LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.09.2000 - 3 AL 1513/98
Rechtsfolgenbelehrung bei Vermittlungsangeboten
Mit jedem einzelnen Vermittlungsangebot muß die Rechtsfolgenbelehrung nach § 119 Abs 1 S 1 Nr 2 AFG im eindeutigen zeitnahen und sachlichen Zusammenhang erneut und wirksam erfolgen. Auch wenn in einem früheren ersten Sperrzeitbescheid
auf die Rechtsfolge des § 119 Abs 3 AFG hingewiesen wurde, liegt nicht nur eine unzureichende, sondern überhaupt keine Rechtsfolgenbelehrung vor, wenn das Stellenangebot
mit der Rechtsfolgenbelehrung von der Bundesanstalt für Arbeit erst an dem Tag ausgefertigt und abgesandt wurde, nach dem
der Arbeitslose das vom Arbeitgeber vorab übersandte Arbeitsangebot bereits abgelehnt hatte. [Nicht amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Normenkette: AFG § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 119 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 19.02.1998 S 11 AL 2205/97