LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.09.2000 - 5 KA 1913/00
Teilnahme an der Psychotherapeutischen Versorgung, bedarfsabhängige Zulassung
1. Der Nachweis, eine bestimmte Anzahl von Behandlungsstunden erbracht zu haben, ist für die Frage der Teilnahme iS des §
95 Abs
10 S 1 Nr
3 SGB V nicht erforderlich. Im Sinne des §
95 Abs
10 S 1 Nr
3 SGB V hat nur der psychologische Psychotherapeut an der Versorgung Versicherter teilgenommen, der schon vor dem maßgeblichen Stichtag
mit einem gewissen Mindestumfang kraft förmlicher Entscheidung nach Maßgabe des bis zur Einführung des PsychThG geltenden
Rechts gesetzliche Krankenversicherte in eigener Praxis auf Kosten der Krankenkassen psychotherapeutisch behandelt hat. Die
Übergangsregelung des §
95 Abs
10 S 1 Nr
3 SGB V ist verfassungsgemäß.
2. Die Einführung einer bedarfsabhängigen Zulassung bei den Psychologischen Psychotherapeuten verstößt nicht gegen Art
12 Abs
1 GG. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Freiburg 23.03.2000 S 1 KA 3589/99