er macht Fahrtkosten zu ärztlichen
und zu physiotherapeutischen Behandlungen sowie Aufwendungen für physiotherapeutische Behandlungen geltend (Bl. 48a ff. LSG-Akte).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 10.03.2015 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 24.06.2013
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2013 zu verurteilen, die ihm durch Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen
entstandenen Fahrtkosten sowie durch Physiotherapie entstandenen Kosten in Form von Zuzahlungen und Fahrtkosten zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie beruft sich auf die beratungsfachärztlichen Stellungnahmen von Dr. S. und Dr. T. und den gerichtlich bestellten Gutachter
Prof. Dr. M. , der der Auffassung des Dr. S. im Ergebnis gefolgt sei.
Auf Antrag des Klägers gemäß §
109 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) hat der Senat ein Sachverständigengutachten bei dem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, Chefarzt an der H.-C. GmbH
Dr. T. eingeholt (Bl. 26 LSG-Akte). Er ist davon ausgegangen, dass keine gravierende Verletzung durch das Unfallereignis eingetreten
ist (Bl. 32 LSG-Akte). Allerdings könne auch eine geringgradige Verletzung der vorderen Innenbandanteile bei der perspektivisch
ungünstigen Situation eines Os akzessorium und einer Knick-Senkfuß-Deformität bereits zu anhaltenden Beschwerden führen (Bl.
33 LSG-Akte). Trotz der Unklarheit darüber, an welcher Stelle genau sich der Kläger das Anpralltrauma zugezogen hat, ist Dr.
T. zu dem Ergebnis gelangt, dass durch das Ereignis vom 10.10.2009 mit Wahrscheinlichkeit eine Funktionsstörung des Kapselbandapparates
(Innenband OSG links) in Form einer anhaltenden Funktionsstörung nach Verletzung des Tibio-spring-Ligament-Bandkomplexes sowie
einen Restschmerz nach Kontusion des Os akzessorium und der Tibialis-posterior-Sehne links gekommen ist (Bl. 32 f. LSG-Akte)
und es bei einer ungünstigen Befundkonstellation mit vorbestehendem Knick-Senkfuß und vorbestehendem Os akzessorium zu längerdauernden
Beschwerden und zu einer längerdauernden Behandlungsbedürftigkeit kommen könne (Bl. 33 LSG-Akte). Ein Zusammenhang zwischen
dem Vorliegen der freien Gelenkkörper im lateralen Gelenkkompartiment und dem Unfallereignis lasse sich jedoch nicht sicher
herstellen (Bl. 30 LSG-Akte). Insbesondere der Kausalitätsbetrachtung hat der Beratungsarzt der Beklagten Facharzt für Orthopädie
Dr. T. widersprochen und sich den Ausführungen des Dr. T. zur unfallbedingten Behandlungsbedürftigkeit nicht angeschlossen
(Bl. 43 der LSG-Akte).
Der Senat hat Dr. L. ergänzend u.a. zur konkreten Stelle des Anpralltraumas befragt, der das Anpralltrauma im Bereich des
Innenknöchels und unter dem Innenknöchel konkretisiert hat (Bl. 61 f. der LSG-Akte).
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter
Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§
143,
144 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß §
153 Abs.
4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Im Ergebnis zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen.
Gegenstand des Rechtstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 24.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.08.2013,
allerdings nur insoweit, als dort (Verfügungssatz 3) eine Entschädigung für die seit dem 31.10.2009 ärztlich behandelten Beschwerden
abgelehnt wurde und auch nur für die Zeit ab dem 07.11.2009. Denn für die Zeit bis 06.11.2009 hat das SG die Beklagte zur entsprechenden Kostenerstattung verurteilt und insoweit ist das Urteil rechtskräftig geworden. Mit seiner
kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage macht der Kläger die Erstattung der ihm entstandenen Kosten für die Behandlung
der Beschwerden an seinem linken Fuß gelten. Soweit dies Behandlungsmaßnahmen bis zum Erlass des Bescheides vom 24.06.2013
betrifft, lehnte die Beklagte mit "Entschädigung" eine entsprechende Kostenerstattung ab, soweit der geltend gemachte Anspruch
die danach durchgeführten Behandlungen betrifft, lehnte die Beklagte mit "Entschädigung" die Gewährung von Heilbehandlung
(als Sachleistung) ab. Der Übergang vom Sachleistungsanspruch als Primärleistunganspruch auf einen Kostenerstattungsanspruch
während des Rechtsstreits wird in der Rechtsprechung gemäß §
99 Abs.
3 Nr.
3 SGG nicht als Klageänderung angesehen und damit als zulässig anerkannt (BSG, Urteil vom 10.11.1996, 3 RK 5/96, zitiert - wie alle nachfolgenden höchstrichterlichen Entscheidungen - nach juris; Urteil vom 24.02.2000, B 2 U 12/99 R; Urteil vom 20.03.2007, B 2 U 38/05 R; Urteil vom 15.03.2012, B 3 KR 2/11 R).
Diese Klage ist somit zulässig, soweit der Kläger die Erstattung ihm entstandener Kosten für ärztliche Behandlungen begehrt.
Soweit der Kläger dagegen die ihm in Zusammenhang mit physiotherapeutischen Behandlungen (Heilmittel i.S. §
27 Abs.
1 Nr.
4, §
30 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch -
SGB VII -) entstandenen Kosten begehrt, ist die Klage hingegen nicht zulässig. Denn über solche Behandlungen entschied die Beklagte
im angefochtenen Bescheid nicht. Die bescheidmäßige Ablehnung bezieht sich ausschließlich auf "ärztlich" behandelte (§
27 Abs.
1 Nr.
2 SGB VII) Beschwerden. Dies ist auch nachvollziehbar, da die Beklagte über erfolgte Physiotherapie nicht informiert war. Der zu den
Verwaltungsakten gelangte Bericht des Physiotherapeuten B. vom 09.01.2013 weist die Erhebung eines funktionellen Befundes,
aber keine Physiotherapie aus.
Zulässig ist eine Anfechtungsklage nur, wenn der Kläger behaupten kann, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein (§
54 Abs.
1 Satz 2
SGG). Beschwert ist ein Kläger nach §
54 Abs.
2 Satz 1
SGG, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anfechtungsklage ist somit, dass der Kläger
behauptet, durch einen Verwaltungsakt beschwert zu sein, weil dieser Verwaltungsakt objektiv rechtswidrig sei und subjektiv
in rechtlich geschützte Interessen des Klägers eingreife (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Auflage, §
54 Rdnrn. 7, 9 - so genannte Klagebefugnis -). An dieser Klagebefugnis fehlt es, wenn eine Verletzung subjektiver Rechte nicht
in Betracht kommt, weil hinsichtlich des Klagebegehrens eine gerichtlich überprüfbare Entscheidung nicht vorliegt (BSG, Urteil vom 17.12.2015, B 2 U 2/14 R). Die unzulässige Anfechtungsklage zieht dann die Unzulässigkeit der Leistungsklage (§
54 Abs.
4 SGG) nach sich (BSG, Urteil vom 21.09.2010, B 2 U 25/09 R), weil zunächst die Verwaltung mit der Sache befasst sein und über das Begehren entschieden haben muss (u.a. BSG, a.a.O.). Soweit der Kläger somit Erstattung von Kosten für physiotherapeutische Behandlungen begehrt, ist die Klage schon
deshalb abzuweisen.
Soweit der Kläger darüber hinaus - einer Anregung des SG folgend - die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung von Gesundheitsstörungen als Unfallfolgen begehrt, ist die Klage
ebenfalls unzulässig, weil die Beklagte über Unfallfolgen in den angefochtenen Bescheiden keine Entscheidung traf. Dieses
Begehren hat der Kläger ausweislich seines im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes gestellten Antrages auch nicht weiter
verfolgt.
Der Senat hat somit in der Sache lediglich über die Erstattung von dem Kläger entstandene Kosten für ärztliche Behandlung
zu befinden. Insoweit macht der Kläger ausschließlich Kosten für 3.628 gefahrene Kilometer geltend (vgl. Bl. 47a ff. LSG-Akte).
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten durch die Beklagte.
Eine Kostenerstattung für selbst beschaffte Leistungen zur Heilbehandlung findet im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung
allein unter den Voraussetzungen des entsprechend anwendbaren §
13 Abs.
3 Satz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch (
SGB V) statt (vgl. BSG, Urteil vom 24.02.2000, B 2 U 12/99 R; Beschluss des Senats vom 06.11.2015, L 10 U 3956/13 und Urteil des Senats vom 25.02.2016, L 10 U 5564/13). Danach kommt eine Kostenerstattung in der gesetzlichen Unfallversicherung für eine selbst beschaffte Leistung, d.h. unter
Nichteinhaltung des primären Beschaffungswegs als Sach- oder Dienstleistung, nur dann in Betracht, wenn die Trägerin der gesetzlichen
Unfallversicherung eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder wenn sie eine Leistung zu Unrecht
ablehnte. Die Kostenerstattung hat den Zweck, die Versicherten so zu stellen, wie sie bei Erbringung der Sach- oder Dienstleistung
stehen würden. Sie erfasst daher nur Kosten, die dem Versicherten bei systemischer Leistungserbringung nicht entstanden wären.
Soweit der Kläger Fahrtkosten zur von der Beklagten veranlassten Begutachtung durch Dr. W. begehrt, besteht schon deshalb
kein Anspruch, weil es sich hierbei nicht um Heilbehandlung, sondern um Begutachtung handelte.
Auch die im Übrigen geltend gemachten Fahrtkosten kann der Kläger nicht erstattet verlangen. Für die Zeit vor Ergehen des
Bescheides vom 24.06.2013 handelte es sich nicht um unaufschiebbare ärztliche Leistungen und für die Folgezeit lehnte die
Beklagte die Erbringung von Heilbehandlung zu Recht ab.
Eine unaufschiebbare Leistung liegt vor, wenn der bereits mit der Sache befasste Leistungsträger nicht vorher entscheiden
kann, weil für die tatsächliche Erbringung aus medizinischer Sicht keine Möglichkeit eines nennenswerten Aufschubes mehr besteht
(vgl. Schifferdecker in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, §
13 SGB V Rdnr. 74 m.w.N. zur Rechtsprechung des BSG). Der Versicherte muss sich daher vor einer ärztlichen Behandlung grundsätzlich an den Unfallversicherungsträger wenden,
außer es ist nicht möglich, den Unfallversicherungsträger vorher einzuschalten (Schifferdecker, a.a.O., Rdnr. 75). Für eine
derartige Dringlichkeit ist nichts ersichtlich. Der Kläger unterließ es schlicht, die Beklagte über den Unfall und seine Beschwerden
zu informieren und deren Entscheidung abzuwarten. Die maßgebenden ärztlichen Behandlungen, insbesondere die Arthroskopie (14.01.2011),
waren bereits durchgeführt, als die Beklagte erstmals am 21.12.2012 (Bl. 260 VA) vom Kläger darüber informiert wurde, dass
ein Arbeitsunfall vorlag. Auch für die wenigen Behandlungen zwischen dem 21.12.2012 und dem Bescheid vom 24.06.2013 ist eine
besondere Dringlichkeit nicht erkennbar. Damit scheidet eine Kostenerstattung für die Zeit bis zur Entscheidung der Beklagten
mit Bescheid vom 24.06.2013 aus.
Für die Zeit nach Ergehen des Bescheides vom 24.06.2013 scheidet ein Anspruch auf Kostenerstattung ebenfalls aus, weil die
Beklagte insoweit die Gewährung von Heilbehandlung (als Sachleistung) zu Recht ablehnte.
Nach Eintritt eines Versicherungsfalls hat der Unfallversicherungsträger gemäß §
26 Abs.
2 Nr.
1 SGB VII mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen
oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern.
Versicherungsfälle sind nach §
7 Abs.
1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle sind nach §
8 Abs.
1 Satz 1
SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§
2,
3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Dabei steht auf Grund der Anerkennung durch die Beklagte im Bescheid vom
26.04.2013 fest, dass der Kläger am 10.10.2009 einen Arbeitsunfall erlitt, als er sich am linken Innenknöchel eine Prellung
zuzog.
Die wegen der Folgen eines Versicherungsfalles vom Unfallversicherungsträger zu erbringende Heilbehandlung umfasst gemäß §
27 Abs.
1 SGB VII u.a. die ärztliche Behandlung (Nr.
2).
Nach §
43 Abs.
1 Satz 1
SGB VII werden die im Zusammenhang mit der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben
erforderlichen Reisekosten nach §
53 des
Neunten Buches übernommen. Im Übrigen werden Reisekosten zur Ausführung der Heilbehandlung nach den Absätzen 2 bis 5 übernommen, §
43 Abs.
1 Satz 2
SGB VII. Zu den Reisekosten gehören gemäß §
43 Abs.
2 Nr.
1 SGB VII Fahr- und Transportkosten für die Versicherten und für eine wegen des Gesundheitsschadens erforderliche Begleitperson. Das
Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien, §
43 Abs.
5 SGB VII.
Nach der vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Aufstellung sind ihm im Zeitraum nach Erlass des Bescheides vom 24.06.2013
Fahrtkosten für ärztliche Konsultationen wegen Beschwerden am linken Sprunggelenk bzw. Knöchel im Umfang von 198 gefahrenen
Kilometern entstanden (zwei Fahrten zu Dr. L. im August und September 2013 - einfach 14 km - und eine Fahrt zu Dr. M. im September
2013 - einfach 71 km -). Indessen besteht auch insoweit kein Anspruch auf Kostenerstattung. Zwar war der Kläger wegen Beschwerden
insoweit in ärztlicher Behandlung. Indessen vermag der Senat diese Beschwerden nicht mit Wahrscheinlichkeit auf den Unfall
am 10.10.2009 zurückzuführen.
Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte
Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit) und die als Gesundheitsschaden geltend gemachte
Gesundheitsstörung erwiesen sein, d.h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis
für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können; sie müssen daher mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit feststehen (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 20.12.2016, B 2 U 16/15 R). Nur hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung sowie
der schädigenden Einwirkung und dem Gesundheitsschaden genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (BSG, a.a.O.; vgl. auch BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 mit weiteren Ausführungen zur Begründung); hinreichende Wahrscheinlichkeit bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller
wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht
schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.1999, B 2 U 47/98 R; Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 16/00 R). Kommen mehrere Ursachen in Betracht (konkurrierende Kausalität), so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen,
die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.1988, 2/9b RU 28/87). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden,
so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten,
der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers
(vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90).
Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gilt wie allgemein im Sozialrecht für den ursächlichen Zusammenhang zwischen
Unfallereignis und Gesundheitsschaden die Theorie der wesentlichen Bedingung (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 27/04 R). Diese setzt zunächst einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden
voraus. Es ist daher in einem ersten Schritt zu klären, ob der Gesundheitsschaden auch ohne das Unfallereignis eingetreten
wäre. Ist dies der Fall, war das Unfallereignis für den Gesundheitsschaden schon aus diesem Grund nicht ursächlich. Andernfalls
ist in einem zweiten, wertenden Schritt zu prüfen, ob das versicherte Unfallereignis für den Gesundheitsschaden wesentlich
war. Denn als im Sinne des Sozialrechts ursächlich und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer
besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob neben der
versicherten Ursache weitere Ursachen im naturwissenschaftlichen Sinn (erste Stufe) zum Gesundheitsschaden beitrugen. Gab
es neben der versicherten Ursache noch andere, konkurrierende Ursachen (im naturwissenschaftlichen Sinn), z.B. Krankheitsanlagen,
so war die versicherte Ursache wesentlich, sofern die unversicherte Ursache nicht von überragender Bedeutung war. Eine überwiegende
oder auch nur gleichwertige Bedeutung der versicherten gegenüber der konkurrierenden Ursache ist damit für die Annahme des
ursächlichen Zusammenhangs nicht Voraussetzung.
Der Senat geht - entgegen den Ausführungen von Dr. S. und Dr. T. - zugunsten des Klägers davon aus - insoweit in Übereinstimmung
mit sämtlichen Gutachtern -, dass es am 10.10.2009 zu einem Anpralltrauma im Bereich des linken Innenknöchels und unter dem
Innenknöchel kam, wodurch sich ein Hämatom bildete und es darüber hinaus zu einer Kontusion der Tibialis-posterior-Sehne mit
Kompression des Nervus tibialis posterior kam. Diese Diagnose basierte auf einer klinischen Befunderhebung am 28.10.2009 durch
Dr. L. (vgl. Bl. 236 VA; sachverständige Zeugenauskünfte gegenüber dem SG bzw. dem Senat). Auch die gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. M. und Dr. T. haben in ihren Gutachten festgestellt,
dass es durch das Anpralltrauma zu einer - wenn auch leichten, da in keinem der angefertigten MRT und auch nicht im Rahmen
der Arthroskopie eine strukturelle Schädigung der Bänder oder Sehnen im linken Innenknöchelbereich festgestellt wurde - Verletzung
der Tibialis-posterior-Sehne kam (Bl. 77 f. SG-Akte und Bl. 31 LSG-Akte). Eine entsprechende Entzündungsreaktion wurde im MRT vom 21.01.2010 (Bl. 189 VA) als Tendinitis
der Tibialis-posterior-Sehne sichtbar. Gerade diese Beschwerden auf Grund der Irritation dieser Sehne macht der Kläger für
seine ärztlich behandelten Beschwerden auch verantwortlich (so ausdrücklich am Ende der Klagebegründung, Bl. 13 SG-Akte).
Indessen waren diese Beschwerden wegen einer Irritation der Tibialis-posterior-Sehne nicht Grund für die genannten drei ärztlichen
Behandlungen. Denn bereits am 03.07.2012 bestanden bei der funktionellen Austestung durch Dr. J. insoweit unauffällige Befunde,
wie Dr. T. in seinem Gutachten anhand der dort vorhandenen Unterlagen dokumentiert hat. Auch Prof. Dr. W. fand im Februar
2013 (Bl. 207 VA) die Tibialis-posterior-Sehne mit ausreichendem Sehnenzug, ohne Druckschmerz und unter voller Kraftentfaltung.
Schließlich fand weder der von der Beklagten beauftragte Gutachter Dr. W. in seinem Gutachten vom Juni 2013 eine fortbestehende
Tendinitis oder Peritendinitis der Tibialis-posterior-Sehne, noch haben die gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. M. und
Dr. T. entsprechende Befunde erhoben. Dem eigens im Rahmen der Begutachtung durch Dr. T. angefertigten MRT vom 17.11.2015
(Bl. 30 LSG-Akte) ist vielmehr ein unauffälliger Sehnenbefund zu entnehmen. Damit war schon vor Erlass des Bescheides vom
24.06.2013 die unfallbedingte Entzündung dieser Sehne abgeklungen und konnte somit nicht Grund für eine spätere ärztliche
Behandlung sein.
Weitergehende Unfallfolgen lassen sich nicht feststellen.
Aus den eigenen Angaben des Klägers ergibt sich, dass sich das Beschwerdebild am linken Fuß in der Zeit nach der am 14.01.2011
durchgeführten Arthroskopie besserte. Nach dieser Operation suchte der Kläger Dr. L. am 31.08.2011 auf und berichtete, dass
er nach der Operation noch Schmerzen gehabt habe, dass es ab Mai 2011 dann ordentlich gewesen sei (sachverständige Zeugenauskunft
des Dr. L. gegenüber dem SG). Grund für die Konsultation des Dr. L. waren Überlastungsschmerzen im linken Sprunggelenk (Befundbericht Bl. 242 VA). Damit
vermag der Senat diese Beschwerden nicht als durch den Arbeitsunfall verursacht anzusehen.
Die durchgeführte Arthroskopie selbst, nach der der Kläger nach seinen Angaben gegenüber Dr. T. zu keinem Zeitpunkt völlige
Beschwerdefreiheit erlangt haben will, vermag der Senat nicht in einen naturwissenschaftlichen Zusammenhang mit dem anerkannten
Arbeitsunfall zu bringen. Ausgangspunkt der Operation war die Konsultation von Dr. M. am 14.12.2010 wegen Schmerzen im OSG
(vgl. Bl. 253 VA, auch hinsichtlich der nachfolgenden Darstellung). Der Kläger gab als Ursache einen Pressschlag "vor einigen
Monaten" an. Der hier in Rede stehende Arbeitsunfall ereignete sich aber am 10.10.2009, also 14 Monate vor der Untersuchung
durch Dr. M. , einem Zeitraum, der - worauf auch Dr. S. in seiner im Klageverfahren gefertigten Stellungnahme sinngemäß aufmerksam
gemacht hat (Bl. 69 SG-Akte) - mit der Angabe des Klägers ("einige Monate") kaum zu vereinbaren ist. Gegenüber dem für eine Zweitmeinung nur drei
Tage später konsultierten Dr. J. berichtete der Kläger dann davon, den Fuß im Januar 2010 angeschlagen zu haben (Bl. 254 VA).
Deshalb geht der Senat davon aus, dass es zeitlich nach dem Unfall vom 10.10.2009 mindestens zu einem weiteren Trauma des
linken Fußes kam, auch wenn der Kläger dies im Termin zur Erörterung des Sachverhalts bestritten hat. Die damals erhobenen
Befunde bestätigen diese Annahme. Dr. M. vermutete am 14.12.2010 einen Knorpelschaden am Talusdom. Die empfohlene und am 14.01.2011
durchgeführte Arthroskopie des linken OSG ergab - so die Diagnosen im OP-Bericht (Bl. 234 VA) - eine posttraumatische Narbenbildung
im Außenknöchel mit freien Gelenkkörperchen im Außenknöchelbereich sowie eine - nicht als posttraumatisch gewertete - Narbenbildung
im Innenknöchel. Eine Verletzung des Außenknöchels, die zu einer posttraumatischen Narbenbildung und den freien Gelenkkörperchen
führte, fand aber am 10.10.2009 nicht statt und ist nur durch ein nachfolgendes Trauma erklärbar. Dr. S. hat hierzu während
des Klageverfahrens (Bl. 60 ff. SG-Akte) überzeugend dargelegt, dass dieser Befund bei dem für den 10.10.2009 dokumentierten Trauma des Innenknöchels nur dann
erklärbar wäre, wenn es dabei zu einer Bruchschädigung des Innenknöchels gekommen wäre (Bl. 64 SG-Akte). Das war aber - so Dr. S. zutreffend - nicht der Fall, wie - dies merkt der Senat an - die von Dr. L. angefertigten
Röntgenaufnahmen und alle MRT belegen und im ersten, nach dem Unfall vom 10.10.2009 angefertigten MRT (vom 21.01.2010, Bl.
189 VA) ist von einem Knorpelschaden auch keine Rede. Den Ausführungen von Dr. S. hat sich dann der gerichtliche Sachverständige
Prof. Dr. M. angeschlossen und er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass im Rahmen der Arthroskopie keine Folgen des Unfalls vom
10.10.2009 festgestellt wurden. Dem schließt sich der Senat an. Auch Dr. T. hat keinen Zusammenhang des Arbeitsunfalls mit
den im OP-Bericht gestellten Diagnosen hergestellt und Dr. W. hat seine Beurteilung - die Arthroskopie sei unfallbedingt gewesen
- mit keinem Wort begründet.
Soweit der Sachverständige Dr. T. angesichts der beim Kläger bestehenden anatomischen Besonderheiten (Os akzessorium und einer
Knick-Senkfuß-Deformität) eine anhaltende Schmerzsymptomatik nach Verletzung des vorderen Innenbandanteiles und des Tibio-spring-Ligament-Bandkomplexes
für "denkbar" erachtet (Bl. 32 LSG-Akte), beschreibt er lediglich eine aus seiner Sicht in Betracht kommende Möglichkeit.
Damit lässt sich aber eine erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit nicht begründen. Zudem beruht dieses Postulat des
Sachverständigen auf der Annahme (a.a.O.), es sei zu einem Anpralltrauma des Fußinnenrandes und nicht lediglich des Innenknöchels
gekommen, was - wie er im Einzelnen dargelegt hat - einen wesentlichen Unterschied macht. Tatsächlich kam es aber "nur" zu
einem Anprall des Innenknöchels und unter dem Innenknöchel, wie durch die sachverständige Zeugenauskunft von Dr. L. (Bl. 61
LSG-Akte) geklärt ist. Soweit der Sachverständige einen Restschmerz nach Kontusion des Os akzessorium und der Tibialis-posterior-Sehne
links angenommen hat, ist oben bereits dargelegt, dass die Tibialis-posterior-Sehne schon vor dem Ergehen des Bescheides vom
24.06.2013 keine Auffälligkeiten mehr aufwies und die Annahme des Sachverständigen steht auch im Widerspruch zum MRT-Befund
vom 17.11.2015, wonach gerade keine Sehnenentzündung mehr vorgelegen hat. Aus welchen Gründen es durch den Unfall zu einer
Kontusion des Os akzessorium gekommen sein soll, erläutert der Sachverständige nicht und er führt auch keine entsprechenden
zeitnah erhobenen Befunde an. Stattdessen führt er aus, dass die Konstellation des Os akzessorium und die Knick-Senkfuß-Deformität
im Rahmen eines schleichenden Prozesses - also anlagebedingt - eine zunehmende Fehlstatik bewirkt und dass das Os akzessorium
gehäuft - und wiederum anlagebedingt - zu Funktionsstörungen der Tibialis-posterior-Sehne führt (Bl. 32 LSG-Akte). Somit ist
die Schlussfolgerung des Sachverständigen, als Unfallfolgen bestünden eine anhaltende Funktionsstörung nach Verletzung des
Tibio-spring-Ligament-Bandkomplexes und ein Restschmerz nach Kontusion des Os akzessorium und Tibialis-posterior-Sehne links
nicht überzeugend.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.