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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2004 - 5 AL 3835/04
Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei verspäteter Arbeitslosmeldung
Eine unverzügliche Meldung des Arbeitnehmers als arbeitssuchend liegt nur dann vor, wenn unmittelbar nach Kenntnis vom Ende seines Beschäftigungsverhältnisses bei der Bundesagentur für Arbeit persönlich vorspricht. Dabei ist ihm eine verspätete Meldung nur dann nicht vorzuhalten, wenn er der unverzüglichen Meldung im Hinblick auf objektiv vorliegende Hindernisse zunächst nicht nachkommen kann. Außerdem ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer gem § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III über die Meldepflicht informiert hat oder nicht. Zudem folgt aus dem Grundsatz der formellen Publizität, dass es ebenfalls unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer die zum 1.7.2003 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelungen kannte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB III § 140 S. 1 § 37b S. 1 § 37b S. 2 § 37b S. 3 § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3
,
BGB § 121 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Ulm 26.07.2004 S 2 AL 1282/04