LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2000 - 12 AL 1437/98
Arbeitserlaubnis- bzw Arbeitsgenehmigungsfreiheit nach dem Zusatzprotokoll zum Assoziationsabkommen EWG-Türkei
Durch Art 1 Abs 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen EWG-Türkei, der unmittelbare Wirkung in den Mitgliedsstaaten
hat, ist die Einführung neuer nationaler Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs
ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Zusatzprotokolls im Mitgliedsstaat verboten. Die nationalen Gerichte müssen feststellen,
ob die angewandte Regelung ungünstiger ist als diejenige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls gegolten
hat. Aufgrund des Verschlechterungsverbots des Art 41 Abs 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen EWG-Türkei ist die
Beschäftigung türkischer Arbeitnehmer einer Tochterfirma mit Sitz in der Türkei als fahrendes Personal im grenzüberschreitenden
Verkehr weiterhin nach der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen EWG-Türkei am
1.1.1973 gemäß § 9 Nr 2 ArbErlaubV geltenden Rechtslage arbeitserlaubnisfrei. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NVwZ 2000 Beil. I, 152, NZA-RR 2001, 47, ZAR 2000, 274
Normenkette: AFG § 19 Abs. 4
,
ArbErlaubV § 9 Nr. 2 § 9 Nr. 2 § 9 Nr. 2
,
,
EWGAbkTURZProt Art. 41 Abs. 1
,
Vorinstanzen: SG Ulm 10.02.1998 S 10 AL 1161/96