LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.08.2002 - 13 AL 2380/02
Förderung der Teilnahme behinderter Menschen an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich
1. Für die Zeit ab 1.7.2001 kommen Leistungen im Berufsbildungsbereich ohne ein Eingangsverfahren nicht in Betracht.
2. Ein Behinderter hat keinen Anspruch auf Förderung seiner Teilnahme an der Maßnahme im Berufsbildungsbereich, wenn er voraussichtlich
für die gesamte Zeit seiner Teilnahme an einer Maßnahme eine ständige Einzelbetreuung und Einzelbeaufsichtigung benötigt,
die sich mit dem nach § 9 Abs 3 S 2 SchwbWV für diesen Bereich vorgesehenen Personalschlüssel von einer Fachkraft auf sechs
Behinderte nicht verwirklichen lässt. Er hat keinen Anspruch auf Förderung seiner Teilnahme mit einem Personalschlüssel von
einer Fachkraft auf einen Behinderten, wenn schon der Hauptanspruch auf Förderung zu verneinen ist. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Normenkette: SchwbWV § 9 Abs. 3 S. 2
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Vorinstanzen: SG Stuttgart 10.05.2002 S 17 AL 6128/01 ER