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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.12.2019 - 10 U 1119/15
Anspruch auf Erstattung von Kosten für selbstbeschaffte Heilbehandlung in der gesetzlichen Unfallversicherung Keine Unaufschiebbarkeit der in Anspruch genommenen Heilbehandlung bei fehlender Information des Unfallversicherungsträgers Unzulässigkeit der Klage bei Nichtvorliegen einer Entscheidung über konkret in Anspruch genommene Maßnahmen der Heilbehandlung
1. Ein Anspruch auf Erstattung von vom Versicherten getragener Kosten der Heilbehandlung setzt auch in der gesetzlichen Unfallversicherung - entsprechend § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V - entweder eine unaufschiebbare Maßnahme oder eine zu Unrecht erfolgte Ablehnung von Heilbehandlung durch den Unfallversicherungsträger voraus. Informiert der Versicherte den Unfallversicherungsträger nicht darüber, dass ein Arbeitsunfall vorliegt, ist die vom Versicherten in Anspruch genommene Heilbehandlung in der Regel nicht unaufschiebbar. Eine Kostenerstattung - hier Fahrtkosten zu ärztlichen Behandlungen - scheidet bis zu einer Entscheidung des Unfallversicherungsträgers dann aus Rechtsgründen aus.
2. Liegt gar keine Entscheidung über die konkret vom Versicherten in Anspruch genommene Maßnahme der Heilbehandlung vor - hier Physiotherapie - ist die Klage bereits unzulässig.
Normenkette:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1
,
SGB VII § 26 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB VII § 27 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4
, ,
SGB VII § 43 Abs. 1 S. 1-2
,
SGB VII § 43 Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 54 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 54 Abs. 2 S. 1
,
SGG § 54 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Konstanz 10.03.2015 S 11 U 2218/13
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 10.03.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: