LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.01.1995 - 5 Ka 1333/93
Wirtschaftlichkeitsprüfung, Annahme eines offensichtlichen Mißverhältnisses bei den Verordnungskosten, Begründung im Prüfbescheid
1. Die neuere BSG-Rechtsprechung, nach der bei Einzelleistungs- und Leistungsspartenvergleichen das offensichtliche Mißverhältnis
oft erst bei höheren Überschreitungswerten angenommen werden kann, kann der Annahme eines offensichtlichen Mißverhältnisses
bei den Verordnungskosten bei Überschreitungen von ca 50 % nicht entgegengehalten werden. Auf den Arzneikostenregreß ist diese
Rechtsprechung nicht anwendbar.
2. Wenn dem Arzt nach der Kürzung bei einzelnen Leistungspositionen ein Honorarbetrag belassen wird, der weiterhin im Bereich
des offensichtlichen Mißverhältnisses liegt, so bedarf es keiner Schätzung des unwirtschaftlichen Mehraufwandes durch die
Prüfgremien. Im Prüfbescheid muß in solchen Fällen nicht auf den Prüfungsschritt: "Feststellung und Quantifizierung des unwirtschaftlichen
Mehraufwandes" ausdrücklich eingegangen werden. Die Prüfungsgremien können nach Feststellung des offensichtlichen Mißverhältnisses
und nach Erörterung eventueller Praxisbesonderheiten und kompensatorischer Einsparungen ohne weitere Zwischenschritte sogleich
zur Höhe der Kürzung kommen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Reutlingen - XX - 05.05.1993