LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.1997 - 10 U 2948/95
Anerkennung einer Rotatorenmanschettenruptur als Arbeitsunfall
Da eine Teilruptur der Rotatorenmanschette lediglich durch ein sogenanntes indirektes Trauma hervorgerufen werden kann, nicht
jedoch durch ein direktes Trauma, bei dem die Rotatorenmanschette, z.B. durch einen Schlag, direkt getroffen wird, ist für
die Anerkennung einer Rotatorenmanschettenruptur als Folge eines Arbeitsunfalls die Charakteristik des Unfallablaufes von
entscheidender Bedeutung. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Ulm 21.07.1995 S 5 U 1416/93