LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2004 - 5 AL 3835/04
Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei verspäteter Arbeitslosmeldung
Eine unverzügliche Meldung des Arbeitnehmers als arbeitssuchend liegt nur dann vor, wenn unmittelbar nach Kenntnis vom Ende
seines Beschäftigungsverhältnisses bei der Bundesagentur für Arbeit persönlich vorspricht. Dabei ist ihm eine verspätete Meldung
nur dann nicht vorzuhalten, wenn er der unverzüglichen Meldung im Hinblick auf objektiv vorliegende Hindernisse zunächst nicht
nachkommen kann. Außerdem ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer gem §
2 Abs.
2 Satz 2 Nr.
3 SGB III über die Meldepflicht informiert hat oder nicht. Zudem folgt aus dem Grundsatz der formellen Publizität, dass es ebenfalls
unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer die zum 1.7.2003 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelungen kannte. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Normenkette: SGB III §
140 S. 1 § 37b S. 1 § 37b S. 2 § 37b S. 3 §
2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3
,
Vorinstanzen: SG Ulm 26.07.2004 S 2 AL 1282/04