LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2003 - 13 AL 2554/03
Arbeitserlaubnis für ausländische Arbeitnehmer
Einer Ausländerin kann keine Arbeitserlaubnis erteilt werden, wenn ihr ausländerrechtlich eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet
ist, sie aber in Wirklichkeit bei einem deutschen Arbeitgeber beschäftigt ist und dort nicht lediglich in einem Weiterbildungsverhältnis
steht. Voraussetzung für eine vorläufige Zusicherung einer Arbeitserlaubnis ist, dass die Ausländerbehörde zum Ausdruck bringt,
ausländerrechtlich die unselbständige Erwerbstätigkeit gestatten zu wollen, wenn die Arbeitsverwaltung eine Arbeitserlaubnis
zusichert oder sofern die Ausländerbehörde sich dazu nicht entschließen kann, dies offensichtlich unhaltbar ist. [Amtlich
veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
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AuslG (1990) § 5 § 69 Abs. 3
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AAV § 1
Vorinstanzen: SG Mannheim 06.06.2003 S 10 AL 866/03 ER