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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2010 - 1 U 2697/09
Anspruch auf Erhöhung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Streitgegenstand bei Überprüfungsverfahren
1. Auch ein bloßer Ausführungsbescheid kann möglicher Gegenstand eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X sein, denn einem solchen Verfahren steht auch die rechtskräftige Verneinung eines Anspruchs nicht entgegen.
2. Eine geltend gemachte Erhöhung der Verletztenrente aufgrund einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 48 SGB X wird nach dem prozessualen Streitgegenstandsbegriff vom Prüfungsgegenstand vorausgegangener Verwaltungsverfahren mit umfasst. Denn eine spätere Unrichtigkeit der Bescheide aufgrund einer Verschlimmerung der Gesundheitsbeschwerden wäre auch in dem älteren Verfahren, in welchem die anfängliche Unrichtigkeit geprüft wurde, im Sinne einer teilweisen Stattgabe zu berücksichtigen gewesen. Auf § 44 SGB X gestützte Folgebescheide sind in bereits anhängige Streitverfahren einzubeziehen, weil hier ebenfalls über die Rechtmäßigkeit der früheren Verwaltungsakte entschieden wird und der Streitgegenstand deswegen weitgehend identisch ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 44 Abs. 1
,
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
,
SGG § 86
,
SGG § 96
Vorinstanzen: SG Reutlingen 03.04.2007 S 8 U 1526/06
1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 03.04.2007 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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