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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.09.2000 - 3 AL 1151/00
Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Zwischenbeschäftigung, Aufhebung der Bewilligung wegen grober Fahrlässigkeit
1. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ist im Anschluß an eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung erst dann wieder gegeben, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen einschließlich der Arbeitslosmeldung erfüllt sind. Dieser Grundsatz gilt auch für den Fall der zwischenzeitlich erfolgten Aufnahme einer mehr als kurzzeitigen selbständigen Tätigkeit bzw für den Fall einer zeitlichen Ausdehnung einer selbständigen Tätigkeit auf eine mehr als kurzzeitige.
2. Wurde in einem Merkblatt besonders auf Vorschriften hingewiesen, so ist das Außerachtlassen im allgemeinen nur dann nicht grob fahrlässig, wenn der Betreffende nach seiner Persönlichkeitsstruktur und seinem Bildungsstand die Vorschrift nicht verstanden hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AFG § 101 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 § 105 S. 1
,
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 30.11.1999 S 7 AL 5218/98