LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.09.1997 - 13 An 2403/97 eA-B
Verrechnung laufender Leistungen, einstweiliger Rechtsschutz, Kostenentscheidung, Hilfebedürftigkeit
1. § 97 Abs. 2 S. 1
SGG ist Prüfungsmaßstab für den einstweiligen Rechtsschutz gegen die Verrechnung laufender Leistungen.
2. Nach § 122 BSHG beurteilt sich, ob der in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebende Leistungsberechtigte durch die Verrechnung hilfebedürftig
iS des BSHG wird.
3. Beschlüsse des Sozialgerichts im Aussetzungsverfahren nach § 97 Abs. 2 S. 1
SGG müssen eine Kostenentscheidung enthalten.
4. Da das mit den Rahmengebühren des § 116 Abs. 1 BRAGebO abzugeltende Aussetzungsverfahren und das nachfolgende Beschwerdeverfahren
vor dem LSG kostenrechtlich eine Angelegenheit sind, ist über Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu befinden. [Amtlich
veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: BRAGO § 116 Abs. 1
,
BSHG § 122
,
,
Vorinstanzen: SG Konstanz 10.06.1997 S 4 An 226/97 eA