LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.08.2000 - 13 AL 4046/98
Einrede der Verjährung bei der Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge
Nur wenn die unrechtmäßige Beitragsentrichtung auf einem fehlerhaften Verwaltungshandeln der Bundesanstalt oder der Einzugsstelle
beruht, soll auf die Verjährungseinrede verzichtet werden. In bloßen, die fehlende Beitragspflicht nicht aufdeckenden Betriebsprüfungen
liegt kein fehlerhaftes Verwaltungshandeln der Einzugsstelle. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: AFG § 168 Abs. 2 S. 1 § 185a Abs. 1 S. 1
,
Vorinstanzen: SG Stuttgart 16.10.1998 S 12 AL 5809/97