LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.09.1997 - 5 Ka 1610/97 W-B
Festsetzung des Gegenstandswerts bei der Honorarkürzung wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise
Wendet sich eine Arzt gegen eine Kürzung seiner Honoraranforderung wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise, so ist bei der
Bemessung des wirtschaftlichen Interesses von dem Betrag auszugehen, der in dem Kürzungsbescheid des Beklagten ausgewiesen
ist. Dieser Betrag kann sich jedoch nach Lage des Falles ermäßigen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: BRAGO § 116 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 2 S. 2
,
GKG § 13
Vorinstanzen: SG Karlsruhe - S 1 Ka 1568/97 W-B - 11.04.1997 , SG Karlsruhe - S 1 Ka 1267/97 W-A - 11.04.1997 , SG Karlsruhe 11.04.1997 S 1 Ka 2320/95