LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.09.1997 - 13 An 2805/97 A
Unzulässiges Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit
Wenn ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit lediglich in der Absicht der Verfahrensverzögerung oder -verschleppung
gestellt wird, so ist es unzulässig. Eine Verschleppungsabsicht kann vorliegen, wenn beharrlich unzulässige oder unbegründete
Ablehnungsgesuche gegen Richter oder Gerichtspersonen gestellt werden, ohne daß jeweils substantiiert Tatsachen vorgetragen
werden, die geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]