LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2004 - 4 KR 246/03
Anerkennung einer Oberschenkelprothese mit Kniegelenksystem als Hilfsmittel der Krankenversicherung
Eine Oberschenkelprothese mit einem mikroprozessor-gesteuerten Kniegelenk (C-leg Prothese) kann als Hilfsmittel im Einzelfall
eine körperliche Behinderung ausgleichen, weil sie erhebliche Gebrauchsvorteile hat. Die Erforderlichkeit ist im Einzelfall
nach den besonderen Verhältnissen und der persönlichen Lebensgestaltung zu prüfen. Sie ist bei einem unterschenkelamputierten
Studenten gegeben, der auf dem Arbeitsweg zur Universität und dort viel zu gehen pflegt, sich im Labor schnell bewegen können
muss und in seiner Freizeit viel Sport treibt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Mannheim 13.12.2002 S 4 KR 1790/01