LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2004 - 5 AL 3812/04
Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei verspäteter Arbeitslosmeldung
Im Hinblick auf den Zweck der Regelung des § 37b
SGB III muss sich der Arbeitnehmer unmittelbar nach Kenntnis, dass das Versicherungspflichtverhältnis endet, arbeitssuchend melden.
Dabei ist es für eine Verletzung der Meldepflicht unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung bekannt war. [Nicht
amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Mannheim 28.07.2004 S 9 AL 832/04