LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.04.1997 - 13 Ar 2447/96
Überprüfung eines Aufhebungsbescheids nach § 48 SGB X
Im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X ist die Überprüfung eines Aufhebungsbescheids nach § 48 SGB X auf die Frage beschränkt, ob eine wesentliche Änderung eingetreten war. Es kommt nicht darauf an, ob eine rückwirkende Aufhebung
durch vertrauensschützende Verfahrensnormen wie z.B. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X gedeckt war und der Betroffene zuvor ordnungsgemäß angehört wurde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB X § 24 § 44 Abs. 1 S. 1 § 48 Abs. 1 S. 1 § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4
Vorinstanzen: SG Freiburg 10.05.1996 S 3 Ar 1789/94