LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.07.2003 - 4 KR 32/02
Unaufschiebbare Leistung iS von § 13 Abs. 3 SGB V
Wenn der übliche Beschaffungsweg in Form einer vertragsärztlichen Versorgung zu einer Verzögerung führt, die mit medizinischen
Risiken, nicht unbedingt mit Lebensgefahr verbunden ist, die die Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit oder die
Besserung des Gesundheitszustandes gefährden könnte oder dem Versicherten nicht zumutbar ist, so liegt eine unaufschiebbare
Leistung iS von §
13 Abs.
3 SGB V vor. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Stuttgart 22.11.2001 S 12 KR 1456/01