LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.04.1997 - 5 Ka 1542/96
Abrechnung der Nrn 1412, 1415 BMÄ/E-GO neben den Nrn 1425, 1426 BMÄ/E-GO
1. Alle weiteren Leistungen, die sich im Verlaufe der Operation nach den Regeln der ärztlichen Kunst als zusätzlich erforderlich
für den Operationserfolg herausstellen, gehören zu Operationen und sind mit der Vergütung für die Operation mitabgegolten.
2. Neben den Nrn 1425 und 1426 des BMÄ/E-GO können die Nrn 1412 und 1415 des BMÄ/E-GO nur dann zur Abrechnung kommen, wenn sie als selbständige Leistung erbracht werden. Eine Nichtbeanstandung der Abrechnung
zu einem bestimmten Quartal steht einer Streichung nicht entgegen. Insbesondere kann der Vertragsarzt hieraus nicht ableiten,
daß die Abrechnung gebührenordnungsmäßig richtig war und auch in Zukunft nicht beanstandet wird. [Nicht amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Normenkette: BMÄ Nr. 1412, Nr. 1415, Nr. 1425, Nr. 1426
,
E-GO Nr. 1412, Nr. 1415, Nr. 1425, Nr. 1426
,
Vorinstanzen: SG Stuttgart 02.05.1996 S 5 Ka 5202/95