LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.07.2002 - 12 AL 1082/02
Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
1. Ein Aufhebungsvertrag liegt nicht nur dann vor, wenn er vor Ausspruch der Kündigung oder unabhängig von der Kündigung erfolgt,
sondern auch dann, wenn zu einem Zeitpunkt, zu dem die Unwirksamkeit der Kündigung vor dem Arbeitsgericht noch geltend gemacht
werden kann, eine Vereinbarung über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses geschlossen wird.
2. Wenn der Arbeitnehmer unter Fortzahlung seiner Bezüge endgültig unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses von der
Arbeit freigestellt wird, so tritt Beschäftigungslosigkeit iS der Sperrzeitregelung bereits dann ein.
3. Erst wenn alle Voraussetzungen des §
117 SGB III vorliegen, tritt der Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit ein, und nicht bereits dann, wenn Beschäftigungslosigkeit gegeben
ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Mannheim 27.02.2002 S 7 AL 1412/00