LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.2002 - 13 AL 3267/00
Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
1. Ein Personalabbau ist als wichtiger Grund iS von §
144 Abs
1 Nr
1 SGB III nicht anzuerkennen, wenn der Arbeitgeber mehr als 20% der Beschäftigten über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr abgebaut
hat.
2. Wenn der Arbeitsplatz eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers entfallen ist und der Arbeitnehmer auch unter Einsatz
aller Mittel ggf durch Umorganisation des Betriebes nicht weiterbeschäftigt werden kann, so kann eine außerordentliche Kündigung
aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zulässig sein. [Nicht amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Normenkette: AFG § 117 Abs. 3 S. 2 Nr. 3
,
,
Vorinstanzen: SG Stuttgart 28.06.2000 S 2 AL 1723/99