LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2004 - 4 KR 3606/01
Anspruch auf stationäre Behandlung im Ausland
Gemäß § 27 Abs 1 S 1 SGB 5 ist zur Deaktivierung einer Hausstauballergie eine stationäre Krankenhausbehandlung erforderlich.
Eine Behandlung in einer Kur- und Spezialeinrichtung reicht nicht aus. Erfordert eine erfolgreiche Krankenhausbehandlung Hausstaubmilben-
und weitgehend Allergenfreiheit, so muss das Krankenhaus in einer Höhe von über 1500 m liegen. Dabei kann die Behandlung in
einer Schweizer Höhenklinik beansprucht werden, wenn deutsche Kliniken, von denen keine über 1500 m liegt, ausscheiden. [Amtlich
veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Mannheim 17.07.2001 S 5 KR 1850/00