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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.1999 - 13 AL 3275/97
Zurückverweisung durch BSG im sozialgerichtlichen Verfahren, Verfügbarkeit eines Studenten, grobe Fahrlässigkeitbei der Aufhebung eines Verwaltungsaktes
1. Das LSG hat seiner Entscheidung nach Zurückverweisung durch das BSG zur erneuten Entscheidung auch dann die verfassungsrechtliche Beurteilung des BSG zugrunde zu legen, wenn es von der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Norm überzeugt ist. Es ist insoweit nicht zu einer Richtervorlage befugt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn erkennbar ist, daß sich das zurückverweisende Gericht ausdrücklich oder stillschweigend mit der Verfassungsmäßigkeit der Norm befaßt hat.
2. Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Immatrikulation ist nicht das tatsächliche Einsetzen der Lehrveranstaltungen sondern objektiv maßgebend für den Beginn eines die Vermutung nach § 103a Abs 1 AFG und die Widerlegungsobliegenheit nach Abs 2 dieser Vorschrift begründenden Studiums.
3. Dem Betroffenen kann im Regelfall grob fahrlässiges Handeln iS von § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB X vorgeworfen werden, wenn die Behörde in ausgegebenen Merkblättern oder im Antragsformular deutlich und verständlich auf die Pflicht zur Anzeige aller Veränderungen gegenüber den im Antrag angegebenen Verhältnissen hingewiesen hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AFG § 103a Abs. 1 § 103a Abs. 2
,
GG Art. 100 Abs. 1
,
SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
SGG § 170 Abs. 5
Vorinstanzen: SG Freiburg 24.09.1993 S 3 Ar 567/93 , LSG Baden-Württemberg 16.10.1996 L 3 Ar 1967/93 , BSG 24.07.1997 11 RAr 99/96