LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2002 - 4 KR 1517/01
Sonderentgelte bei überlappenden Operationen
Neben der Fallpauschale nach ICPM-Ziff 9.12 1 kann ein Krankenhaus, das im Zusammenhang mit einer notwendigen intracardialen Operation eine Herzschrittmacher-Implantation durchführt, auch das Sonderentgelt für die Reimplantation eines Schrittmachers nach ICPM-Ziff 9.17 von der gesetzlichen Krankenkasse beanspruchen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BPflV § 11 § 15 § 16 § 17
Vorinstanzen: SG Reutlingen 21.03.2001 S 5 KR 2606/99