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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2022 - 2 SO 2228/20
Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Anforderungen an die Übernahme der Kosten für die stationäre Unterbringung in einem Internat bei einem erst zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossenen Heimvertrag
Die Kosten bei einer stationären Unterbringung sind bei einem erst zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossenen, aber auf den tatsächlichen Beginn der Heimunterbringung rückwirkenden Heimvertrag auch für den in der Vergangenheit, vor dem Vertragsabschluss liegenden Zeitraum zu übernehmen (vergleiche BSG Urteil vom 13. Juli 2017 - B 8 SO 1/16 R - juris Rn. 32).
Normenkette:
SGB XII § 53 Abs. 1
,
SGB XII § 54 Nr. 1
,
SGB XII § 55
,
SGB XII § 75
Vorinstanzen: SG Reutlingen 19.06.2020 S 5 SO 3625/16
Tenor
Auf die Berufungen des Klägers und des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 19. Juni 2020 insoweit abgeändert, als der Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2016 verurteilt wird, die Kosten der stationären Unterbringung des Klägers in der Einrichtung KBF M im Rahmen der Eingliederungshilfe für den Zeitraum 28. Juli 2016 bis 30. April 2017 in Höhe eines täglichen Vergütungssatzes von 152,35 € Hilfebedarfsgruppe II, von täglich 0,90 € für die Schulbegleitung und von 70,33 € als Aufschlag für zusätzliche Öffnungstage sowie eines monatlichen Barbetrages in Höhe von 10,50 €, für den Zeitraum 1. Mai 2017 bis 30. April 2018 in Höhe eines täglichen Vergütungssatzes von 155,63 € für die Hilfebedarfsgruppe II, einer täglichen Schulbegleitungspauschale in Höhe von 0,92 €, eines Aufschlags für zusätzliche Öffnungstage in Höhe von 71,98 € und eines monatlichen Barbetrags in Höhe von 10,50 € bis 31. Januar 2018 und von 15,50 € ab Februar 2018 sowie ab 1. Mai 2018 bis 9. Juli 2018 in Höhe von einem Vergütungssatz von täglich 159,94 € für Hilfebedarfsgruppe II, einer täglichen Schulbegleitungspauschale von 0,95 € und eines Aufschlags für zusätzliche Öffnungstage von 74,15 € sowie eines monatlichen Barbetrags ab Juli 2018 von 16,50 € zu übernehmen.
Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

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