LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2002 - 4 KR 1957/02
Zahnersatz durch Implantatversorgung
Nach §
28 Abs
2 S 9
SGB V umfasst die zahnärztliche Behandlung grundsätzlich nicht implantologische Leistungen. Aufgrund der Ermächtigung in §
92 Abs
1 SGB V sind seit 01.07.1997 Ausnahmen vorgesehen. Grundvoraussetzung für eine Implantatversorgung ist, dass eine funktionsfähige
Versorgung auf herkömmlichem Weg nicht erreicht werden kann und es müssen bestimmte größere Kiefer- oder Gesichtsdefekte vorliegen.
[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Heilbronn 30.05.2002 S 2 KR 1/02